Was ist Kurzarbeitergeld?

Die Agen­tur für Arbeit zahlt das Kurzarbeit­ergeld als teil­weisen Ersatz für den durch einen vorüberge­hen­den Arbeit­saus­fall ent­fal­l­enen Lohn. Der Arbeit­ge­ber wird dadurch bei den Kosten der Beschäf­ti­gung der  Arbeit­nehmerin­nen und Arbeit­nehmer ent­lastet. So kön­nen Unternehmen ihre Arbeit­nehmerin­nen und Arbeit­nehmer auch bei Auf­tragsaus­fällen weit­er beschäfti­gen. Das Kurzarbeit­ergeld hil­ft also, Kündi­gun­gen zu vermeiden.

Welche Rah­menbe­din­gun­gen müssen erfüllt sein, um Kurzarbeit­ergeld bekom­men zu kön­nen?

Kurzarbeit­ergeld kann grund­sät­zlich gewährt wer­den, wenn zwis­chen Arbeit­ge­ber und Arbeit­nehmervertre­tung oder zwis­chen Arbeit­ge­ber und den betrof­fe­nen Beschäftigten eine arbeit­srechtliche Reduzierung der Arbeit­szeit im Betrieb vere­in­bart wurde und damit ein erhe­blich­er Arbeit­saus­fall mit Ent­geltaus­fall ein­herge­ht. Fol­gende Bedin­gun­gen müssen erfüllt sein:

• Der Arbeit­saus­fall beruht auf wirtschaftlichen Grün­den oder auf einem unab­wend­baren Ereig­nis (z.B. Hochwass­er, behördliche Anordnung).
• Der Arbeit­saus­fall ist unver­mei­d­bar und der Betrieb hat alles getan, um ihn zu ver­min­dern oder zu beheben (z.B. in bes­timmten Gren­zen Nutzung von Arbeitszeitguthaben).
• Der Arbeit­saus­fall ist vorüberge­hen­der Natur. Das bedeutet, dass inner­halb der Bezugs­dauer grund­sät­zlich wieder mit dem Über­gang zur reg­ulären Arbeit­szeit gerech­net wer­den kann.
• Der Arbeit­saus­fall wurde der Agen­tur für Arbeit angezeigt.
• Die Arbeit­nehmerin oder der Arbeit­nehmer set­zt nach Beginn des Arbeit­saus­falls eine ver­sicherungspflichtige Beschäf­ti­gung fort und es erfol­gt keine Kündigung.
• Der Arbeit­saus­fall ist erhe­blich. Das bedeutet, dass min­destens ein Drit­tel der im Betrieb beschäftigten Arbeit­nehmerin­nen und Arbeit­nehmer von einem Ent­geltaus­fall von jew­eils mehr als zehn Prozent ihres monatlichen Brut­toent­gelts betrof­fen ist.

Gibt es in Krisen­zeit­en Erle­ichterun­gen bei den Regelun­gen für das Kurzarbeitergeld?

Ja, die Erle­ichterun­gen für das Kurzarbeit­ergeld wer­den von der Bun­desregierung durch Verord­nung erlassen. Sie gel­ten befris­tet bis zum 31.12.2020. Die Voraus­set­zun­gen für den Zugang zur Kurzarbeit wer­den erle­ichtert und die Arbeit­ge­ber von der Zahlung der Sozialver­sicherungs­beiträge entlastet.

Dazu im Einzelnen:

• Ein Betrieb kann bere­its Kurzarbeit anmelden, wenn min­destens zehn Prozent der Beschäftigten im Betrieb von einem Arbeit­saus­fall betrof­fen sind. Diese Schwelle liegt bish­er bei einem Drit­tel der Belegschaft.
• Auf den Auf­bau neg­a­tiv­er Arbeit­szeit­salden vor Zahlung des Kurzarbeit­ergeldes wird voll­ständig verzichtet. Das bis­lang gel­tende Recht ver­langt, dass in Betrieben, in denen Vere­in­barun­gen zu Arbeit­szeitschwankun­gen genutzt wer­den, diese auch zur Ver­mei­dung von Kurzarbeit einge­set­zt werden.
• Auch Lei­har­beit­nehmerin­nen und Lei­har­beit­nehmer kön­nen Kurzarbeit­ergeld beziehen.
• Die Sozialver­sicherungs­beiträge, die Arbeit­ge­ber für ihre kurzarbei­t­en­den Beschäftigten allein tra­gen müssen, wird die Bun­de­sagen­tur für Arbeit voll­ständig erstatten.
• Für Bezieherin­nen und Bezieher von Sai­son-Kurzarbeit­ergeld wer­den die Sozialver­sicherungs­beiträge nicht aus der Win­terbeschäf­ti­gungs-Umlage, son­dern auch aus Beitragsmit­teln erstattet.

Wie weise ich nach, dass für die Anzeige von Kurzarbeit wirtschaftliche Gründe vor­liegen?

