Nach den Soforthil­fen der Bun­desregierung für die Betrof­fe­nen der Hochwasserkatas­tro­phe begin­nt nun die Auf­bauhil­fe. Für die Dauer der pan­demis­chen Lage bleiben die Coro­na-Arbeitss­chutz­maß­nah­men beste­hen. Impfter­mine kön­nen während der Arbeit­szeit wahrgenom­men wer­den. Besser­er Schutz bei Ver­tragsab­schlüssen und Inkassover­fahren. Und: Das Strafge­set­zbuch ist durch neue Straftatbestände ergänzt.

 

Hochwass­er in Deutschland 

Wieder­auf­bau der betrof­fe­nen Regionen

Nach der Hochwasserkatas­tro­phe im Juli sind erhe­bliche Anstren­gun­gen für den Wieder­auf­bau notwendig. Im nationalen Sol­i­dar­itäts­fonds ste­hen nun bis zu 30 Mil­liar­den Euro bere­it. Mit der „Auf­bauhil­fe 2021“ wird die Infra­struk­tur wieder­hergestellt. Auch Entschädi­gun­gen wer­den daraus finanziert. Das Gesetz ist am 15. Sep­tem­ber 2021 in Kraft getreten.

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Verteilung und Ver­wen­dung der Auf­bauhil­fen beschlossen

Die „Auf­bauhil­feverord­nung 2021“ regelt, wie die bere­it­gestell­ten Mit­tel zwis­chen den vom Hochwass­er betrof­fe­nen Län­dern verteilt und welche Schä­den berück­sichtigt wer­den. Mit Inkraft­treten der Verord­nung am 16. Sep­tem­ber 2021 kön­nen der Bund und die entsprechen­den Län­der eine Ver­wal­tungsvere­in­barung mit detail­lierten Regelun­gen und Ver­fahrensvorschriften für die einzel­nen Auf­baupro­gramme der Län­der schließen.

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Land­wirte dür­fen zusät­zliche Flächen nutzen

Die Bun­desregierung will land­wirtschaftliche Betriebe unter­stützen, denen es nach den diesjähri­gen starken Regen­fällen und dem Hochwass­er an Fut­ter für ihre Tiere man­gelt. Sie kön­nen auch ökol­o­gis­che Vor­rangflächen zur Gewin­nung von Fut­ter nutzen. Eine entsprechende Aus­nah­meregelung ist am 22. Sep­tem­ber 2021 in Kraft getreten.

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Arbeit und Soziales

Coro­na-Arbeitss­chutzverord­nung wird angepasst

Bewährte Arbeitss­chutz­maß­nah­men wie die Verpflich­tung zum Tes­tange­bot sowie die AHA+L‑Regel bleiben für die Dauer der pan­demis­chen Lage – läng­stens bis zum 24. Novem­ber 2021 — beste­hen. Neu ist: Unternehmen sollen ihre Beschäftigten kün­ftig für den Impfter­min freistellen.

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Kurzarbeit: Erle­ichtert­er Zugang gilt weiter

Weit­er­hin Pla­nungssicher­heit für Unternehmen und Beschäftigte in der Pan­demie: Zum 29. Sep­tem­ber tritt die vierte Verord­nung zur Änderung der Kurzarbeit­ergeld­verord­nung in Kraft. Mit der Regelung wer­den die Zugangser­le­ichterun­gen zum Kurzarbeit­ergeld bis zum 31. Dezem­ber auf alle Betriebe aus­geweit­et, unab­hängig vom Zeit­punkt der Ein­führung der Kurzarbeit. Ver­längert wird außer­dem die volle Erstat­tung der Sozialver­sicherungs­beiträge für die Arbeit­ge­ber bis zum Ende des Jahres.

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Ver­brauch­er­schutz

Gesetz für faire Verbraucherverträge

Am Tele­fon aufgeschwatzte Verträge oder über­lange Ver­tragslaufzeit­en und Kündi­gungs­fris­ten – davor wer­den Ver­brauch­er bess­er geschützt. Das kann Handyverträge genau­so betr­e­f­fen wie  Energieliefer­verträge oder Verträge für Fit­nessstu­dios und Zeitungs-Abos. Das Gesetz tritt in Teilen zum 1. Okto­ber 2021 in Kraft.

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Schutz vor zu hohen Inkassokosten

Ver­brauch­er und Ver­braucherin­nen wer­den vor unver­hält­nis­mäßig hohen Inkas­so-Kosten geschützt. Vor allem wer­den diejeni­gen ent­lastet, die sich um einen zügi­gen Aus­gle­ich ihrer Schulden bemühen. Auch gel­ten für kleinere geforderte Beträge gerin­gere Gebühren. Wichtige ver­braucher­rel­e­vante Teile des Geset­zes treten zum 1. Okto­ber 2021 in Kraft.

