Die Bewäl­ti­gung der Pan­demie bedeutet einen his­torischen Kraftakt für die Bevölkerung und Wirtschaft. Bun­desregierung und Par­la­ment haben mehrere mil­liar­den­schwere Maß­nah­men­pakete beschlossen, um der Krise effizient, prag­ma­tisch und schnell­st­möglich ent­ge­gen­zutreten. Der Unions­frak­tion ist wichtig, dass das wirtschaftliche Leben und der Zusam­men­halt der Gesellschaft erhal­ten bleiben.

50 Mil­liar­den Euro für Selb­st­ständi­ge, Freiberu­fler und Kleinunternehmer

Als unbürokratis­che und rasche Hil­f­sleis­tung für Selb­st­ständi­ge, Freiberu­fler und kleinere Unternehmen soll es – bei bis zu fünf Beschäftigten – eine Ein­malzahlung von bis zu 9.000 Euro geben – bei bis zu zehn Beschäftigten erhöht sich die Unter­stützung auf bis zu 15.000 Euro.

Ziel ist, mit dem Zuschuss die wirtschaftliche Exis­tenz zu sich­ern und akute Liq­uid­ität­sen­g­pässe auf­grund laufend­er Betrieb­saus­gaben wie Pacht- oder Dar­lehen­skosten und Leas­in­grat­en zu über­brück­en. Die Bewil­li­gung (Bear­beitung der Anträge, Auszahlung und ggfs. Rück­forderung der Mit­tel) übernehmen die Län­der bzw. die Kom­munen. Darüber hin­aus gibt es umfassende Hil­f­spro­gramme der einzel­nen Bun­deslän­der, für die auch Unternehmen mit mehr als zehn Beschäftigten anspruchs­berechtigt sind.

Fonds für Eigenkap­i­tal- und Kreditmaßnahmen

Dieser Wirtschaftssta­bil­isierungs­fonds (WSF) soll Fir­men in exis­tenzbedro­hen­den Schiefla­gen helfen. Antrags­berechtigt sind Unternehmen, die min­destens zwei der fol­gen­den drei Bedin­gun­gen erfüllen: Bilanz­summe min­destens 43 Mil­lio­nen Euro, Umsatzer­löse größer als 50 Mil­lio­nen Euro, mehr als 249 Beschäftigte.

Zum einen stellt die Bun­desregierung einen Garantier­ah­men von 400 Mil­liar­den Euro bere­it, der es Unternehmen ermöglichen wird, sich am Kap­i­tal­markt leichter zu refinanzieren.

Darüber hin­aus sind 100 Mil­liar­den Euro für direk­te Maß­nah­men zur Eigenkap­i­tal­stärkung von Unternehmen vorge­se­hen. Weit­ere 100 Mil­liar­den Euro sollen zur Refi­nanzierung der staatlichen Banken­gruppe KfW bere­it­ste­hen. Sofern direk­te finanzielle Unter­stützung geleis­tet wird, kann diese mit Bedin­gun­gen an das Unternehmen verknüpft werden.

KfW-Coro­na-Hil­fe

Die Kred­i­tanstalt für Wieder­auf­bau (KfW) stellt in unbe­gren­ztem Vol­u­men Hil­f­skred­ite zur Ver­fü­gung, um Unternehmen aller Größen­klassen,  Selb­st­ständi­ge und Freiberu­fler mit Liq­uid­ität zu ver­sor­gen. Dies lin­dert ger­ade für kleine und mit­tel­ständis­che Unternehmen unver­schuldete Finanznöte.

Betrof­fene Unternehmen erhal­ten Zugang zu den KfW-Kred­iten über ihre Haus­bank. Dort kön­nen sie bei Bedarf auch auf das Instru­ment von Bürgschaften zurückgreifen.

Für Unternehmen, die seit min­destens fünf Jahren beste­hen, gibt es den KfW-Unternehmerkred­it, für Unternehmen, die noch nicht seit fünf Jahren beste­hen, ste­ht der ERP Grün­derkred­it zur Ver­fü­gung, für mit­tel­ständis­che und große Unternehmen ste­hen weit­er­hin Kon­sor­tial­fi­nanzierun­gen zur Verfügung.

Kurzarbeit­ergeld

Für einen leichteren Zugang zum Kurzarbeit­ergeld gel­ten rück­wirk­end zum 1. März 2020 fol­gende Regelun­gen: Wenn auf­grund schwieriger wirtschaftlich­er  Entwick­lun­gen Aufträge aus­bleiben, kann ein Betrieb Kurzarbeit anmelden, wenn min­destens zehn Prozent der Beschäftigten vom Arbeit­saus­fall betrof­fen sein kön­nten. Diese Schwelle liegt bish­er bei einem Drit­tel der Belegschaft.

Auf den Auf­bau neg­a­tiv­er Arbeit­szeit­salden („Minusstun­den“) vor Zahlung des Kurzarbeit­ergeldes soll voll­ständig oder teil­weise verzichtet wer­den kön­nen. Auch Lei­har­beit­nehmerin­nen und Lei­har­beit­nehmer kön­nen kün­ftig Kurzarbeit­ergeld beziehen.