Im For­mu­lar für die Anzeige des Arbeit­saus­falls bei der örtlichen Agen­tur für Arbeit wer­den die Ursachen des Arbeit­saus­falls aus­führlich begrün­det. Das For­mu­lar enthält eine Erk­lärung des Arbeit­ge­bers, dass die Angaben nach bestem Wis­sen gemacht wur­den. Ist eine Betrieb­svertre­tung vorhan­den, muss diese den Angaben des Arbeit­ge­bers zus­tim­men oder eine geson­derte Stel­lung­nahme abgeben.

Für wen gilt der Anspruch auf Kurzarbeitergeld?

Anspruch auf Kurzarbeit­ergeld haben alle ungekündigten Arbeit­nehmerin­nen und Arbeit­nehmer, die durch die Kurzarbeit einen Gehalt­saus­fall von über 10 Prozent haben und weit­er­hin ver­sicherungspflichtig beschäftigt sind. Ist die soge­nan­nte Erhe­blichkeitss­chwelle erre­icht (mind. 1/3 der Belegschaft hat einen Arbeit­saus­fall von über 10 Prozent) kön­nen auch ungekündigte, ver­sicherungspflichtige Arbeit­nehmerin­nen und Arbeit­nehmer, deren Gehalt­saus­fall 10 Prozent oder weniger beträgt, Kurzarbeit­ergeld erhal­ten. Befris­tet bis zum 31.12.2020 ist die Erhe­blichkeitss­chwelle von einem Drit­tel auf zehn Prozent der Belegschaft abgesenkt.

Wie schnell kann Kurzarbeit einge­führt werden?

Kurzarbeit kann bei Auf­tragsaus­fällen durch entsprechende Vere­in­barun­gen zur Reduzierung der Arbeit­szeit im Betrieb sehr kurzfristig einge­führt und der örtlichen Agen­tur für Arbeit angezeigt wer­den. Der Arbeit­ge­ber berech­net das Kurzarbeit­ergeld und zahlt es an die Arbeit­nehmerin­nen und Arbeit­nehmer aus. Anschließend wird ein Erstat­tungsantrag bei der örtlichen Agen­tur für Arbeit gestellt, die nach Prü­fung der Antrag­sun­ter­la­gen das gezahlte Kurzarbeit­ergeld dem Arbeit­ge­ber umge­hend erstat­tet. Offene Fra­gen kön­nen schnell und unbürokratisch mit der Agen­tur für Arbeit vor Ort gek­lärt werden.

Müssen die Beschäftigten in einem Unternehmen ihre Arbeit­szeit um jew­eils den gle­ichen Prozentsatz reduzieren?

Die Arbeit­szeit muss nicht für alle Beschäftigten gle­icher­maßen reduziert wer­den. Wichtig ist, dass für alle betrof­fe­nen Arbeit­nehmerin­nen und Arbeit­nehmer die Reduzierung der Arbeit­szeit mit Ent­gel­tre­duzierung, also die Kurzarbeit, auf der Grund­lage von Tar­ifverträ­gen, Betrieb­svere­in­barun­gen oder einzelver­traglich­er Regelun­gen wirk­sam vere­in­bart wird. Die Voraus­set­zun­gen zur Zahlung von Kurzarbeit­ergeld sind unter anderem erfüllt, wenn min­destens ein Drit­tel bzw. befris­tet bis zum 31.12.2020 zehn Prozent der im Betrieb beschäftigten Arbeit­nehmerin­nen und Arbeit­nehmer von einem Ent­geltaus­fall von jew­eils mehr als zehn Prozent ihres monatlichen Brut­toent­gelts betrof­fen ist.

Muss ein Arbeit­ge­ber für das ganze Unternehmen Kurzarbeit anzeigen oder kön­nen auch nur Abteilun­gen betrof­fen sein?

Kurzarbeit muss nicht für den gesamten Betrieb einge­führt und angezeigt wer­den. Die Kurzarbeit kann auch auf einzelne Betrieb­sabteilun­gen beschränkt sein.

Welchen Umfang kann der Arbeit­saus­fall für Arbeit­nehmerin­nen und Arbeit­nehmer in Kurzarbeit haben?

Ob der Arbeit­saus­fall Stun­den, Tage oder sog­ar Wochen umfasst, richtet sich nach der Auf­tragslage und den Vere­in­barun­gen im Unternehmen. Bei der „Kurzarbeit null“ beträgt der Arbeit­saus­fall 100 Prozent, das heißt die Arbeit wird für eine vorüberge­hende Zeit voll­ständig eingestellt.

Was ist zur Beantra­gung von Kurzarbeit­ergeld zu tun?

Anzeige und Beantra­gung von Kurzarbeit­ergeld erfol­gen in einem zweistu­fi­gen Verfahren:

• Der Arbeit­saus­fall wird vom Arbeit­ge­ber oder von der Betrieb­svertre­tung bei der zuständi­gen Agen­tur für Arbeit schriftlich angezeigt. Zuständig ist die Agen­tur für Arbeit, in deren Bezirk der Betrieb seinen Sitz hat. Die Agen­tur für Arbeit entschei­det unverzüglich, ob die Voraus­set­zun­gen für die Zahlung von Kurzarbeit­ergeld dem Grunde nach vor­liegen. Der Arbeit­ge­ber errech­net das Kurzarbeit­ergeld und zahlt es an die Beschäftigten aus.

