Die Bewäl­ti­gung der Pan­demie bedeutet einen his­torischen Kraftakt für die Bevölkerung und Wirtschaft. Mehrere mil­liar­den­schwere Maß­nah­men­pakete wur­den beschlossen, um den Coro­na-Fol­gen ent­ge­gen­zutreten. Der Unions­frak­tion ist wichtig, dass das wirtschaftliche Leben und der Zusam­men­halt der Gesellschaft erhal­ten bleiben. Wir wollen erre­ichen, dass Deutsch­land stark aus der Krise her­auswächst. Zur Unter­stützung der Betrof­fe­nen haben wir viele Maß­nah­men auf den Weg gebracht.

Hier ein Überblick:

 

Wie soll der Kon­sum wieder angekurbelt werden?

Grund­sät­zlich gilt: Zur Ankurbelung der Kon­junk­tur wird der Mehrw­ert­s­teuer­nor­mal­satz von 1. Juli bis 31. Dezem­ber 2020 von 19 auf 16 Prozent, der ermäßigte Satz von 7 auf 5 Prozent gesenkt.

Dieser Schritt soll zu Preis­senkun­gen auf bre­it­er Front führen. Damit wer­den vor allem lan­glebige Kon­sumgüter stärk­er nachge­fragt. Von dieser Steuersenkung prof­i­tieren ins­beson­dere Bezieher von niedri­gen und mit­tleren Einkom­men, die einen großen Teil ihrer Einkün­fte für Kon­sum ver­wen­den. Mit dieser Maß­nahme ent­las­ten wir die Bürg­erin­nen und Bürg­er um knapp 20 Mil­liar­den Euro.

Beispiele aus der Prax­is: Maßgebend für die Anwen­dung des jew­eili­gen Mehrw­ert­s­teuer­satzes ist in der Regel der Zeit­punkt, wann eine Ware geliefert oder eine Dien­stleis­tung voll­ständig erbracht wird. Auf den Zeit­punkt der ver­traglichen Vere­in­barung kommt es eben­so wenig an wie auf den Zeit­punkt der Ent­geltvere­in­nah­mung oder der Rechnungserteilung.

Auf Handw­erk­er­leis­tun­gen, die von 1. Juli bis 31. Dezem­ber 2020 been­det wer­den, sind nur noch 16 Prozent Mehrw­ert­s­teuer fällig.

Bei Strom, Gas, Wärme oder Wass­er ist in der Regel entschei­dend, wann die Able­sung erfol­gt. Der dann gel­tende Mehrw­ert­s­teuer­satz ist für den gesamten Abrech­nungszeitraum anzuwen­den. Die Ver­sorgung­sun­ternehmen kön­nen aber auch Zeiträume vor dem 1. Juli 2020 und Zeiträume im zweit­en Hal­b­jahr getren­nt abrech­nen. Für Zeiträume vor dem 1. Juli 2020 gilt dann der alte Mehrw­ert­s­teuer­satz, für Zeit­en im zweit­en Hal­b­jahr 2020 der neue Mehrwertsteuersatz.

Beim Tele­fon ist das Ende des Rech­nungszeitraums entschei­dend. Wer­den Telekom­mu­nika­tions­di­en­stleis­tun­gen beispiel­sweise von 15. Juni bis 14. Juli abgerech­net, gilt der neue Mehrw­ert­s­teuer­satz von 16 Prozent.

Händler müssen jedoch nicht zwangsweise jedes Preiss­child ändern. Mit der Preisangaben­verord­nung ist es auch vere­in­bar, dass sie – z. B. in einem Lebens­mit­tel­laden – einen pauschalen Rabatt an der Kasse gewähren. Das gle­iche gilt auch für Kat­a­loge. Ausgenom­men von dieser Regelung sind allerd­ings Waren, die ein­er Preis­bindung unter­liegen, wie zum Beispiel Bücher. 

