Die Bewältigung der Pandemie bedeutet einen historischen Kraftakt für die Bevölkerung und Wirtschaft. Bundesregierung und Parlament haben mehrere milliardenschwere Maßnahmenpakete beschlossen, um der Krise effizient, pragmatisch und schnellstmöglich entgegenzutreten. Der Unionsfraktion ist wichtig, dass das wirtschaftliche Leben und der Zusammenhalt der Gesellschaft erhalten bleiben.
50 Milliarden Euro für Selbstständige, Freiberufler und Kleinunternehmer
Als unbürokratische und rasche Hilfsleistung für Selbstständige, Freiberufler und kleinere Unternehmen soll es – bei bis zu fünf Beschäftigten – eine Einmalzahlung von bis zu 9.000 Euro geben – bei bis zu zehn Beschäftigten erhöht sich die Unterstützung auf bis zu 15.000 Euro.
Ziel ist, mit dem Zuschuss die wirtschaftliche Existenz zu sichern und akute Liquiditätsengpässe aufgrund laufender Betriebsausgaben wie Pacht- oder Darlehenskosten und Leasingraten zu überbrücken. Die Bewilligung (Bearbeitung der Anträge, Auszahlung und ggfs. Rückforderung der Mittel) übernehmen die Länder bzw. die Kommunen. Darüber hinaus gibt es umfassende Hilfsprogramme der einzelnen Bundesländer, für die auch Unternehmen mit mehr als zehn Beschäftigten anspruchsberechtigt sind.
Fonds für Eigenkapital- und Kreditmaßnahmen
Dieser Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF) soll Firmen in existenzbedrohenden Schieflagen helfen. Antragsberechtigt sind Unternehmen, die mindestens zwei der folgenden drei Bedingungen erfüllen: Bilanzsumme mindestens 43 Millionen Euro, Umsatzerlöse größer als 50 Millionen Euro, mehr als 249 Beschäftigte.
Zum einen stellt die Bundesregierung einen Garantierahmen von 400 Milliarden Euro bereit, der es Unternehmen ermöglichen wird, sich am Kapitalmarkt leichter zu refinanzieren.
Darüber hinaus sind 100 Milliarden Euro für direkte Maßnahmen zur Eigenkapitalstärkung von Unternehmen vorgesehen. Weitere 100 Milliarden Euro sollen zur Refinanzierung der staatlichen Bankengruppe KfW bereitstehen. Sofern direkte finanzielle Unterstützung geleistet wird, kann diese mit Bedingungen an das Unternehmen verknüpft werden.
KfW-Corona-Hilfe
Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) stellt in unbegrenztem Volumen Hilfskredite zur Verfügung, um Unternehmen aller Größenklassen, Selbstständige und Freiberufler mit Liquidität zu versorgen. Dies lindert gerade für kleine und mittelständische Unternehmen unverschuldete Finanznöte.
Betroffene Unternehmen erhalten Zugang zu den KfW-Krediten über ihre Hausbank. Dort können sie bei Bedarf auch auf das Instrument von Bürgschaften zurückgreifen.
Für Unternehmen, die seit mindestens fünf Jahren bestehen, gibt es den KfW-Unternehmerkredit, für Unternehmen, die noch nicht seit fünf Jahren bestehen, steht der ERP Gründerkredit zur Verfügung, für mittelständische und große Unternehmen stehen weiterhin Konsortialfinanzierungen zur Verfügung.
Kurzarbeitergeld
Für einen leichteren Zugang zum Kurzarbeitergeld gelten rückwirkend zum 1. März 2020 folgende Regelungen: Wenn aufgrund schwieriger wirtschaftlicher Entwicklungen Aufträge ausbleiben, kann ein Betrieb Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sein könnten. Diese Schwelle liegt bisher bei einem Drittel der Belegschaft.
Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden („Minusstunden“) vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes soll vollständig oder teilweise verzichtet werden können. Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können künftig Kurzarbeitergeld beziehen.
