Gern teile ich Ihnen hier meine Posi­tion sowie einige all­ge­meinen Infor­ma­tio­nen zum The­ma “Kinder­rechte im Grundge­setz” mit.

Grund­sät­zlich ste­he ich Änderun­gen, Erweiterun­gen und Ergänzun­gen im Grundge­setz äußerst skep­tisch gegenüber. Diese müssen nicht nur sehr gut über­legt und abge­wogen sein, sie müssen jed­er juris­tis­chen und poli­tis­chen Ausle­gung über lange Zeit Stand hal­ten. Kein Grundge­setz und keine Ver­fas­sung ist dafür aus­gelegt, alles bis ins kle­in­ste Detail zu regeln. Unser Grundge­setz nimmt ab dem ersten Artikel alle Men­schen in den Blick.

Die Rechte der Kinder sind in der Ver­fas­sungsre­al­ität keines­falls eine Leer­stelle. Im Gegen­teil, das Grundge­setz garantiert den beson­deren Schutz der Kinder im Rah­men der Fam­i­lie. Dieser Schutz gilt für alle Men­schen, egal ob jung oder alt. Es bedarf daher aus mein­er Sicht kein­er weit­eren Ergänzung.

Den­noch gibt es in Teilen der Gesellschaft seit langem den Ruf nach der beson­deren Auf­nahme der Kinder­rechte im Grundge­setz und der Deutsche Bun­destag hat diese Debat­te aufge­grif­f­en und derzeit ste­ht ein Vorschlag zur aus­drück­lichen Auf­nahme von Kinder­recht­en im Grundge­setz zur Diskus­sion, ohne dass Eltern­rechte eingeschränkt wer­den sollen und können.

Diesem Vorschlag geht eine lange gesellschaftliche und poli­tis­che Debat­te in Parteien, Ver­bän­den und Organ­i­sa­tio­nen voraus und es bleibt abzuwarten, ob sie damit been­det wer­den kann.

Aus rechtlichen Grün­den hätte es kein­er Neuregelung bedurft. Schließlich sind Kinder schon nach gel­ten­dem Ver­fas­sungsrecht Grun­drecht­sträger — von Anfang an, wie alle Men­schen. Sie sind über Artikel 1 des Grundge­set­zes — die Men­schen­würde — schon jet­zt geschützt und haben an allen Grun­drecht­en bere­its Anteil, auch wenn sie je nach Alter noch nicht alle selb­ständig ausüben kön­nen. Sie haben eben­falls über Artikel 103 Absatz 1 Grundge­setz Anspruch auf rechtlich­es Gehör. Unsere Ver­fas­sung schützt die kör­per­liche Unversehrtheit sowie die freie Ent­fal­tung der Per­sön­lichkeit unser­er Kinder. Vor allem aber regelt Artikel 6 Grundge­setz, dass Eltern ihren Kindern zu Pflege und Erziehung verpflichtet sind. Umgekehrt heißt dies nach der Recht­sprechung des Bun­desver­fas­sungs­gerichts, Kinder kön­nen von ihren Eltern eine Pflege und Erziehung ver­lan­gen, die diesen Namen auch ver­di­ent — ein­er Erziehung ohne Gewalt, eine Erziehung, die die wach­sende Fähigkeit und das wach­sende Bedürf­nis des Kindes zu selb­st­ständi­gem ver­ant­wor­tungs­be­wusstem Han­deln berücksichtigt.

Mir ist bei der Abwä­gung wichtig, dass die uneingeschränk­te Gel­tung des Rechts der Eltern auf Erziehung ihrer Kinder, das gle­ichzeit­ig ein Abwehrrecht gegenüber staatlich­er Bevor­mundung und Ein­mis­chung ist, im Grundge­setz bein­hal­tet ist und beibehal­ten wird.

Die Fam­i­lie ist die zuständi­ge Ein­heit für die Erziehung der Kinder. Es sind die Eltern, die für Erziehungsar­beit ihrer Kinder zuständig sind. Der Staat darf hinge­gen erst auf den Plan treten, wenn Eltern ihre Pflicht­en nicht mehr wahrnehmen und die Kinder vernachlässigen.

Das von vorn­here­in erk­lärte Ziel für die zuständi­gen Kol­legin­nen und Kol­le­gen der CDU/C­SU-Bun­destags­frak­tion war und ist es daher, dieses sorgsam aus­tari­erte Dreiecksver­hält­nis von Eltern, Kind und Staat unverän­dert zu bewahren.

Wer — wie der dama­lige SPD-Gen­er­alsekretär Olaf Schlolz — von “Luftho­heit über den Kinder­bet­ten“ redet, will Erziehung und Kinder instru­men­tal­isieren und ide­ol­o­gis­chen Zie­len unterord­nen. Solche Sprüche und Gedanken sind mir zutief­st sus­pekt. Sie zeigen aber sehr deut­lich die Absicht­en und die Hin­ter­gründe bei eini­gen Beteiligten.

Erziehung, Liebe und Für­sorge sind und bleiben wichtig­ste Auf­gabe und Verpflich­tung der Eltern.

Der zur Diskus­sion ste­hende Vorschlag zur Grundge­set­zän­derung lautet im Wort­laut wie folgt:

Artikel 6 Absatz 2 — „Pflege und Erziehung der Kinder sind das natür­liche Recht der Eltern und die zuvörder­st ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betä­ti­gung wacht die staatliche Gemein­schaft. Die ver­fas­sungsmäßi­gen Rechte der Kinder ein­schließlich ihres Rechts auf Entwick­lung zu eigen­ver­ant­wortlichen Per­sön­lichkeit­en sind zu acht­en und zu schützen. Das Wohl des Kindes ist angemessen zu berück­sichti­gen. Der ver­fas­sungsrechtliche Anspruch von Kindern auf rechtlich­es Gehör ist zu wahren. Die Erstver­ant­wor­tung der Eltern bleibt unberührt.“

Es ist ein erk­lärtes Anliegen dieser Grundge­set­zän­derung, durch die Stärkung der Rechte der Kinder deut­lich zu machen, dass wir für eine kindgerechte Gesellschaft mit und in den Fam­i­lien eintreten.

Zugle­ich erwarten die Befür­worter der Erweiterung, dass bei poli­tis­chen Über­legun­gen, Zielset­zun­gen oder Beschlüssen die Belange der Kinder mehr Aufmerk­samkeit bekom­men, so zum Beispiel bei Entschei­dun­gen über Ressourcen, Mitwirkungsrechte oder etwa in Fra­gen von Gen­er­a­tio­nen­gerechtigkeit und Nachhaltigkeit.

Ich werde die Debat­te weit­er­hin sowohl aufmerk­sam, als auch kri­tisch begleiten.

Foto @ Jens Koeppen