Stärkere Förderung von Dienst­wa­gen ohne CO2-Emissionen 

Betriebliche Fahrzeuge, die keine CO2-Emis­sio­nen je gefahre­nen Kilo­me­ter haben (reine Elek­tro­fahrzeuge, inkl. Brennstof­fzel­len­fahrzeuge), wer­den zukün­ftig noch stärk­er gefördert. Zur Steigerung der Nach­frage unter Berück­sich­ti­gung der Ziele zur Förderung ein­er nach­halti­gen Mobil­ität wird der beste­hende Höch­st­be­trag für die Förderung von 40.000 Euro auf 60.000 Euro angehoben.

Bessere Abschrei­bungsmöglichkeit­en: Als steuer­lich­er Investi­tion­san­reiz wird eine degres­sive Abschrei­bung für Abnutzung (AfA) mit dem Fak­tor 2,5 gegenüber der derzeit gel­tenden AfA und max­i­mal 25 Prozent pro Jahr für bewegliche Wirtschafts­güter des Anlagev­er­mö­gens in den Steuer­jahren 2020 und 2021 eingeführt.

 

Mit welchen Hil­fen kön­nen Unternehmen rechnen?

Es wer­den für Unternehmen und auch Selb­ständi­ge ver­schiedene Hil­fen in Form von Kred­iten oder Soforthil­fen zur Ver­fü­gung gestellt: Über­brück­ung­shil­fen Zur Sicherung der Exis­tenz von kleinen und mit­tel­ständis­chen Unternehmen wurde für Coro­na-bed­ingten Umsatzaus­fall ein Pro­gramm für Über­brück­ung­shil­fen aufgelegt. Dieses Über­brück­ungs­geld knüpft an die Soforthil­fen an und hat ein Vol­u­men von 25 Mil­liar­den Euro. Die Über­brück­ung­shil­fe wird in den Monat­en Sep­tem­ber bis Dezem­ber fort­ge­set­zt. Dabei wer­den die Zugangs­be­din­gun­gen abge­senkt und die Förderung aus­geweit­et. Das Hil­f­spro­gramm unter­stützt auch Soloselb­st­ständi­ge und Freiberu­fler, die von den Maß­nah­men zur Pan­demie-Bekämp­fung beson­ders stark betrof­fen sind, mit nicht-rück­zahlbaren Zuschüssen zu den betrieblichen Fixkosten. Zu den laufend­en Betrieb­skosten zählen zum Beispiel Miet- oder Pachtkosten. Je nach Höhe der betrieblichen Fixkosten kön­nen Unternehmen für die vier Monate bis zu 200.000 Euro an Förderung erhal­ten. Kred­ite für kleine, mit­tlere und große Unternehmen

Wirtschaftssta­bil­isierungs­fonds: Es wurde ein Wirtschaftssta­bil­isierungs­fonds errichtet, der sich ins­beson­dere an große Unternehmen richtet. Er sieht Liq­uid­ität­shil­fen über KfW-Pro­gramme, staatliche Liq­uid­itäts­garantien oder Maß­nah­men zur Stärkung des Eigenkap­i­tals vor. Zwar ste­hen größere Unternehmen ab 250 Mitar­beit­ern bei diesem Fonds im Fokus, es beste­ht aber die Möglichkeit, auch kleinere Unternehmen im Bere­ich kri­tis­ch­er Infra­struk­turen und Sek­toren zu berück­sichti­gen. Kred­ite bei KfW: Bei der KfW gibt es Kred­it­pro­gramme, die zur Abfederung der Auswirkun­gen der Coro­na-Krise geschaf­fen wurden.