• Im Anschluss daran richtet der Arbeit­ge­ber einen schriftlichen Antrag auf Erstat­tung des von ihm ver­aus­lagten Kurzarbeit­ergeldes an die Agen­tur für Arbeit in deren Bezirk die für den Arbeit­ge­ber zuständi­ge Lohnabrech­nungsstelle liegt. Der Antrag ist inner­halb ein­er Auss­chlussfrist von drei Monat­en einzure­ichen. Die Frist begin­nt mit Ablauf des Kalen­der­monats (Anspruch­szeitraums), in dem die Tage liegen, für die Kurzarbeit­ergeld beantragt wird.

Unternehmen, die Beratungs­be­darf bei der Beantra­gung haben, wen­den sich bitte direkt an ihre örtliche Agen­tur für Arbeit oder an den Arbeit­ge­berser­vice der Bun­de­sagen­tur für Arbeit unter der Rufnum­mer: 0800 4 5555 20. Auf der Web­site der BA sind die notwendi­gen For­mu­la­re sowie eine Tabelle zur Berech­nung des Kurzarbeit­ergeldes ver­füg­bar (www.arbeitsagentur.de).

Ist das Ver­fahren zur Gewährung und Auszahlung von Kurzarbeit­ergeld zu bürokratisch?

Die Rück­mel­dun­gen der von Kurzarbeit betrof­fe­nen Arbeit­ge­ber zum Ver­fahren, zur Bear­beitung der Leis­tungsanträge und zu den Mitar­bei­t­erin­nen und Mitar­beit­ern in den Leis­tungsstellen im Oper­a­tiv­en Ser­vice der Bun­de­sagen­tur für Arbeit (OS Team Kurzarbeit­ergeld, Insol­ven­zgeld, Alter­steilzeit­geld) sind durch­weg pos­i­tiv. Die Leis­tung wird in der Regel inner­halb von 15 Arbeit­sta­gen nach Antrag­stel­lung an die Arbeit­ge­ber aus­gezahlt. In der Prax­is hat sich das zweistu­fige Ver­fahren bei der Auszahlung und Erstat­tung von Kurzarbeit­ergeld bewährt. Ein schnelles und unbürokratis­ches Ver­fahren ist im Inter­esse aller Beteiligten. Die Mitar­bei­t­erin­nen und Mitar­beit­er der zuständi­gen Agen­tur für Arbeit ste­hen bei Rück­fra­gen zur Ver­fü­gung. Das For­mu­lar für die Anzeige und den Erstat­tungsantrag find­en Sie auf der Inter­net­seite der Bun­de­sagen­tur für Arbeit (www.arbeitsagentur.de).

Welche Rolle spielt der Betrieb­srat bei der Ein­führung von Kurzarbeit?

Voraus­set­zung für die Ein­führung von Kurzarbeit in einem Unternehmen ist, dass der Betrieb­srat zus­timmt. In Unternehmen ohne Betrieb­srat und ohne tar­ifver­tragliche Regelun­gen zur Kurzarbeit müssen alle betrof­fe­nen Mitar­bei­t­erin­nen und Mitar­beit­er der Kurzarbeit zustimmen.

Was passiert eigentlich, wenn sich Arbeit­ge­ber und Betrieb­srat nicht auf die Ein­führung von Kurzarbeit ver­ständi­gen können?

Nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 des Betrieb­sver­fas­sungs­ge­set­zes hat der Betrieb­srat ein Mitbes­tim­mungsrecht bei der Ein­führung von Kurzarbeit. Das bedeutet konkret: Kön­nen sich Arbeit­ge­ber und Betrieb­srat in der Frage, ob und wie Kurzarbeit einge­führt wer­den soll, nicht eini­gen, kann sowohl der Arbeit­ge­ber als auch der Betrieb­srat die Eini­gungsstelle anrufen. Der Spruch der Eini­gungsstelle erset­zt die Eini­gung zwis­chen Arbeit­ge­ber und Betrieb­srat (§ 87 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz).

Müssen Beschäftigte ihren Resturlaub vor Beginn des Bezugs von Kurzarbeit­ergeld genom­men haben?

Beste­hen noch über­trag­bare Urlaub­sansprüche aus dem Vor­jahr, sind diese grund­sät­zlich zur Ver­mei­dung der Zahlung von Kurzarbeit­ergeld einzubrin­gen. Etwas anders gilt, wenn vor­rangige Urlaub­swün­sche der Arbeit­nehmerin­nen und Arbeit­nehmer zur ander­weit­i­gen Nutzung des Resturlaubs entgegenstehen.

In welch­er Höhe wird Kurzarbeit­ergeld gezahlt?