Die Sozialversicherungsbeiträge, die Arbeitgeber normalerweise für das Kurzarbeitergeld bezahlen müssen, werden von der Bundesagentur für Arbeit vollständig erstattet. Weiter wird bei Kurzarbeit auf die vollständige Anrechnung des Entgelts für Tätigkeiten in systemrelevanten Bereichen verzichtet. Dies gilt bis zur Höhe des vorher verdienten Nettoentgelts.
Steuer-Stundungen
Um die Liquidität bei Unternehmen zu verbessern, werden die Möglichkeiten zur Stundung von Steuerzahlungen, zur Senkung von Vorauszahlungen und im Bereich der Vollstreckung verbessert. Insgesamt werden den Unternehmen Steuererleichterungen in Milliardenhöhe gewährt.
Im Einzelnen heißt das:
1. Die Gewährung von Stundungen wird erleichtert. Die Finanzbehörden können Steuern stunden, wenn die Einziehung eine erhebliche Härte darstellen würde. Die Finanzverwaltung wird angewiesen, dabei keine strengen Anforderungen zu stellen.
2. Vorauszahlungen können leichter angepasst werden. Sobald klar ist, dass die Einkünfte der Steuerpflichtigen im laufenden Jahr voraussichtlich geringer sein werden, werden die Steuervorauszahlungen unkompliziert und schnell herabgesetzt.
3. Auf Vollstreckungsmaßnahmen (z. B. Kontopfändungen) beziehungsweise Säumniszuschläge wird bis zum 31. Dezember 2020 verzichtet, solange der Schuldner einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffen ist.
Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
Normalerweise haben Unternehmen bei Zahlungsunfähigkeit bis zu drei Wochen Zeit, um eine Insolvenz zu beantragen. Diese Insolvenzantragspflicht wird bis zum 30. September 2020 ausgesetzt – Voraussetzung für die Aussetzung ist, dass der Insolvenzgrund auf die Pandemie zurückzuführen ist. Außerdem muss es Sanierungschancen geben.
Familien
Kinderzuschlag: Um Familien zu unterstützen, die durch die Corona-Krise Einkommenseinbußen erleiden, wird der Zugang zum Kinderzuschlag (maximal 185Euro pro Monat) stark vereinfacht. Das Einkommen der Eltern wird nicht mehr für die vergangenen sechs Monate geprüft, es reicht der Einkommensbescheid des letzten Monats vor Antragstellung und die Vermögensprüfung wird stark vereinfacht. Es wird eine einmalige Verlängerung der Kinderzuschlagszahlung für die Bestandsfälle geben.
Kinderbetreuung
Eltern, die die Betreuung ihrer Kinder selbst übernehmen müssen, weil Kitas und Schulen aufgrund der Corona-Epidemie geschlossen sind und keine anderweitige zumutbare Betreuung möglich ist, werden für den Verdienstausfall entschädigt. Im Infektionsschutz-Gesetz wird festgelegt, dass die Entschädigung 67 Prozent des Vedienstausfalls für längstens sechs Wochen betragen kann.
Mieter
Derzeit kann ein Vermieter das Mietverhältnis kündigen, wenn zwei Monate in Folge keine Miete gezahlt wird. Nun soll Mietern wegen privater, aber auch gewerblicher Mietschulden aus dem Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2020 nicht gekündigt werden dürfen, wenn sie glaubhaft machen, dass die Pandemie ursächlich für die Nichtzahlung ist. Die Verpflichtung der Mieter zur Zahlung der Miete bleibt aber bestehen, sie muss nachgezahlt werden. Auch Belastungen aus Verbraucherdarlehensverträgen bis zum 30. Juni 2020 kann durch Stundung Rechnung getragen werden.