KfW Son­der­pro­gramm: Das KfW-Son­der­pro­gramm 2020 läuft seit 23. März 2020. Es ste­ht sowohl kleinen, mit­tel­ständis­chen Unternehmen wie auch Großun­ternehmen zur Ver­fü­gung. Die Voraus­set­zun­gen für die KfW-Kred­ite wur­den hier­für mas­siv gelock­ert und Kon­di­tio­nen verbessert, um möglichst vie­len Unternehmen schnell und wirk­sam zu helfen. Min­destanforderun­gen an die Kred­itwürdigkeit eines Unternehmens, die son­st bei der Kred­itver­gabe der KfW gel­ten, wur­den beispiel­sweise deut­lich reduziert. Die Haf­tung für diese Kred­ite übern­immt größ­ten­teils die KfW (80 Prozent bis 90 Prozent). Dafür garantiert der Bund. Bei Kred­iten unter 3 Mil­lio­nen Euro übern­immt die KfW die Risiko­prü­fung der Haus­banken. Kred­ite bis 10 Mil­lio­nen Euro kön­nen mit vere­in­fachter Risiko­prü­fung vergeben wer­den. KfW-Schnel­lkred­ite: Um ins­beson­dere kleineren und mit­tel­ständis­chen Unternehmen Liq­uid­ität zu ver­schaf­fen, wurde der KfW-Schnel­lkred­it 2020 beschlossen. Er ermöglicht es Unternehmen in geord­neten finanziellen Ver­hält­nis­sen und mit mehr als zehn Beschäftigten, einen KfW-Kred­it von bis zu 800.000 Euro aufzunehmen. Die Haus­banken der Unternehmen wer­den dabei voll­ständig von der Haf­tung freigestellt. Die Laufzeit kann auf bis zu 10 Jahre ver­längert wer­den. Die KfW-Schnel­lkred­ite sind nicht direkt bei der KfW, son­dern bei Ihrer Bank zu beantragen.

Steuer­erle­ichterun­gen: Um die Liq­uid­ität von Unternehmen und Selb­st­ständi­gen, die von der Pan­demie stark betrof­fen sind, zu verbessern, wur­den steuer­liche Erle­ichterun­gen in Mil­liar­den­höhe beschlossen. Im Einzel­nen heißt das: Steuer­vo­rauszahlun­gen kön­nen leichter abge­senkt wer­den. Auf­grund der Coro­na-Krise kann der Gewinn in diesem Jahr geringer aus­fall­en als erwartet. Deshalb kön­nen die Steuer­vo­rauszahlun­gen nun leichter und schneller abge­senkt wer­den. Diese Maß­nahme bet­rifft Einkom­men- und Kör­per­schaft­s­teuer. Zudem ist es möglich, bere­its fäl­lige Steuern ein­fach­er stun­den zu lassen. Die Finanzver­wal­tung wird diese Anträge großzügig bear­beit­en. Stun­dungszin­sen wer­den nicht erhoben. Dies gilt für die Einkommen‑, Kör­per­schaft- und Umsatzs­teuer. Voll­streck­ungs­maßen wie z. B. Kon­topfän­dun­gen wer­den bis Ende Dezem­ber 2020 aus­ge­set­zt. Säum­niszuschläge sollen auch nicht erhoben wer­den. Auch diese Maß­nahme gilt für die Einkommen‑, Kör­per­schaft- und Umsatzs­teuer. Unternehmen sollen ihre Ver­luste noch leichter steuer­lich gel­tend machen: Der steuer­liche Ver­lus­trück­trag wurde für die Jahre 2020 und 2021 auf max­i­mal 5 Mil­lio­nen Euro beziehungsweise 10 Mil­lio­nen Euro (bei Zusam­men­ver­an­la­gung) erweit­ert. Es wurde ein Mech­a­nis­mus einge­führt, wie dieser Rück­trag schon in der Steuer­erk­lärung 2019 unmit­tel­bar finanzwirk­sam nutzbar gemacht wer­den kann. Das schafft schon heute notwendi­ge Liquidität.

Ein­fuhrum­satzs­teuer: Die Fäl­ligkeit der Ein­fuhrum­satzs­teuer wird ver­schoben auf den 26. des Fol­ge­monats. Dieses Vorhaben gibt Unternehmen einen Liq­uid­ität­sef­fekt von etwa 5 Mil­liar­den Euro und schafft für die Unternehmen in Deutsch­land gle­iche Wet­tbe­werb­s­be­din­gun­gen gegenüber vie­len unser­er europäis­chen Nachbarn.

