Alle Wahlberechtigten erhal­ten im Vor­feld der Bun­destagswahl eine Wahlbe­nachrich­ti­gung. Am Wahlt­ag hat dann ein dicht­es Netz an Wahllokalen in der gesamten Bun­desre­pub­lik geöffnet.

Wer möchte, kann seinen Stim­mzettel für Bun­destagswahl aber auch schon im Vor­feld der Wahl aus­füllen und abgeben – per Briefwahl. Die Entschei­dung für eine Briefwahl muss nicht begrün­det wer­den, allerd­ings ist ein Antrag nötig. Rechtliche Grund­la­gen für die Briefwahl find­en sich in der Bun­deswahlord­nung (BWO).

 

Wie und wo beantrage ich Briefwahlunterlagen? 

Wenn Sie durch Briefwahl wählen möcht­en, brauchen Sie einen Wahlschein. Diesen kön­nen Sie bei der Gemeinde Ihres Haupt­wohnortes per­sön­lich oder schriftlich beantra­gen. Die Schrift­form gilt auch durch Fax oder E‑Mail als gewahrt. Bei vie­len Gemein­den kann man die Unter­la­gen online anfordern. Eine tele­fonis­che Antrag­stel­lung ist nicht möglich.

Auf der Rück­seite Ihrer Wahlbe­nachrich­ti­gung befind­et sich bere­its ein Vor­druck, den Sie aus­ge­füllt zurück­senden können.

Der Antrag kann aber auch gestellt wer­den, bevor die Wahlbe­nachrich­ti­gung zugestellt wurde. Fol­gende Angaben sind erforderlich:

  • Fam­i­li­en­name,
  • Vor­na­men,
  • Geburts­da­tum und
  • Wohnan­schrift (Straße, Haus­num­mer, Postleitzahl, Ort).

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss eine schriftliche Voll­macht vor­legen. Eine Beantra­gung ist daher in diesem Fall nur per­sön­lich oder schriftlich (nicht elek­tro­n­isch!) möglich.

Wahlberechtigte mit Behin­derun­gen kön­nen sich bei der Antrag­stel­lung von ein­er anderen Per­son helfen lassen.

 

An welche Anschrift wer­den Briefwahlun­ter­la­gen versendet?

Die Gemein­de­be­hörde versendet den Wahlschein mit den beige­fügten Briefwahlun­ter­la­gen an die Wohnan­schrift oder – auf Antrag – an eine andere Anschrift (zum Beispiel Urlaubsanschrift).

Die Unter­la­gen kön­nen auch per­sön­lich bei der Gemeinde abge­holt wer­den. In diesem Fall kön­nen Sie alter­na­tiv Briefwahl an Ort und Stelle ausüben.

 

Wann muss ich Briefwahl beantragen?

Sie soll­ten Ihren Antrag auf einen Wahlschein so frühzeit­ig wie möglich stellen. Sie müssen hierzu nicht den Erhalt der Wahlbe­nachrich­ti­gung abwarten.

Ein Wahlschein kann bis spätestens Fre­itag vor dem Wahlt­ag bis 18:00 Uhr beantragt wer­den. In beson­deren Aus­nah­me­fällen kann ein Wahlschein noch am Wahlt­ag bis 15:00 Uhr beantragt wer­den, zum Beispiel, wenn bei nachgewiesen­er plöt­zlich­er Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumut­baren Schwierigkeit­en aufge­sucht wer­den kann.

 

Was ist die Briefwahl an Ort und Stelle? 

Holen Wahlberechtigte ihre Briefwahlun­ter­la­gen per­sön­lich bei der zuständi­gen Stelle der Gemein­de­be­hörde ab, so kön­nen sie ihre Stimme dort auch an Ort und Stelle abgeben. Dabei ist sicherzustellen, dass der Stim­mzettel unbeobachtet gekennze­ich­net und in den Stim­mzettelum­schlag gelegt wer­den kann.

 

Kann ich auch vom Aus­land aus per Briefwahl wählen? 

Die Teil­nahme an der Wahl per Briefwahl ist auch aus dem Aus­land möglich. Der Wahlbrief muss dann allerd­ings aus­re­ichend frankiert wer­den. Außer­dem muss der Wahlbrief so frühzeit­ig versendet wer­den, dass er spätestens am Wahlson­ntag bis 18:00 Uhr bei der zuständi­gen, auf dem Wahlbrief angegebe­nen Stelle vor­liegt. Wir empfehlen, Wahlbriefe aus dem außereu­ropäis­chen Aus­land per Luft­post zu versenden. Dazu benötigt man einen Luft­postaufk­le­ber (Priority/Prioritaire), den man unter anderem im Inter­net findet.

 

Wann kann ich mit dem Ein­gang der Briefwahlun­ter­la­gen rechnen?

Briefwahlun­ter­la­gen kön­nen erst nach endgültiger Zulas­sung der Wahlvorschläge und anschließen­dem Druck der Stim­mzettel aus­gegeben oder ver­sandt wer­den. Dies kann früh­estens etwa sechs Wochen vor der Wahl erfol­gen. Der späteste Zeit­punkt für die Beantra­gung bei der zuständi­gen Gemeinde ist Fre­itag, der 24.09.2021, 18:00 Uhr. Weit­ere Hin­weise erhal­ten Sie beim Bundeswahlleit­er.

 

Wann sollte ich den Wahlbrief absenden?

Der Wahlbrief muss unbe­d­ingt rechtzeit­ig mit der Post abge­sandt oder direkt bei der auf dem Wahlbriefum­schlag angegebe­nen Stelle abgegeben wer­den. Er muss bei der zuständi­gen Stelle spätestens am Wahlson­ntag bis 18:00 Uhr vor­liegen, da dann die Wahl endet und mit der Auszäh­lung der Stim­men begonnen wird. Später einge­gan­gene Wahlbriefe kön­nen bei der Stim­me­nauszäh­lung nicht mehr berück­sichtigt werden.

Bei Übersendung per Post soll­ten Sie den Wahlbrief in Deutsch­land spätestens am drit­ten Werk­tag vor der Wahl absenden, um den rechtzeit­i­gen Ein­gang sicherzustellen. In jedem Fall trägt man selb­st das Risiko, dass der Wahlbrief rechtzeit­ig einge­ht. Die Briefwahl sollte daher sofort nach Erhalt der Briefwahlun­ter­la­gen durchge­führt und der Wahlbrief unmit­tel­bar danach an die auf dem Umschlag abge­druck­te Anschrift abge­sandt oder dort abgegeben werden.

 

Wer zählt die Ergeb­nisse der Briefwahl aus? 

Zur Fest­stel­lung des Briefwahlergeb­niss­es wer­den soge­nan­nte Briefwahlvorstände inner­halb des Wahlkreis­es einge­set­zt. Diese zählen nach der Wahlhand­lung (am Wahlt­ag nach 18:00 Uhr) die bis dahin einge­gan­gen und geprüften Briefwahlun­ter­la­gen aus.

Quelle: www.bundesregierung.de

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