Das Kurzarbeit­ergeld berech­net sich nach dem Net­toent­geltaus­fall. Die Kurzarbeit­er erhal­ten grund­sät­zlich 60 % des aus­ge­fal­l­enen pauschalierten Net­toent­gelts. Lebt min­destens ein Kind mit im Haushalt beträgt das Kurzarbeit­ergeld 67 % des aus­ge­fal­l­enen pauschalierten Net­toent­gelts. Eine Tabelle zur Berech­nung des Kurzarbeit­ergeldes find­en Sie auf der Web­site der Bun­de­sagen­tur für Arbeit (www.arbeitsagentur.de).

Wie wird Kurzarbeit­ergeld berechnet?

In vie­len Betrieben wird das Kurzarbeit­ergeld mit ein­er Soft­ware errech­net. Sofern eine solche Soft­ware nicht zur Ver­fü­gung ste­ht, kann die von der Bun­de­sagen­tur für Arbeit erstellte Tabelle zur Berech­nung des Kurzarbeit­ergeldes genutzt werden.

Wie lange wird Kurzarbeit­ergeld gezahlt?

Die geset­zliche Bezugs­dauer für das Kurzarbeit­ergeld beträgt 12 Monate. Sie kann durch Rechtsverord­nung des Bun­desmin­is­teri­ums für Arbeit und Soziales auf bis zu 24 Monate ver­längert werden.

Kön­nen auch gemein­nützige Unternehmen, wie Vere­ine, Schulen, Kitas oder auch Kul­turschaf­fende, wie z.B. The­ater Kurzarbeit­ergeld erhalten?

Auch gemein­nützige Unternehmen wie Vere­ine, aber auch Kindertagesstät­ten und Kul­turschaf­fende wie The­ater kön­nen im Zusam­men­hang mit der Coro­na-Pan­demie dem Grunde nach Kurzarbeit­ergeld erhal­ten. Wenn ihre Ein­rich­tung durch eine behördliche Maß­nahme geschlossen wer­den muss, liegt ein unab­wend­bares Ereig­nis nach § 96 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III vor. Tritt im Betrieb ein erhe­blich­er Arbeit­saus­fall mit Ent­geltaus­fall für die Arbeitnehmer*innen ein, kann das Kurzarbeit­ergeld bei Vor­liegen der weit­eren Voraus­set­zun­gen gewährt werden.

Wie wirken sich bere­its geschlossene Vere­in­barun­gen zur Sicherung der Arbeit­splätze auf die Höhe des Kurzarbeit­ergeldes aus?

Vom Arbeit­ge­ber mit dem Betrieb­srat oder — wenn es keinen Betrieb­srat gibt — mit den Arbeit­nehmern geschlossene Vere­in­barun­gen zur Sicherung der Arbeit­splätze (soge­nan­nte Beschäf­ti­gungssicherungsvere­in­barun­gen zur vorüberge­hen­den Änderung der Arbeit­szeit) wirken sich nicht neg­a­tiv auf die Höhe des Kurzarbeit­ergeldes aus. Das gezahlte Kurzarbeit­ergeld richtet sich nach dem Gehalt, welch­es vor der Vere­in­barung zur Beschäf­ti­gungssicherung gezahlt wurde.

Wie wirkt sich ein Hinzu­ver­di­enst / eine Nebenbeschäf­ti­gung auf die Höhe des Kurzarbeit­ergeldes aus?

Wenn die Neben­tätigkeit schon vor Beginn der Kurzarbeit durchge­führt wurde, ergeben sich keine Auswirkun­gen, erfol­gt also keine Anrech­nung auf das Kurzarbeit­ergeld. Nehmen Beschäftigte während des Bezugs von Kurzarbeit­ergeld eine Neben­tätigkeit auf, wird das daraus erzielte Ent­gelt auf das Kurzarbeit­ergeld angerech­net, denn es liegt eine Erhöhung des tat­säch­lichen erziel­ten Ent­gelts vor.

Auf welch­er Grund­lage berech­net sich das Kurzarbeit­ergeld, wenn die Arbeit­nehmerin oder der Arbeit­nehmer über der Beitrags­be­mes­sungs­gren­ze verdient?

Der Berech­nung des Kurzarbeit­ergeldes liegt die Dif­ferenz aus dem Istent­gelt (tat­säch­lich­es Brut­toent­gelt im Monat der Kurzarbeit) und dem Sol­lent­gelt (beitragspflichtiges Brut­toent­gelt, das die Arbeit­nehmerin bzw. der Arbeit­nehmer ohne den Arbeit­saus­fall im Anspruchsmonat ver­di­ent hätte) zugrunde. Als Sol­lent­gelt ist daher grund­sät­zlich das regelmäßige laufende Arbeit­sent­gelt im Sinne der Sozialver­sicherung bis zur Beitrags­be­mes­sungs­gren­ze zu berücksichtigen.

Wie beim Arbeit­slosen­geld ist damit der Ent­geltaus­fall bis zu dem Ent­gelt abgesichert, bis zu dem Beiträge entrichtet wer­den. Liegt auch während der Kurzarbeit das erzielte Istent­gelt ober­halb der Beitrags­be­mes­sungs­gren­ze, kann daher kein Kurzarbeit­ergeld gezahlt werden.