Bessere Abschrei­bungsmöglichkeit­en: Als steuer­lich­er Investi­tion­san­reiz wird eine degres­sive Abschrei­bung für Abnutzung (AfA) mit dem Fak­tor 2,5 gegenüber der derzeit gel­tenden AfA und max­i­mal 25 Prozent pro Jahr für bewegliche Wirtschafts­güter des Anlagev­er­mö­gens in den Steuer­jahren 2020 und 2021 einge­führt. Aus­set­zung der Insol­ven­zantragspflicht: Nor­maler­weise haben Unternehmen bei Zahlung­sun­fähigkeit bis zu drei Wochen Zeit, die Eröff­nung eines Insol­ven­zver­fahrens zu beantra­gen. Die entsprechende Insol­ven­zantragspflicht wurde bis zum 30. Sep­tem­ber 2020 aus­ge­set­zt – voraus­ge­set­zt, der Insol­ven­z­grund war auf die Pan­demie zurück­zuführen. Außer­dem musste es Sanierungschan­cen geben. Über diesen Zeitraum hin­aus wer­den krisel­nde Unternehmen bis Ende 2020 von der Antragspflicht befre­it, die sich zwar in der Über­schul­dung befind­en, aber nicht zugle­ich zahlung­sun­fähig sind. Damit soll den Unternehmen, die ihre laufend­en Verbindlichkeit­en noch begle­ichen kön­nen, mehr Zeit gegeben wer­den, wieder auf die Beine zu kom­men. Unternehmen, die bere­its zahlung­sun­fähig sind, müssen hinge­gen ab dem 1. Okto­ber 2020 in das geord­nete Insol­ven­zver­fahren gehen.

 

Welche Hil­fen gibt es für Start-Ups?

Kleine Start-Ups prof­i­tieren in erster Lin­ie von der Soforthil­fe des Bun­des für Klei­n­un­ternehmer. Größere Unternehmen der Branche ste­hen KfW-Pro­gramme zur Verfügung.

Auch der Wirtschaftssta­bil­isierungs­fonds ist für alle Start-Ups offen, die seit Jan­u­ar 2017 min­destens bei ein­er abgeschlosse­nen Finanzierungsrunde pri­vater Kap­i­tal­ge­ber mit einem Unternehmenswert von min­destens 50 Mio. Euro bew­ertet wur­den. Er soll Liq­uid­ität­sen­g­pässe beseit­i­gen, die Refi­nanzierung am Kap­i­tal­markt unter­stützen und vor allem auch die Kap­i­tal­ba­sis dieser jun­gen Unternehmen stärken. Darüber hin­aus wird zeit­nah der bei der KfW geplante 10 Mrd. Euro Zukun­fts­fonds fol­gen, dessen Schaf­fung die Koali­tion bere­its Ende 2019 nach beschlossen hat. Weit­ere Infor­ma­tio­nen für Unternehmer und Unternehmen sowie Selb­ständi­ge es hier: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Coronavirus/coronahilfe.html

 

Für wen gibt es Steuererleichterungen?

Steuer­erle­ichterun­gen gibt es für jedermann:
Um den Kon­sum anzukurbeln, wird vom 1. Juli bis 31. Dezem­ber 2020 die Mehrw­ert­s­teuer gesenkt: Der nor­male Steuer­satz sinkt dann von 19 auf 16 Prozent und der ermäßigte von 7 auf 5 Prozent. In der Gas­tronomie gilt für Speisen zum dor­ti­gen Verzehr im Zeitraum 1. Juli 2020 bis 31. Juni 2021 nur der ermäßigte Umsatzsteuersatz.

Um die Liq­uid­ität von Unternehmen und Selb­st­ständi­gen, die von der Pan­demie stark betrof­fen sind, zu verbessern, wur­den steuer­liche Erle­ichterun­gen in Mil­liar­den­höhe beschlossen. Im Einzel­nen heißt das:

Steuer­vo­rauszahlun­gen kön­nen leichter abge­senkt wer­den. Auf­grund der Coro­na-Krise kann der Gewinn in diesem Jahr geringer aus­fall­en als erwartet. Deshalb kön­nen die Steuer­vo­rauszahlun­gen nun leichter und schneller abge­senkt wer­den. Diese Maß­nahme bet­rifft Einkom­men- und Körperschaftsteuer.
Zudem ist es möglich, bere­its fäl­lige Steuern ein­fach­er stun­den zu lassen. Die Finanzver­wal­tung wird diese Anträge großzügig bear­beit­en. Stun­dungszin­sen wer­den nicht erhoben. Dies gilt für die Einkommen‑, Kör­per­schaft- und Umsatzsteuer.

