Die Coro­na-Krise hat Auswirkun­gen auf uns alle. Am ver­gan­genen Fre­itag ver­ab­schiedete der Deutsche Bun­destag im Eil­ver­fahren das Gesetz zur befris­teten, krisenbe­d­ingten Verbesserung der Regelun­gen für das Kurzarbeitergeld.

Schnell und entschlossen muss gehan­delt wer­den, um die Auswirkun­gen der Epi­demie für die Wirtschaft zu begren­zen. Die CDU/C­SU-Bun­destags­frak­tion hat seit der Ver­ab­schiedung des Geset­zes am let­zten Fre­itag das Bun­desmin­is­teri­um für Arbeit und Soziales (BMAS) nach­drück­lich aufge­fordert, den erle­ichterten Zugang zum Kurzarbeit­ergeld — auch rück­wirk­end — ab dem 1. März 2020 zu ermöglichen.

Im BMAS wurde in Abstim­mung mit der Bun­de­sagen­tur für Arbeit (BA) die Entschei­dung getrof­fen, die notwendi­ge Rechtsverord­nung für den erle­ichterten Bezug von Kurzarbeit­ergeld rück­wirk­end zum 1. März 2020 in
Kraft treten zu lassen.

Es wird per Rechtsverord­nung rechtssich­er klargestellt, dass Unternehmen in dieser beson­deren Sit­u­a­tion Unter­stützung bekom­men. So kön­nen sie Ent­las­sun­gen ver­mei­den und gemein­sam mit ihren Beschäftigten diese Krise über­ste­hen. Die Voraus­set­zun­gen für den Bezug von Kurzarbeit­ergeld wer­den ab 1. März 2020 wie fol­gt erleichtert:

• Es reicht, wenn 10 Prozent der Beschäftigten eines Betriebes vom Arbeit­saus­fall betrof­fen sind, damit ein Unternehmen Kurzarbeit beantra­gen kann.

• Sozialver­sicherungs­beiträge wer­den bei Kurzarbeit für die Aus­fal­lzeit­en zu 100 Prozent von der BA erstattet.

• Kurzarbeit­ergeld kön­nen auch Zeitar­beit­er erhal­ten; es gibt keine unter­schiedliche Behand­lung mit dem Stamm­per­son­al des entlei­hen­den Betriebes.

• In Betrieben, in denen Regelun­gen zur Führung von Arbeit­skon­ten beste­hen, wird auf den Auf­bau von Minusstun­den verzichtet.

Diese Erle­ichterun­gen wer­den rück­wirk­end zum 1. März 2020 in Kraft treten.

Ansprech­part­ner vor Ort sind die jew­eils zuständi­gen Arbeitsagenturen.

Unternehmen — auch Zeitar­beit­sun­ternehmen — kön­nen den krisenbe­d­ingten Arbeit­saus­fall ab sofort bei der zuständi­gen Arbeit­sagen­tur anzeigen, um ihre Ansprüche zu sichern.

Mit diesen Maß­nah­men soll die Liq­uid­ität der Unternehmen gesichert und dafür gesorgt wer­den, dass die betrof­fe­nen Beschäftigten ihre Arbeit­splätze nicht verlieren.

 

Bild © Jens Koeppen