Kön­nen auch außer­tar­i­flich beschäftigte Arbeit­nehmerin­nen und Arbeit­nehmer Anspruch auf Kurzarbeit­ergeld haben bzw. kann sich ein Arbeitsver­trag mit einem außer­tar­i­flich Angestell­ten auf die Gewährung von Kurzarbeit­ergeld neg­a­tiv auswirken?

Ein Arbeitsver­trag mit ein­er außer­tar­i­flich beschäftigten Arbeit­nehmerin­nen bzw. einem Arbeit­nehmer schließt die Zahlung von Kurzarbeit­ergeld nicht aus, solange die Arbeit­nehmerin bzw. der Arbeit­nehmer sozialver­sicherungspflichtig beschäftigt ist. Zu den Auswirkun­gen von Ent­gel­ten, die über der Beitrags­be­mes­sungs­gren­ze liegen, wird auf die vorherge­hende Frage verwiesen.

Wer­den Auf­s­tock­ungs­be­träge, die tar­ifver­traglich geregelt sind, bei der Berech­nung des Kurzarbeit­ergeldes berücksichtigt?

Vom Arbeit­ge­ber gezahlte Auf­s­tock­ungs­be­träge oder Zuschüsse zum Kurzarbeit­ergeld wer­den bei der Berech­nung des Kurzarbeit­ergeldes nicht berück­sichtigt. Sie ver­min­dern nicht das Kurzarbeit­ergeld, soweit noch ein Ent­geltaus­fall gegeben ist.

Haben Kurzarbeit und der Bezug von Kurzarbeit­ergeld Ein­fluss auf Eingliederungszuschüsse, die Arbeit­ge­ber für eine/n Beschäftigten erhalten?

Eingliederungszuschüsse berech­nen sich nach dem “berück­sich­ti­gungs­fähi­gen Ent­gelt”. Dieses set­zt sich aus den regelmäßig gezahlten Ent­gel­ten und einem pauschalierten Anteil des Arbeit­ge­bers am Gesamt­sozialver­sicherungs­beitrag zusam­men. Für Zeit­en, in denen der Arbeit­ge­ber kein Ent­gelt leis­tet, ist geregelt, dass der Eingliederungszuschuss entsprechend zu min­dern ist bzw. nicht erbracht wer­den kann. Diese Zeit­en wirken sich grund­sät­zlich nicht auf die Förder­dauer aus. Nähere Infor­ma­tio­nen erhal­ten Sie bei der zuständi­gen Agen­tur für Arbeit.

Wer­den Stu­dentin­nen und Stu­den­ten bei der Fest­stel­lung der Anzahl der beschäftigten Arbeit­nehmerin­nen und Arbeit­nehmer in einem Betrieb berück­sichtigt oder zählen auss­chließlich sozialver­sicherungspflichtig Beschäftigte?

Es sind alle Arbeit­nehmerin­nen und Arbeit­nehmer zu berück­sichti­gen, die an min­destens einem Tag in dem Monat mit Kurzarbeit im Betrieb arbeit­en. Dazu zählen auch Beschäftigte, die nicht sozialver­sicherungspflichtig beschäftigt sind.

Mitzuzählen sind z.B.:

• ger­ingfügig Beschäftigte,
• erkrank­te Arbeit­nehmerin­nen und Arbeitnehmer,
• beurlaubte Arbeit­nehmerin­nen und Arbeitnehmer,
• Arbeit­nehmerin­nen während des Mutterschutzes.

Nicht mitzuzählen hinge­gen sind z.B.:

• Auszu­bildende (aus­drück­liche geset­zliche Regelung),
• Arbeit­nehmerin­nen und Arbeit­nehmer, deren Arbeitsver­hält­nis beispiel­sweise wegen Elternzeit ruht.

Ist Kurzarbeit auch für in befris­tete Verträge über­nommene Auszu­bildende möglich?

Ja. Auch für Auszu­bildende, die nach Beendi­gung ihres Beruf­saus­bil­dungsver­hält­niss­es eine ver­sicherungspflichtige (befris­tete oder unbe­fris­tete) Beschäf­ti­gung bei dem­sel­ben oder einem anderen Arbeit­ge­ber aufnehmen, kann Kurzarbeit­ergeld gezahlt werden.

Wie ver­fährt ein Arbeit­ge­ber mit ger­ingfügig Beschäftigten, wenn keine Arbeit vorhan­den ist? Müssen diese erst ent­lassen wer­den, bevor Kurzarbeit angezeigt wer­den kann?

Ger­ingfügig beschäftigte Arbeit­nehmerin­nen und Arbeit­nehmer müssen nicht ent­lassen wer­den, bevor Kurzarbeit einge­führt wer­den kann. Allerd­ings kön­nen ger­ingfügig beschäftigte Arbeit­nehmerin­nen und Arbeit­nehmer kein Kurzarbeit­ergeld erhalten.

Wer führt während der Kurzarbeit die Beiträge zur Sozialver­sicherung ab?