Voll­streck­ungs­maß­nah­men wie z. B. Kon­topfän­dun­gen wer­den bis Ende Dezem­ber 2020 aus­ge­set­zt. Säum­niszuschläge sollen auch nicht erhoben wer­den. Auch diese Maß­nahme gilt für die Einkommen‑, Kör­per­schaft- und Umsatzsteuer.

Unternehmen sollen ihre Ver­luste noch leichter steuer­lich gel­tend machen: Der steuer­liche Ver­lus­trück­trag wurde für die Jahre 2020 und 2021 auf max­i­mal 5 Mil­lio­nen Euro beziehungsweise 10 Mil­lio­nen Euro (bei Zusam­men­ver­an­la­gung) erweit­ert. Es wurde ein Mech­a­nis­mus einge­führt, wie dieser Rück­trag schon in der Steuer­erk­lärung 2019 unmit­tel­bar finanzwirk­sam nutzbar gemacht wer­den kann. Das schafft schon heute notwendi­ge Liquidität.

Ein­fuhrum­satzs­teuer: Die Fäl­ligkeit der Ein­fuhrum­satzs­teuer wird ver­schoben auf den 26. des Fol­ge­monats. Dieses Vorhaben gibt Unternehmen einen Liq­uid­ität­sef­fekt von etwa 5 Mil­liar­den Euro und schafft für die Unternehmen in Deutsch­land gle­iche Wet­tbe­werb­s­be­din­gun­gen gegenüber vie­len unser­er europäis­chen Nachbarn.

Bessere Abschrei­bungsmöglichkeit­en: Als steuer­lich­er Investi­tion­san­reiz wird eine degres­sive Abschrei­bung für Abnutzung (AfA) mit dem Fak­tor 2,5 gegenüber der derzeit gel­tenden AfA und max­i­mal 25 Prozent pro Jahr für bewegliche Wirtschafts­güter des Anlagev­er­mö­gens in den Steuer­jahren 2020 und 2021 einge­führt. Steuer­freier Coro­na-Zuschuss vom Arbeit­ge­ber an den Arbeit­nehmer: Arbeit­ge­ber kön­nen ihren Beschäftigten Bei­hil­fen und Unter­stützun­gen bis zu einem als Frei­be­trag aus­gestal­teten Betrag von 1.500 Euro steuer­frei auszahlen oder als Sach­leis­tun­gen gewähren. Begün­stigt sind Coro­na-Son­der­leis­tun­gen, die Beschäftigte zwis­chen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezem­ber 2020 erhal­ten. Voraus­set­zung ist weit­er­hin, dass die Bei­hil­fen und Unter­stützung zusät­zlich zum ohne­hin geschulde­ten Arbeit­slohn geleis­tet werden.

 

Wie hil­ft der Bund Fam­i­lien durch die Corona-Krise?

Kinderzuschlag: Um Fam­i­lien zu unter­stützen, die durch die Coro­na-Krise Einkom­men­sein­bußen erlei­den, wird der Zugang zum Kinderzuschlag (max­i­mal 185 Euro pro Monat) stark vere­in­facht. Das Einkom­men der Eltern wird nicht mehr für die ver­gan­genen sechs Monate geprüft, es reicht der Einkom­mens­bescheid des let­zten Monats vor Antrag­stel­lung und die Ver­mö­gen­sprü­fung wird stark vere­in­facht. Es wird eine ein­ma­lige Ver­längerung der Kinderzuschlagszahlung für die Bestands­fälle geben. Allerd­ings: Die Regelung gilt befris­tet und ein­ma­lig ver­längert wer­den nur bes­timmte Bestands­fälle. Auch der weit­ge­hende Verzicht auf die aus­führliche Ver­mö­gen­sprü­fung gilt nur befristet.