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Neue Regeln für juris­tis­che Online-Dienste

Viele Ver­brauch­er nutzen so genan­nte „Legal Tech“-Angebote, etwa im Bere­ich der Flug­gas­trechte und des Mietrechts, um ihre Ansprüche durchzuset­zen. Das Gesetz zur Förderung ver­braucherg­erechter Ange­bote im Rechts­di­en­stleis­tungs­markt, das am 1. Okto­ber 2021 in Kraft getreten ist, bringt diese Entwick­lung weit­er voran. Es schafft zugle­ich faire Wet­tbe­werb­s­be­din­gun­gen für die Ange­bote von Anwäl­ten und Inkas­so­di­en­stleis­ter. Zudem erhal­ten Ver­brauch­er aus­re­ichende Klarheit über die Vor- und Nachteile der einzel­nen Angebote.

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Preisver­gle­ich-Pflicht an Tankstellen

Ab dem 1. Okto­ber 2021 sind Tankstellen mit mehr als sechs Mehrpro­duk­tzapf­säulen verpflichtet, einen Kosten­ver­gle­ich ver­schieden­er Energi­eträger (u. a. Ben­zin, Diesel, Strom, Erdgas, Wasser­stoff) in Euro je 100 km für aus­gewählte Fahrzeugseg­mente im Straßen­verkehr sicht­bar an Zapf­säulen oder im Verkauf­s­raum auszuhän­gen. Die Kosten des vielfälti­gen Kraft­stoff- bzw. Energi­eträger­mark­tes sollen so den Ver­braucherin­nen und Ver­brauch­ern ver­gle­ich­bar sein und sie für alter­na­tive Antriebe und Energi­eträger für PKW sensibilisieren.

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Strafrecht

Ergänzun­gen des Strafgesetzbuches

Soge­nan­nte Fein­deslis­ten zu ver­bre­it­en, ste­ht jet­zt unter Strafe. Außer­dem wurde ein Straftatbe­stand einge­führt für die Ver­bre­itung und den Besitz von Anleitun­gen zu sex­uellem Miss­brauch von Kindern. Aufgenom­men im Strafge­set­zbuch ist zudem der Tatbe­stand der soge­nan­nten ver­het­zen­den Belei­di­gung. Das Gesetz ist am 22. Sep­tem­ber 2021 in Kraft getreten.

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Mehr Schutz vor Stalking

Stalk­er ver­fol­gen, belästi­gen und bedro­hen ihre Opfer oft Tag und Nacht – für Betrof­fene eine trau­ma­tis­che Erfahrung. Kün­ftig wird die Strafver­fol­gung erle­ichtert. Für beson­ders schwere Fälle wird eine Frei­heitsstrafe von bis zu fünf Jahren möglich. Auch die zunehmenden Fälle von Cyber­stalk­ing wer­den erfasst. Das Gesetz tritt am 1. Okto­ber 2021 in Kraft.

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Besser­er Schutz vor krim­inellem Han­del im Internet

Eine Änderung des Strafge­set­zbuch­es ermöglicht kün­ftig ein schär­feres Vorge­hen gegen Krim­i­nal­ität im Inter­net. Zen­traler Bestandteil ist die Ein­führung des neuen Straftatbe­stands des Betreibens krim­ineller Han­del­splat­tfor­men im Inter­net. Mit der Ein­führung eines neuen Straftatbe­stands kön­nen nun auch Fälle — wie Men­schen­han­del, Han­del mit Betäubungsmit­teln, Waf­fen und Kinder­pornogra­phie — angemessen erfasst wer­den. Das Gesetz tritt am 1. Okto­ber 2021 in Kraft.

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Kli­maschutz

CO2-Ausstoß von Kraft­stof­fen senken

Damit Deutsch­land seine Kli­maschutz-Ziele erre­icht, muss der CO2-Ausstoß im Verkehr deut­lich sinken. Kraft­stof­fan­bi­eter müssen den CO2-Ausstoß durch fos­sile Kraft­stoffe schrit­tweise bis 2030 um 25 Prozent reduzieren. Der Anteil erneuer­bar­er Energien soll für Kraft­fahrzeuge bis dahin auf 32 Prozent steigen. Das Gesetz zur Weit­er­en­twick­lung der Treib­haus­gas­min­derungsquote tritt am 1. Okto­ber in Kraft.

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Quelle: www.bundesregierung.de

Foto @ Jens Koeppen