Der Deutsche Bun­destag hat heute im par­la­men­tarischen Eil­ver­fahren das Gesetz zur befris­teten krisenbe­d­ingten Verbesserung der Regelun­gen für das Kurzarbeit­ergeld beschlossen. So kann schnell und entschlossen auf die Auswirkun­gen der Coro­na-Epi­demie in der deutschen Wirtschaft reagiert werden.

Dadurch erhal­ten alle von Arbeit­saus­fällen infolge der Coro­na-Krise betrof­fene Arbeit­nehmer – auch Lei­har­beit­er – einen erle­ichterten Zugang zum Kurzarbeit­ergeld. Arbeit­splätze sollen so gesichert wer­den. Mit dem Gesetz wer­den befris­tet bis 31.12.2021 Verord­nungser­mäch­ti­gun­gen einge­führt, die es der Bun­desregierung ermöglichen, die Voraus­set­zun­gen für den Bezug von Kurzarbeit­ergeld abzusenken und die Leis­tun­gen wie fol­gt zu erweitern:

Für den Bezug von Kurzarbeit­ergeld kommt nicht mehr auf das sog. Drit­tel­er­forder­nis an. Danach mussten im jew­eili­gen Kalen­der­monat min­destens ein Drit­tel der im Betrieb Beschäftigten einen Ent­geltaus­fall von mehr als 10 Prozent des ihres Brut­toar­beit­sent­gelts erlei­den. Kün­ftig reicht aus, wenn im Betrieb 10 Prozent der Beschäftigten von diesem Ent­geltaus­fall betrof­fen sind.

Zudem soll auf den Auf­bau neg­a­tiv­er Arbeit­szeit­salden verzichtet wer­den. Das bedeutet konkret, dass zwar beste­hende Arbeit­szeitguthaben vor dem Bezug von Kurzarbeit­ergeld abge­baut wer­den müssen, aber es wird nie­mand verpflichtet, Minusstun­den aufzubauen.

Grund­sät­zlich ver­bi­etet das Geschäftsmod­ell der Lei­har­beit den Bezug von Kurzarbeitergeld.E sollen aber in dieser Krisen­zeit alle ver­sicherungspflichtig Beschäftigte vor Arbeit­slosigkeit geschützt wer­den, deshalb lassen wir den Bezug von Kurzarbeit­ergeld auch für Lei­har­beit­er befris­tet bis läng­stens zum 31.12.2021 zu.

Der Arbeit­ge­ber ist grund­sät­zlich verpflichtet, für die Zeit des Arbeit­saus­falls die Sozialver­sicherungs­beiträge der vom Arbeit­saus­fall betrof­fe­nen Arbeit­nehmer zu 100 Prozent zu übernehmen. Von dieser finanziellen Last wer­den die Arbeit­ge­ber zunächst bis zum 31.12.2020 per Verord­nung ent­bun­den. Die Bun­de­sagen­tur für Arbeit wird diese Zahlun­gen übernehmen und den Arbeit­ge­bern die Sozialver­sicherungs­beiträge voll­ständig erstatten.

Damit Kurzarbeit­ergeld bezo­gen wer­den kann, müssen die Betriebe eine Anzeige über Arbeit­saus­fall bei der jew­eils zuständi­gen Arbeit­sagen­tur stellen und kön­nen sich anschließend monatlich das Kurzarbeit­ergeld und die im voraus gezahlten Sozialver­sicherungs­beiträge von der Arbeit­sagen­tur erstat­ten lassen.

Für diese Krisen­zeit­en wurde in den ver­gan­genen Jahren die Rück­lage bei der Bun­de­sagen­tur für Arbeit aufge­baut. Sie beträgt aktuell rund 26 Mil­liar­den Euro – so viel wie noch nie. Vor der Finanzkrise 2008/2009 betrug sie rund 15 Mil­liar­den Euro. Wir sind gut gerüstet, um auch diese Krise zu über­ste­hen. Unsere neue Kurzarbeit­er­regelung ist gut durchfinanziert.

Wir wollen den Betrieben und Beschäftigten schnell helfen. Die Bun­desregierung wird die neue Verord­nung so schnell wie möglich umset­zen, damit die  betrof­fe­nen Betriebe und ihre Beschäftigten die neuen Hil­fen nutzen können.

Infor­ma­tion aus der CDU/CSU Bundestagsfraktion

Bild © Jens Koeppen