Für das Arbeit­sent­gelt, das während der Kurzarbeit ver­di­ent wird, bleibt es bei der gemein­samen Beitragstra­gung von Arbeit­ge­ber und Arbeit­nehmerin oder Arbeit­nehmer. Für die Arbeit­szeit, die durch Kurzarbeit ent­fällt, reduzieren sich die Sozialver­sicherungs­beiträge auf 80 Prozent. Diese trägt der Arbeit­ge­ber allein.

Ver­schlechtert sich für Beschäftigte durch Kurzarbeit die soziale Absicherung?

Nein. Arbeit­nehmerin­nen und Arbeit­nehmer in Kurzarbeit müssen Einkom­men­sein­bußen verkraften, bleiben aber sozialver­sicherungspflichtig beschäftigt. Ihre soziale Absicherung in der Kranken‑, Renten‑, Pflege‑, Unfall- und Arbeit­slosen­ver­sicherung bleibt erhalten.

Wie wirkt sich Kurzarbeit auf den Rente­nanspruch aus?

Während des Bezuges von Kurzarbeit­ergeld sind Arbeit­nehmerin­nen und Arbeit­nehmer weit­er­hin renten­ver­sichert. Die auf das ver­min­derte Arbeit­sent­gelt zu entrich­t­en­den Beiträge leis­ten Arbeit­ge­ber und Arbeit­nehmer wie üblich gemein­sam. Damit keine Nachteile bei der späteren Renten­höhe entste­hen, wer­den zusät­zlich auf Grund­lage von 80 Prozent des Ent­geltaus­falls (Dif­ferenz zwis­chen dem Soll-und Istent­gelt) Beiträge erbracht, die vom Arbeit­ge­ber alleine getra­gen wer­den. Fra­gen zu den Auswirkun­gen von Kurzarbeit auf die späteren Renten­leis­tun­gen beant­worten die Mitar­bei­t­erin­nen und Mitar­beit­er der Auskun­fts- und Beratungsstellen der Deutschen Renten­ver­sicherung oder am Ser­vicetele­fon unter 0800 1000 480 70.

Ist eine Kündi­gung von Beschäftigten für den Arbeit­ge­ber nicht kostengünstiger?

Der Vorteil von Kurzarbeit beste­ht darin, dass bei ein­er Verbesserung der Auf­tragslage die Arbeit­szeit sofort erhöht oder zur reg­ulären Arbeit­szeit überge­gan­gen wer­den kann. Die Mitar­bei­t­erin­nen und Mitar­beit­er ste­hen sofort wieder zur Ver­fü­gung und müssen nicht erst gesucht, eingestellt und eingear­beit­et wer­den. Die Aus­fal­lzeit­en sind oft­mals geringer als bei Ent­las­sun­gen. Im Falle ein­er Kündi­gung haben Arbeit­nehmerin­nen und Arbeit­nehmer zudem bis zum Ablauf der Kündi­gungs­frist Anspruch auf das volle Arbeit­sent­gelt – unab­hängig davon, ob sie noch in Vol­lzeit beschäftigt wer­den kön­nen oder nicht. Kurzarbeit reduziert die Kosten für das Unternehmen sofort.

Kön­nen Beschäftigte während der angemelde­ten Kurzarbeit gekündigt werden?

Nach dem Grund­satz der Ver­hält­nis­mäßigkeit (Kündi­gung als let­ztes Mit­tel) kann die Ein­führung von Kurzarbeit bei vorüberge­hen­dem Arbeit­saus­fall als milderes Mit­tel eine betrieb­s­be­d­ingte Kündi­gung unzuläs­sig machen. Kurzarbeit schließt jedoch betrieb­s­be­d­ingte Kündi­gun­gen nicht aus, wenn die Beschäf­ti­gungsmöglichkeit der betr­e­f­fend­en Arbeit­nehmerin­nen und Arbeit­nehmer auf Dauer ent­fällt. Falls tat­säch­lich eine Kündi­gung erfol­gt, kann Kurzarbeit­ergeld nicht mehr gezahlt werden.

Hat Kurzarbeit­ergeld Auswirkun­gen auf den Anspruch und die Höhe von Arbeitslosengeld?

Kurzarbeit hil­ft in vie­len Fällen, betrieb­s­be­d­ingte Kündi­gun­gen zu ver­mei­den. Sollte es den­noch dazu kom­men, entste­hen den Beschäftigten durch Kurzarbeit keine Nachteile. Zeit­en des Bezuges von Kurzarbeit­ergeld wirken sich nicht neg­a­tiv auf einen Anspruch auf das Arbeit­slosen­geld aus. Der Bezug von Kurzarbeit­ergeld führt nicht dazu, dass eine grund­sät­zlich zur Arbeits­förderung ver­sicherungspflichtige Beschäf­ti­gung ver­sicherungs­frei wird. Dies ist selb­st dann nicht der Fall, wenn Beschäftigte im Rah­men der Kurzarbeit keine Arbeit­sleis­tung mehr erbringen.

