Die Auswirkun­gen der Coro­na-Krise haben vor allem Freiberu­fler, Kün­stler andere Solo-Selb­ständi­ge hart getrof­fen. Daher wurde bere­its im März 2020 im Eil­ver­fahren das Sozialschutz-Paket I ver­ab­schiedet, mit dem der Zugang zu Leis­tun­gen der Grund­sicherung nach dem SGB II erle­ichtert wurde. Es wur­den damals fol­gende wichtige Regelun­gen beschlossen:

1. Die tat­säch­lichen Wohnkosten (Miete und Heizung) wer­den nicht über­prüft. Sie wer­den als angemessen ange­se­hen und von den Job­cen­tern ohne weit­ere Rück­fra­gen übernommen.

2. Die Ver­mö­gen­sprü­fung wurde vere­in­facht. Grund­sät­zlich gilt: Bevor Leis­tun­gen der Grund­sicherung nach dem SGB II bezo­gen wer­den dür­fen, muss erhe­blich­es Ver­mö­gen aufgelöst wer­den. Die Gren­ze dafür wurde auf 60.000 Euro fest­gelegt. Unter­halb dieser Ver­mö­gens­gren­ze gilt das Ver­mö­gen als nicht erhe­blich und wird nicht berück­sichtigt. Altersvor­sorgean­la­gen, wie z.B. das selb­st­genutzte Haus oder Kap­i­tallebensver­sicherun­gen gel­ten eben­falls nicht als Ver­mö­gen und sind anrechnungsfrei.

3. Betrieb­sver­mö­gen, das zur Fort­set­zung der Erwerb­stätigkeit unent­behrlich ist, bleibt nach den bish­er beschlosse­nen Regelun­gen eben­falls anrechnungsfrei.

Diese sin­nvollen Regelun­gen haben bei vie­len Betrof­fe­nen trotz­dem nicht zur erwün­scht­en Ent­las­tung und Unter­stützung geführt. Daher wird jet­zt nachges­teuert, indem wir weit­ere bürokratis­che Hür­den abbauen und einen noch besseren Zugang zur SGB II-Grund­sicherung schaf­fen. Damit erweit­ern wir den Kreis der Anspruchs­berechti­gen und beseit­i­gen beste­hende Hin­dernisse für die Inanspruch­nahme unser­er Hilfeleistungen.

Fol­gende Neuregelun­gen gibt es:

1. Für Solo-Selb­ständi­ge, die unter der o.g. 60.000-Euro-Grenze liegen, ändert sich nichts (s.o.). Neu ist jet­zt aber der geson­derte, indi­vidu­elle Frei­be­trag für die Altersvor­sorge der Solo-Selbständigen.

Für jedes Jahr der Selb­ständigkeit wer­den kün­ftig 8.000 Euro, die zur Altersvor­sorge vorge­se­hen sind, nicht als Ver­mö­gen ange­se­hen. Ein Solo-Selb­ständi­ger kann also z.B. nach ein­er 30-jähri­gen Selb­ständigkeit einen Frei­be­trag in Höhe von 240.000 Euro gel­tend machen. In diesem Fall bleibt ein Ver­mö­gen bis zu 240.000 Euro anrech­nungs­frei. Ori­en­tierungspunkt hier­für ist, dass ein Solo-Selb­ständi­ger wie ein Renten­ver­sicherungspflichtiger mit einem jährlichen Durch­schnittsver­di­enst rd. 8.000 Euro an Beiträ­gen in die Renten­ver­sicherung einzahlt.

2. Zudem wird klargestellt, dass das Betrieb­sver­mö­gen anrech­nungs­frei bleibt, wenn es zur Fort­set­zung der Selb­ständigkeit dient. Die Klarstel­lung hier­bei beste­ht darin, dass es im Unter­schied zur bish­eri­gen Regelung nicht mehr unent­behrlich sein muss. Es reicht jet­zt aus, dass das Betrieb­sver­mö­gen der Fort­set­zung der Selb­ständigkeit nützt, also dien­lich ist.

3. Darüber hin­aus wird bes­timmt, dass Solo-Selb­ständi­ge – anders als die anderen Bezieher von SGB II-Grund­sicherungsleis­tun­gen – sich nicht der Ver­mit­tlung in Arbeit zur Ver­fü­gung stellen müssen. Eine Ver­mit­tlung in eine andere Tätigkeit (zur Ver­mei­dung von SGB II Leis­tungsansprüchen) wird durch das Job­cen­ter nicht mehr vorgenom­men und auch nicht angestrebt. Die Ver­mit­tlung in Arbeit kann von den betrof­fe­nen Per­so­n­en jedoch selb­st gewün­scht werden.

Der sog. Ver­mit­tlungsvor­rang gilt also für Solo-Selb­ständi­ge vor­erst nicht mehr. Diese Regelun­gen gel­ten für die Job­cen­ter. Sie wur­den mit dem BMAS sowie den Län­dern und Kom­munen abges­timmt. Die Träger der gemein­samen Ein­rich­tun­gen (Option­skom­munen) erhal­ten diese Weisun­gen zur Kenntnis.

Es ist beab­sichtigt, diese Regelun­gen auch in das Jahr 2021 hinein zu verlängern.

 

Quelle: CDU/CSU Frak­tion im Deutschen Bundestag

Bild @ Jens Koeppen