Kinder­bonus und Allein­erziehende: Um Fam­i­lien zu unter­stützen, wird ana­log zum Kindergeld ein Kinder­bonus von 300 Euro pro Kind gezahlt. Dieser Bonus wird mit dem steuer­lichen Kinder­frei­be­trag ver­rech­net, ver­gle­ich­bar dem Kindergeld. Damit kommt er vor allem Fam­i­lien mit kleinen und mit­tleren Einkom­men zugute. Allein­erziehende wer­den steuer­lich ent­lastet, da sie während der Coro­na-Krise beson­dere Schwierigkeit­en hat­ten, Arbeit und Kinder­be­treu­ung zu vere­in­baren. Befris­tet auf zwei Jahre wird der Ent­las­tungs­beitrag von 1.908 EUR auf 4.008 EUR angehoben.

Ver­längerung der Entschädi­gungszahlung: Für Eltern, deren Kinder noch nicht im Rah­men der Not­be­treu­ung in Kita oder Schule betreut wer­den kön­nen, gibt es die Möglichkeit, eine Entschädi­gungszahlung zu erhal­ten, wenn sie dadurch kein­er Erwerb­stätigkeit nachge­hen kön­nen. Kün­ftig erhält bei Paaren jed­er Eltern­teil einen zehn­wöchi­gen Anspruch auf die Entschädi­gung. Allein­erziehende kön­nen die Leis­tung bis zu 20 Wochen erhal­ten. Ein Anspruch kann bei fehlen­der Betreu­ung von Kindern bis 12 Jahren in Kitas und Schulen oder auch bei erwach­se­nen Kindern mit Behin­derung beste­hen. Erset­zt wer­den 67 Prozent des Ver­di­en­staus­falls, max­i­mal 2016 Euro monatlich. Dieser Zeitraum von zehn beziehungsweise 20 Wochen muss nicht an einem Stück aus­geschöpft wer­den. Hier ist eine tageweise Verteilung möglich. Damit wollen wir auch den unregelmäßi­gen Betreu­ungszeit­en von Kindergärten und Schulen gerecht wer­den. Eltern erhal­ten damit ein Höch­st­maß an Flexibilität.

Eltern­geld: Die Regelun­gen zum Eltern­geld wur­den angepasst. Ist es Eltern in sys­tem­rel­e­van­ten Branchen und Berufen auf­grund der Krise nicht möglich, ihre Eltern­geld­monate zu nehmen, kön­nen sie diese auf­schieben. Zudem sollen Eltern ihren Part­ner­schafts­bonus auch dann nicht ver­lieren, wenn sie auf­grund der Covid-19-Pan­demie aktuell mehr oder weniger arbeit­en als geplant. Einkom­menser­sat­zleis­tun­gen wie beispiel­sweise Kurzarbeit­ergeld oder Arbeit­slosen­geld I reduzieren das Eltern­geld vorüberge­hend nicht.

 

Welche Hil­fen gibt es im Gesundheitswesen?

Unter­stützung der Gesund­heit und Pflege: Auch der medi­zinis­che Bere­ich wird durch ein Mil­liar­den­paket ent­lastet: So erhal­ten beispiel­sweise Kranken­häuser bis Ende Sep­tem­ber 2020 für jedes nicht belegte Bett, das für mögliche Coro­na-Patien­ten freige­hal­ten wird, eine Tages­pauschale. Mit dem Kranken­hauszukun­fts­ge­setz erhal­ten wir diese Unter­stützung bis zum Jahre­sende aufrecht: So kön­nen Kliniken, die weit­ere finanzielle Unter­stützung benöti­gen, diese auf der Ort­sebene mit den Krankenkassen ver­han­deln. Mit dem Kranken­hauszukun­fts­fonds, dem Kern dieses Geset­zes, stellen wir drei Mil­liar­den Euro für eine bessere dig­i­tale Infra­struk­tur und mod­ernere Not­fal­lka­paz­itäten zur Ver­fü­gung. Auch ver­längern wir die Schutzschirm­regelun­gen im Bere­ich der Pflegev­er­sicherung bis Ende Dezem­ber 2020 und brin­gen weit­ere Maß­nah­men zur Unter­stützung von pfle­gen­den Ange­höri­gen auf den Weg.

