Für die von den zusät­zlichen Schließungs-Entschei­dun­gen vom 13. Dezem­ber 2020 erfassten Unternehmen wer­den Zuschüsse zu den Fixkosten gezahlt. Dazu wird die aus­geweit­ete und bis Ende Juni 2021 gel­tende Über­brück­ung­shil­fe III entsprechend angepasst und nochmals verbessert.

Antrags­berechtigt sind Unternehmen, Soloselb­ständi­ge und selb­ständi­ge Ange­hörige der freien Berufe mit einem Jahre­sum­satz von bis zu 500 Mil­lio­nen Euro (im Fol­gen­den „Unternehmen“). Sie kön­nen die verbesserte Über­brück­ung­shil­fe III erhal­ten. Diese sieht eine anteilige Erstat­tung der betrieblichen Fixkosten vor. Der Erstat­tungs­be­trag beträgt in der Regel 200.000 Euro, in beson­deren Fällen bis zu 500.000 Euro.

Erstat­tung der Fixkosten

Erstat­tungs­fähig sind Fixkosten entsprechend des Kostenkat­a­logs der Über­brück­ung­shil­fe III – also ins­beson­dere Mieten und Pacht­en, Finanzierungskosten, Abschrei­bun­gen bis zu ein­er Höhe von 50 Prozent sowie weit­ere fort­laufende betriebliche Fixkosten. Die Erstat­tung der Fixkosten erfol­gt in Abhängigkeit vom Umsatzrück­gang während des betr­e­f­fend­en Kalen­der­monats, typ­is­cher­weise im Ver­gle­ich zum entsprechen­den Monat im Jahr 2019:

- Bei Umsatzrück­gän­gen zwis­chen 30 und 50 Prozent wer­den 40 Prozent der Fixkosten erstattet,
— bei Umsatzrück­gän­gen zwis­chen 50 und 70 Prozent wer­den 60 Prozent der Fixkosten erstat­tet und
— bei Umsatzrück­gän­gen von mehr als 70 Prozent wer­den 90 Prozent der Fixkosten erstattet.

Beträgt der Umsatzrück­gang weniger als 30 Prozent erfol­gt keine Erstattung.

Zusät­zlich antrags­berechtigte Unternehmen

Zusät­zlich antrags­berechtigt für den Zeitraum der Schließungsanord­nun­gen sind:

- Unternehmen, die im Dezem­ber von den zusät­zlichen Schließun­gen direkt oder indirekt
betrof­fen sind (1.),
— Unternehmen, die im neuen Jahr weit­er von den am 28. Okto­ber bzw. den jet­zt neu
vere­in­barten Schließun­gen betrof­fen sind (2.) und
— diejeni­gen Unternehmen, die zwar nicht geschlossen sind, aber auch im neuen Jahr
erhe­bliche Umsatzein­bußen haben (3.).

1. Neu geschlossene Unternehmen im Dezem­ber 2020 (insb. Einzelhandel)

Die Über­brück­ung­shil­fe III ste­ht im Dezem­ber 2020 für die Unternehmen zur Ver­fü­gung, die auf­grund des Beschlusses der Bun­deskan­z­lerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Län­der vom 13. Dezem­ber 2020 im Dezem­ber zusät­zlich geschlossen wer­den. Der Kreis der antrags­berechtigten Unternehmen umfasst sowohl die direkt geschlosse­nen Unternehmen wie auch diejeni­gen Unternehmen mit einem sehr starken Geschäfts­bezug zu den direkt geschlosse­nen Unternehmen (indi­rekt Betrof­fene). Für diese Unternehmen gilt ein Förder­höch­st­be­trag von 500.000 Euro pro Monat. Es sollen Abschlagszahlun­gen entsprechend der Regelun­gen der außeror­dentlichen Wirtschaft­shil­fen (max­i­mal 50.000 Euro) ermöglicht werden.

2. Geschlossene Unternehmen in 2021

Die Über­brück­ung­shil­fe III ste­ht für den Zeitraum der Schließun­gen im ersten Hal­b­jahr 2021 für diejeni­gen Unternehmen in den Monat­en zur Ver­fü­gung, in denen sie auf­grund der Beschlüsse der Bun­deskan­z­lerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Län­der auch im Jahr 2021 im betr­e­f­fend­en Monat geschlossen bleiben (bzw. indi­rekt von den Schließun­gen betrof­fen sind). Der Kreis der antrags­berechtigten Unternehmen entspricht eben­so wie die Förder­höch­st­sum­men den unter 1. dargestell­ten Kon­stel­la­tio­nen (Förder­höch­st­be­trag 500.000 Euro pro Monat). Es sollen Abschlagszahlun­gen vorge­se­hen werden.

3. Unternehmen mit Umsatzrückgängen

Antrags­berechtigt für die Über­brück­ung­shil­fe III sind schließlich diejeni­gen Unternehmen, die zwar nicht geschlossen und im engeren Sinne direkt oder indi­rekt betrof­fen sind, aber den­noch beson­ders hohe Umsatzrück­gänge während der Zeit der Schließungsanord­nun­gen zu verze­ich­nen haben. Schon bish­er sieht die Über­brück­ung­shil­fe III daher für Novem­ber und Dezem­ber 2020 vor, dass Unternehmen für diese bei­den Monate antrags­berechtigt sind, die einen Umsatzrück­gang im Ver­gle­ich zum Vor­jahre­sum­satz von 40 Prozent aufweisen. Diese Regelung wird für das erste Hal­b­jahr 2021 ver­längert, so dass Unternehmen anspruchs­berechtigt sind, deren Umsatz im Ver­gle­ich zum Umsatz des Ver­gle­ichsmonats des Jahres 2019 um 40 Prozent zurück­ge­gan­gen ist. Ihnen ste­ht dann die Über­brück­ung­shil­fe III für den Schließungsmonat zu. Hier liegt die Ober­gren­ze für die Fixkosten­er­stat­tung bei den in der Über­brück­ung­shil­fe III üblichen 200.000 Euro pro Monat.

Weit­ergel­tung der Über­brück­ung­shil­fe III

Diese Son­der­regelung ergänzt die im Übri­gen gel­tende Zugangs­berech­ti­gung zur Über­brück­ung­shil­fe III, die sich am Umsatzrück­gang im Jahr 2020 ori­en­tiert. Es gilt weit­er­hin, dass Unternehmen, die von April bis Dezem­ber 2020 einen Umsatzrück­gang von entwed­er 50 Prozent an zwei aufeinan­der­fol­gen­den Monat­en oder  von 30 Prozent im Gesamtzeitraum April bis Dezem­ber 2020 im Ver­gle­ich zum entsprechen­den Zeitraum 2019 zu verze­ich­nen hat­ten, grund­sät­zlich im gesamten ersten Hal­b­jahr 2021 antrags­berechtigt sind. Die prozen­tuale Erstat­tung der Fixkosten für den Förderzeitraum ist abhängig vom konkreten Umsatzrück­gang im betr­e­f­fend­en Monat 2021 (40 bis 90 Prozent, siehe oben). Es gilt die übliche Ober­gren­ze von 200.000 Euro pro Monat.

Kosten der erweit­erten Über­brück­ung­shil­fe III

Die Kosten der so erweit­erten Über­brück­ung­shil­fe III wer­den während eines Monats mit ange­ord­neten Schließun­gen auf etwa 11,2 Mil­liar­den Euro geschätzt. Die Kosten in Monat­en ohne ange­ord­neten Schließun­gen sind geringer.

Quelle: BMF/ BMWi

Bild @ Jens Koeppen