Bund und Län­der haben sich auf die Aus­gestal­tung der Härte­fall­hil­fen geeinigt. Die Härte­fall­hil­fen ergänzen die bish­eri­gen umfan­gre­ichen Unternehmen­shil­fen und bieten den Län­dern auf Grund­lage von Einzelfall­prü­fun­gen die Möglichkeit zur Förderung von Unternehmen, die im Ermessen der Län­der eine solche Unter­stützung benöti­gen. Die Härte­fall­hil­fen sind ein Ange­bot des Bun­des an die Län­der. Dazu schließen diejeni­gen Län­der, die sich beteili­gen wollen eine Ver­wal­tungsvere­in­barung mit dem Bund. Antrag­stel­lung und Bewil­li­gung erfol­gen bei den jew­eili­gen Landesstellen.

Nach­fol­gend ein Überblick zur Förderung:

Ziel­stel­lung: Die Härte­fall­hil­fen sollen es den Län­dern ermöglichen, diejeni­gen Unternehmen zu unter­stützen, die auf­grund von speziellen Fal­lkon­stel­la­tio­nen unter den beste­hen­den umfassenden Hil­f­spro­gram­men von Bund und Län­dern nicht berück­sichtigt sind, deren wirtschaftliche Exis­tenz aber infolge der Coro­na-Pan­demie bedro­ht wird.

Förderung: Die Höhe der Unter­stützungsleis­tung ori­en­tiert sich grund­sät­zlich an den förder­fähi­gen Tatbestän­den der bish­eri­gen Unternehmen­shil­fen des Bun­des, d. h. ins­beson­dere an den förder­fähi­gen Fixkosten. Die Härte­fall­hil­fe sollte im Regelfall 100.000 Euro nicht über­steigen. Der Förderzeitraum ist der 1. März 2020 bis 30. Juni 2021.

Antrags­berech­ti­gung: Zugang zu den Härte­fall­hil­fen haben grund­sät­zlich Unternehmen und Selb­st­ständi­ge. Das jew­eilige Bun­des­land legt die zu erbrin­gen­den Angaben zur Antrags­berech­ti­gung des Antrag­stel­len­den in Anlehnung an die Über­brück­ung­shil­fen III fest. Die Angaben umfassen ablehnende Beschei­de bish­eriger Förder­anträge bzw. die Dar­legung der Gründe für die fehlende Antrags­berech­ti­gung in den beste­hen­den Hil­f­spro­gram­men von Bund und Ländern.

Antrag­stel­lung und ‑bewil­li­gung: Die Antrag­stel­lung erfol­gt bei den Län­dern und grund­sät­zlich über „prüfende Dritte“, also beispiel­sweise über eine Steuer­ber­a­terin oder einen Steuer­ber­ater. Die zuständi­ge Bewil­li­gungsstelle der Län­der entschei­det über die Art und Höhe der Hil­fe in eigen­er Regie unter Bil­ligkeits­gesicht­spunk­ten im Rah­men der ver­füg­baren Mit­tel. Jedes Land richtet dazu einen geeigneten Entschei­dungsmech­a­nis­mus, beispiel­sweise eine „Härte­fal­lkom­mis­sion“ ein. Die Bewil­li­gung durch die zuständi­gen Stellen muss bei­hil­fer­echt­skon­form erfolgen.

Finanzierung: Bund und Län­der stellen für die Härte­fall­fazil­ität ein­ma­lig im Jahr 2021 Haushaltsmit­tel in Höhe von ins­ge­samt bis zu 1,5 Mrd. Euro zur Ver­fü­gung. Die Finanzierung erfol­gt hälftig durch den Bund und das jew­eilige Land.

Quelle: Bun­deswirtschaftsmin­is­teri­um

Foto @ Jens Koeppen