Infek­tion­ss­chutzge­setz: Damit bei bun­desweit­en Epi­demien rasch und gezielt Maß­nah­men zum Schutz der öffentlichen Gesund­heit ergrif­f­en wer­den kön­nen, kann der Bund – zusät­zlich zu den Län­dern — im Falle ein­er epi­demis­chen Lage von nationaler Trag­weite Maß­nah­men zur Ver­hü­tung und Bekämp­fung über­trag­bar­er Krankheit­en tre­f­fen. Dazu gehören unter anderem befris­tete Verord­nun­gen zur Sich­er­stel­lung der Ver­sorgung mit Arzneimit­teln oder Schutzaus­rüs­tung sowie zur Tes­tung auf das Coro­n­avirus. Damit diese notwendi­gen Maß­nah­men zügig auf den Weg gebracht wer­den kön­nen, hat der Deutsche Bun­destag auf­grund der Coro­na-Pan­demie im März dieses Jahres eine epi­demis­che Lage von nationaler Trag­weite fest­gestellt. Der Deutsche Bun­destag kann die epi­demis­che Lage von nationaler Trag­weite jed­erzeit aufheben, falls die Voraus­set­zun­gen dafür nicht mehr gegeben.

 

Welche Änderun­gen ergeben sich für Rentner?

Hinzu­ver­di­en­st­gren­ze: Um in der Coro­na-Krise Rent­ner aus drin­gend benötigten Berufen leichter ins Arbeit­sleben zurück­zu­holen, wird die für sie gel­tende jährliche Hinzu­ver­di­en­st­gren­ze von 6.300 Euro auf 44.590 Euro ange­hoben – diese Regelung wird bis Jahre­sende 2020 befristet.

 

Was passiert mit Ein­trittskarten, wenn die Ver­anstal­tung wegen der Coro­na-Krise abge­sagt wurde?

Gutscheine im Ver­anstal­tungs­bere­ich: Um Ver­anstal­ter vor dem wirtschaftlichen Aus zu bewahren, verbleiben bere­its bezahlte Ein­trittspreise für abge­sagte Musik‑, Kultur‑, Sport- und son­stige Freizeitver­anstal­tun­gen vor­erst als Liq­uid­ität bei den Ver­anstal­tern. Diesen wird ermöglicht, den Kun­den anstelle der Rück­zahlung der Ein­trittspreise Wertgutscheine auszustellen. Die Wertgutscheine kön­nen die Kun­den bis zum 31. Dezem­ber 2021 beim jew­eili­gen Ver­anstal­ter ein­lösen. Möcht­en die Kun­den dies nicht, kön­nen sie nach dem 31. Dezem­ber 2021 die Rück­zahlung des Ein­trittspreis­es verlangen.

Gutscheine bei Pauschal­reisen: Für Reisen, die vor dem 8. März 2020 gebucht und zwis­chen­zeitlich storniert wur­den, kön­nen Rei­sev­er­anstal­ter ihren Kun­den statt ein­er Erstat­tung geleis­teter Zahlun­gen Gutscheine im Wert der erhal­te­nen Vorauszahlun­gen anbi­eten. Die Gutscheine sind staatlich abgesichert und bis zum 31. Dezem­ber 2021 gültig. Rei­sev­er­anstal­ter haben von Kun­den erhal­tene Gelder oft bere­its an Leis­tungsträger in den meist aus­ländis­chen Ziel­ge­bi­eten wie Hotels oder an Flugge­sellschaften weit­ergegeben und häu­fig selb­st nicht zurück­er­hal­ten. Durch die Regelung behal­ten auch Reise­büros den Anspruch auf ihre Pro­vi­sion, auf die sie son­st eigentlich keinen Anspruch hät­ten, wenn die über sie gebuchte Reise nicht durchge­führt wird.

 

Kein Job in Sicht wegen der Corona-Krise?