Zeit­en des Kurzarbeit­ergeld­bezuges tra­gen wie „nor­male“ Beschäf­ti­gungszeit­en zur Erfül­lung der Anwartschaft­szeit für einen Anspruch auf Arbeit­slosen­geld bei und wer­den auch bei der Ermit­tlung der Anspruchs­dauer berück­sichtigt. Falls Arbeit­nehmerin­nen oder Arbeit­nehmer nach dem Bezug von Kurzarbeit­ergeld arbeit­s­los wer­den, berech­net sich das Arbeit­slosen­geld nach dem Arbeit­sent­gelt, das ohne den Arbeit­saus­fall erzielt wor­den wäre. Damit ist grund­sät­zlich gewährleis­tet, dass Arbeit­nehmerin­nen und Arbeit­nehmer keine leis­tungsrechtlichen Nachteile erfahren, wenn sie nach dem Kurzarbeit­ergeld­bezug arbeit­s­los wer­den sollten.

Kann während der Kurzarbeit eine Weit­er­bil­dung gefördert werden?

Arbeit­nehmerin­nen und Arbeit­nehmer kön­nen durch volle oder teil­weise Über­nahme der Weit­er­bil­dungskosten nach dem Drit­ten Buch Sozialge­set­zbuch (SGB III) gefördert wer­den, wenn

• Ken­nt­nisse und Fer­tigkeit­en ver­mit­telt wer­den, die über auss­chließlich arbeitsplatzbezogene
Anpas­sungs­fort­bil­dun­gen hinausgehen,
• der Erwerb des Beruf­s­ab­schlusses min­destens vier Jahre zurückliegt,
• die Arbeit­nehmerin oder der Arbeit­nehmer in den let­zten vier Jahren vor Antrag­stel­lung nicht
an ein­er nach dem SGB III geförderten beru­flichen Weit­er­bil­dung teilgenom­men hat,
• die Maß­nahme außer­halb des Betriebes durchge­führt wird und mehr als 160 Stun­den dauert,
• die Maß­nahme und der Träger der Maß­nahme für die Förderung zuge­lassen sind und
• die Arbeit­nehmerin­nen oder Arbeit­nehmer von Struk­tur­wan­del betrof­fen sind oder eine
Weit­er­bil­dung in Eng­pass­berufen anstreben. Hier­von kann bei Betrieben mit weniger als 250
Beschäftigten abgewichen werden.

Wie funk­tion­iert die Weit­er­bil­dungs­förderung durch die Agen­tur für Arbeit praktisch?

Um die Über­nahme der Kosten für Qual­i­fizierungs­maß­nah­men zu beantra­gen, kön­nen sowohl der Arbeit­ge­ber als auch die Arbeit­nehmerin bzw. der Arbeit­nehmer auf die Agen­tur für Arbeit zuge­hen. Dort wird der Anspruch auf die Förderung geprüft und fest­gestellt, ob eine Förderung nach dem SGB III möglich ist. Bei Förderung wird in der Regel ein Bil­dungsgutschein an die Beschäftige oder den Beschäftigten aus­ge­händigt. Unter den im Bil­dungsgutschein fest­gelegten Bedin­gun­gen kön­nen die Beschäftigten den Bil­dungsgutschein bei einem für die Weit­er­bil­dungs­förderung zuge­lasse­nen Träger ihrer Wahl ein­lösen. Einen Weg­weis­er bzw. Tipps, wie man ein geeignetes Bil­dungsange­bot find­et, enthält das Merk­blatt “Förderung der beru­flichen Weit­er­bil­dung”, das bei der Agen­tur für Arbeit erhältlich ist. Auch die Aus- und Weit­er­bil­dungs­daten­bank “KURSNET” der Bun­de­sagen­tur für Arbeit im Inter­net sowie die Bil­dungsträger selb­st bieten umfassende Infor­ma­tio­nen über zuge­lassene Bildungsmaßnahmen.

Welche Möglichkeit­en der Weit­er­bil­dung beste­hen, bevor Kurzarbeit ein The­ma wird oder wenn im Unternehmen keine Kurzarbeit erforder­lich wird?

Mit dem Qual­i­fizierungschan­cenge­setz wurde 2019 die Weit­er­bil­dungs­förderung für Beschäftigte unab­hängig von Aus­bil­dung, Leben­salter und Betrieb­s­größe ermöglicht und damit weit­er geöffnet. Der Aus­bau der Weit­er­bil­dungs­förderung fokussiert auf alle Beschäftigten, die beru­fliche Tätigkeit­en ausüben, die durch Tech­nolo­gien erset­zt wer­den kön­nen, in son­stiger Weise von Struk­tur­wan­del betrof­fen oder die eine beru­fliche Weit­er­bil­dung in einem Eng­pass­beruf anstreben.

Die Weit­er­bil­dungs­förderung umfasst ein­er­seits die Über­nahme der Weit­er­bil­dungskosten (z.B. Lehrgangskosten) für den einzel­nen Beschäftigten (Arbeit­nehmer­förderung) und ander­er­seits die Gewährung von Arbeit­sent­geltzuschüssen für weit­er­bil­dungs­be­d­ingte Arbeit­saus­fal­lzeit­en an Arbeit­ge­ber (Arbeit­ge­ber­leis­tung). Die Über­nahme der Weit­er­bil­dungskosten und die Zuschüsse zum Arbeit­sent­gelt set­zen grund­sät­zlich eine Kofi­nanzierung durch den Arbeit­ge­ber voraus. Art und Umfang der Förderung ori­en­tieren sich maßge­blich an der Betriebsgröße.