Hartz IV
Um soziale Härten aufgrund der Corona-Krise abzumildern, werden u. a. die Zugangsbeschränkungen für die Grundsicherung und die Sozialhilfe gelockert. So werden die notwendige Vermögensprüfung und die Überprüfung der Angemessenheit der Unterkunfts- und Heizungskosten ab dem 1. März 2020 befristet deutlich vereinfacht.
Hinzuverdienstgrenze
Um in der Corona-Krise Rentner aus dringend benötigten Berufen leichter zurückzuholen, wird die für sie geltende jährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro auf 44.590 Euro angehoben – diese Regelung wird bis zum Jahresende 2020 befristet.
Saisonarbeit
Um die Probleme der Saisonarbeit insbesondere in der Landwirtschaft zu mildern, wird außerdem befristet die Zeitgrenze für geringfügige Beschäftigung in Form der kurzzeitigen Beschäftigung auf fünf Monate oder 115 Tage ausgeweitet.
Gesundheitswesen
Krankenhausentlastungsgesetz: Auch der medizinische Bereich wird durch ein Milliardenpaket entlastet. Krankenhäuser sollen für jedes Bett, das wegen der Verschiebung planbarer Operationen und Behandlungen zunächst frei bleibt, eine Tagespauschale erhalten.
Für neu eingerichtete intensivmedizinische Betten mit Beatmungsmöglichkeit sollen die Kliniken ebenfalls finanzielle Unterstützung erhalten. Auch Reha-Einrichtungen werden finanziell unterstützt und dürfen Patienten zur Kurzzeitpflege und zur akutstationären Krankenhausversorgung aufnehmen. Ziel ist, die Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen von Bürokratie zu entlasten und befristet finanziell zu unterstützen.
Infektionsschutzgesetz: Damit bei bundesweiten Epidemien rasch und gezielt Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit ergriffen werden können, soll der Bund befristet im Falle einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite – die aufgrund der Corona-Pandemie vom Deutschen Bundestag festgestellt wurde – weitgehende Kompetenzen übernehmen können: Das Bundesgesundheitsministerium soll etwa Schritte zur Sicherstellung der Versorgung mit Arzneimitteln oder zur Stärkung der personellen Ressourcen einleiten. Außerdem sollen ärztliche Untersuchungen bei Einreisen nach Deutschland angeordnet werden können.
Nachtragshaushalt zur Finanzierung
Die Herausforderungen für Wirtschaft und Gesellschaft sind gewaltig. Um alle notwendigen Maßnahmen durchführen und finanzieren zu können, hat der Bundestag einen ein Nachtragshaushalt beschlossen.
Dieser dient u. a. dazu, Corona-bedingte Mehrausgaben von 55 Milliarden Euro und höhere Sozialausgaben von knapp acht Milliarden Euro abzubilden, die Soforthilfen für Selbstständige, Freiberufler und Kleinunternehmer in einer Gesamthöhe von bis zu 50 Milliarden Euro auf den Weg zu bringen und Zuschüsse zur Bekämpfung des Corona-Virus in Höhe von rund drei Milliarden Euro bereitzustellen.
Zur Finanzierung dieser Maßnahmen sollen neue Schulden von 156 Milliarden Euro aufgenommen werden. Normalerweise erlaubt die Schuldenbremse im Grundgesetz eine maximale Neuverschuldung von 0,35 Prozent des Bruttoinlandsprodukts. Für „außergewöhnliche Notsituationen“, wie eben die Corona-Krise, gilt aber eine Ausnahme. Dem hat der Bundestag mit großer Mehrheit zugestimmt.
Ab dem Jahr 2023 wird der Bundeshaushalt jährlich ein Zwanzigstel der außergewöhnlichen Nettokreditaufnahme von rund 100 Milliarden Euro tilgen. Damit sorgen wir vor, dass die zukünftigen Generationen nicht übermäßig und dauerhaft mit der jetzigen Schuldenaufnahme überfordert werden.
Information der CDU/CSU Fraktion im Deutschen Bundestag, Stand 25.03.2020
Bild © Jens Koeppen
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