Arbeit­slosen­geld I: Auf­grund der außergewöhn­lichen Sit­u­a­tion auf dem Arbeits­markt haben diejeni­gen, die bere­its vor der Krise arbeitssuchend waren und Arbeit­slosen­geld I bezo­gen, derzeit gerin­gere Aus­sicht­en auf eine neue Beschäf­ti­gung. Hinzukommt, dass die Ver­mit­tlungs- und Weit­er­bil­dungsmöglichkeit­en der Agen­turen für Arbeit auf­grund des Gesund­heitss­chutzes eingeschränkt sind. Deshalb wurde der Bezug des Arbeit­slosen­gelds I für diejeni­gen um drei Monate zu ver­längert, deren Anspruch zwis­chen dem 1. Mai und 31. Dezem­ber 2020 enden würde.

Arbeit­slosen­geld II: Um soziale Härten auf­grund der Coro­na-Krise abzu­mildern, wer­den u. a. die Zugangs­beschränkun­gen für die Grund­sicherung für Arbeitssuchende gelock­ert. So wer­den die notwendi­ge Ver­mö­gen­sprü­fung und die Über­prü­fung der Angemessen­heit der Unterkun­fts- und Heizungskosten ab dem 1. März 2020 befris­tet deut­lich vereinfacht.

 

Welche Leis­tun­gen gibt es beim Kurzarbeitergeld?

Kurzarbeit­ergeld: Das Kurzarbeit­ergeld wird für diejeni­gen, die Coro­na-Kurzarbeit­ergeld für ihre um min­destens 50 Prozent reduzierte Arbeit­szeit beziehen, ab dem 4. Monat des Bezugs auf 70 Prozent und ab dem 7. Monat des Bezugs auf 80 Prozent erhöht, läng­stens bis zum 31. Dezem­ber 2020. Für Haushalte mit Kindern erhöhen sich die Beträge um jew­eils sieben Prozent. Rück­wirk­end zum 1. März 2020 wurde der Zugang zum Kurzarbeit­ergeld erle­ichtert. Die beste­hen­den Hinzu­ver­di­en­st­gren­zen bei Arbeit­nehmern wur­den vom 1. Mai bis zum 31. Dezem­ber 2020 bis zur vollen Höhe des bish­eri­gen Monat­seinkom­mens für alle Berufe geöffnet. Außer­dem wer­den entsprechend der sozialver­sicherungsrechtlichen Behand­lung Zuschüsse des Arbeit­ge­bers zum Kurzarbeit­ergeld und zum Sai­son-Kurzarbeit­ergeld bis 80 Prozent des Unter­schieds­be­trages zwis­chen dem Soll-Ent­gelt und dem Ist-Ent­gelt nach § 106 des Drit­ten Buch­es Sozialge­set­zbuch­es steuer­frei gestellt.

Darüber hin­aus hat der Koali­tion­sauss­chuss am 25. August fol­gende Ver­längerun­gen beschlossen: Bis zum 31. Dezem­ber 2021 bleibt es möglich, während der Kurzarbeit in einem Mini­job anrech­nungs­frei hinzuzu­ver­di­enen. Außer­dem wird die Bezugs­dauer des Kurzarbeit­ergeldes auf bis zu 24 Monate, läng­stens bis zum 31. Dezem­ber 2021, ver­längert. Bis Ende Juni 2021 wer­den die Beiträge zur Sozialver­sicherung an die Arbeit­ge­ber weit­er­hin in voller Höhe erstat­tet. Für Betriebe, die bis dahin Kurzarbeit einge­führt haben, wer­den die

Sozialver­sicherungs­beiträge bis Dezem­ber 2021 hälftig von der Bun­de­sagen­tur für Arbeit erstat­tet. Arbeit­ge­ber, die ihren Beschäftigten in Kurzarbeit beru­fliche Weit­er­bil­dung ermöglichen, bekom­men die Sozialver­sicherungs­beiträge voll­ständig bis Ende 2021 erstattet.

Quelle: CDU/CSU Bundestagsfraktion

Bild @ Jens Koeppen