Gern teile ich Ihnen hier meine Position sowie einige allgemeinen Informationen zum Thema “Kinderrechte im Grundgesetz” mit.
Grundsätzlich stehe ich Änderungen, Erweiterungen und Ergänzungen im Grundgesetz äußerst skeptisch gegenüber. Diese müssen nicht nur sehr gut überlegt und abgewogen sein, sie müssen jeder juristischen und politischen Auslegung über lange Zeit Stand halten. Kein Grundgesetz und keine Verfassung ist dafür ausgelegt, alles bis ins kleinste Detail zu regeln. Unser Grundgesetz nimmt ab dem ersten Artikel alle Menschen in den Blick.
Die Rechte der Kinder sind in der Verfassungsrealität keinesfalls eine Leerstelle. Im Gegenteil, das Grundgesetz garantiert den besonderen Schutz der Kinder im Rahmen der Familie. Dieser Schutz gilt für alle Menschen, egal ob jung oder alt. Es bedarf daher aus meiner Sicht keiner weiteren Ergänzung.
Dennoch gibt es in Teilen der Gesellschaft seit langem den Ruf nach der besonderen Aufnahme der Kinderrechte im Grundgesetz und der Deutsche Bundestag hat diese Debatte aufgegriffen und derzeit steht ein Vorschlag zur ausdrücklichen Aufnahme von Kinderrechten im Grundgesetz zur Diskussion, ohne dass Elternrechte eingeschränkt werden sollen und können.
Diesem Vorschlag geht eine lange gesellschaftliche und politische Debatte in Parteien, Verbänden und Organisationen voraus und es bleibt abzuwarten, ob sie damit beendet werden kann.
Aus rechtlichen Gründen hätte es keiner Neuregelung bedurft. Schließlich sind Kinder schon nach geltendem Verfassungsrecht Grundrechtsträger — von Anfang an, wie alle Menschen. Sie sind über Artikel 1 des Grundgesetzes — die Menschenwürde — schon jetzt geschützt und haben an allen Grundrechten bereits Anteil, auch wenn sie je nach Alter noch nicht alle selbständig ausüben können. Sie haben ebenfalls über Artikel 103 Absatz 1 Grundgesetz Anspruch auf rechtliches Gehör. Unsere Verfassung schützt die körperliche Unversehrtheit sowie die freie Entfaltung der Persönlichkeit unserer Kinder. Vor allem aber regelt Artikel 6 Grundgesetz, dass Eltern ihren Kindern zu Pflege und Erziehung verpflichtet sind. Umgekehrt heißt dies nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Kinder können von ihren Eltern eine Pflege und Erziehung verlangen, die diesen Namen auch verdient — einer Erziehung ohne Gewalt, eine Erziehung, die die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbstständigem verantwortungsbewusstem Handeln berücksichtigt.
Mir ist bei der Abwägung wichtig, dass die uneingeschränkte Geltung des Rechts der Eltern auf Erziehung ihrer Kinder, das gleichzeitig ein Abwehrrecht gegenüber staatlicher Bevormundung und Einmischung ist, im Grundgesetz beinhaltet ist und beibehalten wird.
Die Familie ist die zuständige Einheit für die Erziehung der Kinder. Es sind die Eltern, die für Erziehungsarbeit ihrer Kinder zuständig sind. Der Staat darf hingegen erst auf den Plan treten, wenn Eltern ihre Pflichten nicht mehr wahrnehmen und die Kinder vernachlässigen.
Das von vornherein erklärte Ziel für die zuständigen Kolleginnen und Kollegen der CDU/CSU-Bundestagsfraktion war und ist es daher, dieses sorgsam austarierte Dreiecksverhältnis von Eltern, Kind und Staat unverändert zu bewahren.
Wer — wie der damalige SPD-Generalsekretär Olaf Schlolz — von “Lufthoheit über den Kinderbetten“ redet, will Erziehung und Kinder instrumentalisieren und ideologischen Zielen unterordnen. Solche Sprüche und Gedanken sind mir zutiefst suspekt. Sie zeigen aber sehr deutlich die Absichten und die Hintergründe bei einigen Beteiligten.
Erziehung, Liebe und Fürsorge sind und bleiben wichtigste Aufgabe und Verpflichtung der Eltern.
Der zur Diskussion stehende Vorschlag zur Grundgesetzänderung lautet im Wortlaut wie folgt:
Artikel 6 Absatz 2 — „Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. Die verfassungsmäßigen Rechte der Kinder einschließlich ihres Rechts auf Entwicklung zu eigenverantwortlichen Persönlichkeiten sind zu achten und zu schützen. Das Wohl des Kindes ist angemessen zu berücksichtigen. Der verfassungsrechtliche Anspruch von Kindern auf rechtliches Gehör ist zu wahren. Die Erstverantwortung der Eltern bleibt unberührt.“
Es ist ein erklärtes Anliegen dieser Grundgesetzänderung, durch die Stärkung der Rechte der Kinder deutlich zu machen, dass wir für eine kindgerechte Gesellschaft mit und in den Familien eintreten.
Zugleich erwarten die Befürworter der Erweiterung, dass bei politischen Überlegungen, Zielsetzungen oder Beschlüssen die Belange der Kinder mehr Aufmerksamkeit bekommen, so zum Beispiel bei Entscheidungen über Ressourcen, Mitwirkungsrechte oder etwa in Fragen von Generationengerechtigkeit und Nachhaltigkeit.
Ich werde die Debatte weiterhin sowohl aufmerksam, als auch kritisch begleiten.
Foto @ Jens Koeppen
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