Deutsch­land hat die COVID19-Pan­demie durch ein­schnei­dende Beschränkun­gen erfol­gre­ich gebremst. Dies hat erhe­bliche wirtschaftliche und soziale Fol­gen. Trotz­dem kön­nen wir nur in kleinen Schrit­ten die Beschränkun­gen wieder lock­ern, weil das Virus weit­er bre­it in Deutsch­land vorhan­den ist und wir die Erfolge nicht durch eine erneute expo­nen­tielle Infek­tion­swelle gefährden dür­fen. Deshalb müssen die Entschei­dun­gen, die wir jet­zt tre­f­fen, so sein, dass wir auch in Zukun­ft finanzielle Möglichkeit­en haben.

Die Bun­desregierung muss hand­lungs­fähig bleiben, um weit­ere Maß­nah­men in den kom­menden Monat­en finanziell stem­men zu kön­nen. Und wir müssen weit­ere Maß­nah­men ein­leit­en, um soziale und wirtschaftliche Härten abzufed­ern sowie den wirtschaftlichen Wieder­auf­bau zu unter­stützen. Vor diesem Hin­ter­grund beschließen die Koalitionspartner:

1. Für Arbeit­nehmerin­nen und Arbeit­nehmern in Kurzarbeit wer­den ab 1. Mai bis 31.12.2020 die bere­its beste­hen­den Hinzu­ver­di­en­st­möglichkeit­en mit ein­er Hinzu­ver­di­en­st­gren­ze bis zur vollen Höhe des bish­eri­gen Monat­seinkom­mens für alle Berufe geöffnet.

2. Das Kurzarbeit­ergeld wird für diejeni­gen, die Coro­na-Kurzarbeit­ergeld für ihre um min­destens 50 Prozent reduzierte Arbeit­szeit beziehen, ab dem 4. Monat des Bezugs auf 70 Prozent (bzw. 77 Prozent für Haushalte mit Kindern) und ab dem 7. Monat des Bezuges auf 80 Prozent (bzw. 87 Prozent für Haushalte mit Kindern) des pauschalierten Net­to-Ent­gelts erhöht, läng­stens bis 31.12.2020.

3. Auf­grund der außergewöhn­lichen Sit­u­a­tion auf dem Arbeits­markt haben diejeni­gen, die bere­its vor der Krise arbeitssuchend waren und Arbeit­slosen­geld nach dem SGB III bezo­gen, derzeit gerin­gere Aus­sicht­en auf eine neue Beschäf­ti­gung. Hinzu kommt, dass die Ver­mit­tlungs- und Weit­er­bil­dungsmöglichkeit­en der Agen­turen für Arbeit auf­grund des Gesund­heitss­chutzes eingeschränkt sind. Daher wird das Arbeit­slosen­geld nach dem SGB III für diejeni­gen um drei Monate ver­längert, deren Anspruch zwis­chen dem 01. Mai und 31. Dezem­ber 2020 enden würde.

4. Gas­tronomiebe­triebe sind von der COVID19-Krise beson­ders betrof­fen. Die Mehrw­ert­s­teuer für Speisen in der Gas­tronomie wird ab dem 1. Juli befris­tet bis zum 30. Juni 2021 auf den ermäßigten Steuer­satz von 7% gesenkt.

5. Als Coro­na-Sofort­maß­nahme wer­den wir für kleine und mit­tel­ständis­che Unternehmen die pauschalierte Her­ab­set­zung bere­its für 2019 geleis­teter Vorauszahlun­gen in Hin­blick auf Ver­luste im Jahr 2020 ermöglichen (Ver­lustver­rech­nung).

6. Der Bund ist bere­it, Schulen und Schüler beim dig­i­tal­en Unter­richt zu Hause mit 500 Mio. Euro zu unter­stützen. Deshalb wer­den wir mit einem Sofor­t­ausstat­tung­spro­gramm die Schulen in die Lage ver­set­zen, bedürfti­gen Schülern einen Zuschuss von 150 Euro für die Anschaf­fung entsprechen­der Geräte zu gewähren. Darüber hin­aus soll die Ausstat­tung der Schulen gefördert wer­den, die für die Erstel­lung pro­fes­sioneller online-Lehrange­bote erforder­lich ist.

7. Durch die Coro­na-Krise hat sich die wirtschaftliche Sit­u­a­tion für die Beschäftigten und Unternehmen in unserem Land deut­lich geän­dert. Deshalb wird die Koali­tion beson­ders darauf acht­en, Belas­tun­gen für Beschäftigte und Unternehmen durch Geset­ze und andere Regelun­gen möglichst zu vermeiden.

 

Koali­tion­sauss­chuss 22.04.2020

Bild @ Jens Koeppen