Anträge für die soge­nan­nte „Neustarthil­fe“ kön­nen ab sofort gestellt wer­den. Soloselb­ständi­ge, die im Rah­men der Über­brück­ung­shil­fen III keine Fixkosten gel­tend machen, aber den­noch stark von der Coro­na Krise betrof­fen sind, kön­nen ein­ma­lig eine Neustarthil­fe von bis zu 7.500 Euro erhalten.

Vor allem Soloselb­ständi­ge sind von den beste­hen­den Ein­schränkun­gen häu­fig beson­ders schw­er betrof­fen, kön­nen aber auf­grund geringer betrieblich­er Fixkosten nur eingeschränkt Über­brück­ung­shil­fen beantra­gen. Ihnen soll jet­zt mit dem neuen Ange­bot konkret geholfen wer­den. Für die Ver­wen­dung der Neustarthil­fe gibt es keine Vorgaben.

Ins­beson­dere auch für Kün­stler und Kreative ist die Neustarthil­fe ein maßge­blich­es Unter­stützungs- und Hil­f­sange­bot. Die sehr kom­plexe Lebenswirk­lichkeit der im Kul­turbere­ich Täti­gen spiegelt sich expliz­it in den Förderbe­din­gun­gen wider.

Höhe der Neustarthil­fe: Die Neustarthil­fe beträgt ein­ma­lig 50 Prozent eines sechsmonati­gen Ref­eren­zum­satzes, max­i­mal aber 7.500 Euro. Die volle Neustarthil­fe wird gewährt, wenn der Umsatz der oder des Soloselb­ständi­gen während des Förderzeitraums Jan­u­ar 2021 bis Juni 2021 im Ver­gle­ich zum Ref­eren­zum­satz um mehr als 60 Prozent zurück­ge­gan­gen ist. Der Ref­eren­zum­satz ist im Nor­mal­fall das Sechs­fache des durch­schnit­tlichen monatlichen Umsatzes des Jahres 2019.

Auszahlung: Die Neustarthil­fe wird als Vorschuss aus­gezahlt. Die Begün­stigten verpflicht­en sich bei Beantra­gung zu ein­er Endabrech­nung durch Selb­st­prü­fung nach Ablauf des Förderzeitraums. Sollte der Umsatz während der sechsmonati­gen Laufzeit bei mehr als 40 Prozent des sechsmonati­gen Ref­eren­zum­satzes liegen, sind die Vorschusszahlun­gen anteilig zurück­zuzahlen. Liegt der erzielte Umsatz bei 90 Prozent oder mehr, so ist die Neustarthil­fe voll­ständig zurück­zuzahlen. Zur Bekämp­fung von Sub­ven­tions­be­trug find­en stich­proben­haft Nach­prü­fun­gen statt.

Die Neustarthil­fe wird wie die anderen Zuwen­dun­gen aus der Über­brück­ung­shil­fe als steuer­bar­er Zuschuss gewährt und nicht auf die Grund­sicherung angerechnet.

Zunächst kön­nen Soloselb­ständi­ge ihren Antrag stellen, die als natür­liche Per­so­n­en selb­ständig tätig sind. Antrag­stel­lun­gen für Soloselb­ständi­ge, die als Per­so­n­en- oder Kap­i­talge­sellschaften organ­isiert sind, starten in Kürze.

Weit­ere Details der Neustarthil­fe, zum Beispiel zur Anrechen­barkeit von Ein­nah­men und Umsätzen, erhal­ten Sie unter dem fol­gen­den Link: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/FAQ/FAQ-Neustarthilfe/neustarthilfe.html

Quelle: www.bmwi.de

Foto @ Jens Koeppen