Ist es möglich, eine vor der Kurzarbeit begonnene Weit­er­bil­dung fortzusetzen?

Das ist grund­sät­zlich möglich, wenn es sich hier­bei um berufs­be­glei­t­ende Weit­er­bil­dun­gen (z.B. abends oder am Woch­enende) han­delt. Wurde vor Beginn der Kurzarbeit beim Arbeit­ge­ber eine Qual­i­fizierung begonnen, die ganz oder teil­weise in der Arbeit­szeit stat­tfind­et und ist dafür eine Freis­tel­lung erfol­gt, so ist zu beacht­en, dass Kurzarbeit­ergeld für wirtschaftlich bed­ingte Aus­fal­lzeit­en gezahlt wird. Die Freis­tel­lungszeit­en sind in diesen Fällen jedoch weit­er­bil­dungs­be­d­ingt, so dass hier weit­er­hin Lohnanspruch beste­ht. Gegebe­nen­falls von der Agen­tur für Arbeit geförderte Weit­er­bil­dungskosten wer­den bei Fortzahlung des Lohnes weit­er­hin übernommen.

Kann die während der Kurzarbeit begonnene Weit­er­bil­dung fort­ge­set­zt wer­den, wenn die Kurzarbeit ganz oder teil­weise endet?

Die Teil­nahme an der Weit­er­bil­dung darf der Rück­kehr zur nor­malen Arbeit­szeit nicht ent­ge­gen­ste­hen. Grund­sät­zlich muss sich die Weit­er­bil­dung daher zeitlich der ganz oder teil­weise ent­fal­l­en­den Kurzarbeit anpassen lassen und bei Rück­kehr zur Rege­lar­beit­szeit enden. Wenn der Arbeit­ge­ber zus­timmt und die Beschäftigte oder den Beschäftigten weit­er freis­tellt, kann die Weit­er­bil­dung ggf. auch über das Ende der Kurzarbeit hin­aus fort­ge­set­zt wer­den. Einzel­heit­en zur Weit­er­fi­nanzierung im Rah­men der Förderung nach dem Qual­i­fizierungschan­cenge­setz kön­nen bei der zuständi­gen Agen­tur für Arbeit erfragt werden.

Wer entschei­det über mögliche Qual­i­fizierungs­maß­nah­men — der Arbeit­ge­ber oder die Beschäftigten?

Inhalt, Art und Dauer der Weit­er­bil­dung wer­den zwis­chen Arbeit­ge­ber und Arbeit­nehmerin oder
Arbeit­nehmer abgestimmt.

Was muss ich konkret tun, damit meine Weit­er­bil­dung durch die Agen­tur für Arbeit gefördert wird?

Um die Über­nahme der Kosten für Qual­i­fizierungs­maß­nah­men zu beantra­gen, kön­nen sowohl der Arbeit­ge­ber als auch die Arbeit­nehmerin bzw. der Arbeit­nehmer auf die Agen­tur für Arbeit zuge­hen. Dort wird der Anspruch auf die Förderung geprüft und bei pos­i­tivem Ergeb­nis in der Regel ein Bil­dungsgutschein an die Beschäftigte oder den Beschäftigten aus­ge­händigt. Unter den im Bil­dungsgutschein fest­gelegten Bedin­gun­gen kön­nen die Beschäftigten den Bil­dungsgutschein bei einem für die Weit­er­bil­dungs­förderung zuge­lasse­nen Träger ihrer Wahl ein­lösen. Einen Weg­weis­er bzw. Tipps, wie man ein geeignetes Bil­dungsange­bot find­et, enthält das Merk­blatt “Förderung der beru­flichen Weit­er­bil­dung”, das bei der Agen­tur für Arbeit erhältlich ist. Auch die Aus- und Weit­er­bil­dungs­daten­bank “KURSNET” der Bun­de­sagen­tur für Arbeit im Inter­net sowie die Bil­dungsträger selb­st bieten umfassende Infor­ma­tio­nen über zuge­lassene Bildungsmaßnahmen.

Par­al­lel dazu kön­nen Arbeit­ge­ber bei der Agen­tur für Arbeit einen Zuschuss zum Arbeit­sent­gelt beantra­gen, wenn sie Beschäftigte für eine Qual­i­fizierungs­maß­nahme freis­tellen und während dieser Zeit das Arbeit­sent­gelt weit­erzahlen. Bei einem pos­i­tiv­en Bescheid zahlt die Agen­tur für Arbeit den Zuschuss zum Arbeit­sent­gelt direkt an den Arbeit­ge­ber aus.

Infor­ma­tion aus dem Bun­desmin­is­teri­um für Arbeit und Soziales

Bild @ Jens Koeppen