Die Sozialver­sicherungs­beiträge, die Arbeit­ge­ber nor­maler­weise für das Kurzarbeit­ergeld bezahlen müssen, wer­den von der Bun­de­sagen­tur für Arbeit voll­ständig erstat­tet. Weit­er wird bei Kurzarbeit auf die voll­ständi­ge Anrech­nung des Ent­gelts für Tätigkeit­en in sys­tem­rel­e­van­ten Bere­ichen verzichtet. Dies gilt bis zur Höhe des vorher ver­di­en­ten Nettoentgelts.

Steuer-Stun­dun­gen

Um die Liq­uid­ität bei Unternehmen zu verbessern, wer­den die Möglichkeit­en zur Stun­dung von Steuerzahlun­gen, zur Senkung von Vorauszahlun­gen und im Bere­ich der Voll­streck­ung verbessert. Ins­ge­samt wer­den den Unternehmen Steuer­erle­ichterun­gen in Mil­liar­den­höhe gewährt.

Im Einzel­nen heißt das:

1. Die Gewährung von Stun­dun­gen wird erle­ichtert. Die Finanzbe­hör­den kön­nen Steuern stun­den, wenn die Einziehung eine erhe­bliche Härte darstellen würde. Die Finanzver­wal­tung wird angewiesen, dabei keine stren­gen Anforderun­gen zu stellen.

2. Vorauszahlun­gen kön­nen leichter angepasst wer­den. Sobald klar ist, dass die Einkün­fte der Steuerpflichti­gen im laufend­en Jahr voraus­sichtlich geringer sein wer­den, wer­den die Steuer­vo­rauszahlun­gen unkom­pliziert und schnell herabgesetzt.

3. Auf Voll­streck­ungs­maß­nah­men (z. B. Kon­topfän­dun­gen) beziehungsweise Säum­niszuschläge wird bis zum 31. Dezem­ber 2020 verzichtet, solange der Schuld­ner ein­er fäl­li­gen Steuerzahlung unmit­tel­bar von den Auswirkun­gen des Coro­na-Virus betrof­fen ist.

Aus­set­zung der Insolvenzantragspflicht

Nor­maler­weise haben Unternehmen bei Zahlung­sun­fähigkeit bis zu drei Wochen Zeit, um eine Insol­venz zu beantra­gen. Diese Insol­ven­zantragspflicht wird bis zum 30. Sep­tem­ber 2020 aus­ge­set­zt – Voraus­set­zung für die Aus­set­zung ist, dass der Insol­ven­z­grund auf die Pan­demie zurück­zuführen ist. Außer­dem muss es Sanierungschan­cen geben.

Fam­i­lien

Kinderzuschlag: Um Fam­i­lien zu unter­stützen, die durch die Coro­na-Krise Einkom­men­sein­bußen erlei­den, wird der Zugang zum Kinderzuschlag (max­i­mal 185Euro pro Monat) stark vere­in­facht. Das Einkom­men der Eltern wird nicht mehr für die ver­gan­genen sechs Monate geprüft, es reicht der Einkom­mens­bescheid des let­zten Monats vor Antrag­stel­lung und die Ver­mö­gen­sprü­fung wird stark vere­in­facht. Es wird eine ein­ma­lige Ver­längerung der Kinderzuschlagszahlung für die Bestands­fälle geben.

Kinder­be­treu­ung

Eltern, die die Betreu­ung ihrer Kinder selb­st übernehmen müssen, weil Kitas und Schulen auf­grund der Coro­na-Epi­demie geschlossen sind und keine ander­weit­ige zumut­bare Betreu­ung möglich ist, wer­den für den Ver­di­en­staus­fall entschädigt. Im Infek­tion­ss­chutz-Gesetz wird fest­gelegt, dass die Entschädi­gung 67 Prozent des Vedi­en­staus­falls für läng­stens sechs Wochen betra­gen kann.

Mieter

Derzeit kann ein Ver­mi­eter das Mietver­hält­nis kündi­gen, wenn zwei Monate in Folge keine Miete gezahlt wird. Nun soll Mietern wegen pri­vater, aber auch gewerblich­er Mietschulden aus dem Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2020 nicht gekündigt wer­den dür­fen, wenn sie glaub­haft machen, dass die Pan­demie ursäch­lich für die Nichtzahlung ist. Die Verpflich­tung der Mieter zur Zahlung der Miete bleibt aber beste­hen, sie muss nachgezahlt wer­den. Auch Belas­tun­gen aus Ver­braucher­dar­lehensverträ­gen bis zum 30. Juni 2020 kann durch Stun­dung Rech­nung getra­gen werden.

Hartz IV

Um soziale Härten auf­grund der Coro­na-Krise abzu­mildern, wer­den u. a. die Zugangs­beschränkun­gen für die Grund­sicherung und die Sozial­hil­fe gelock­ert. So wer­den die notwendi­ge Ver­mö­gen­sprü­fung und die Über­prü­fung der Angemessen­heit der Unterkun­fts- und Heizungskosten ab dem 1. März 2020 befris­tet deut­lich vereinfacht.

Hinzu­ver­di­en­st­gren­ze

Um in der Coro­na-Krise Rent­ner aus drin­gend benötigten Berufen leichter zurück­zu­holen, wird die für sie gel­tende jährliche Hinzu­ver­di­en­st­gren­ze von 6.300 Euro auf 44.590 Euro ange­hoben – diese Regelung wird bis zum Jahre­sende 2020 befristet.

Saisonar­beit

Um die Prob­leme der Saisonar­beit ins­beson­dere in der Land­wirtschaft zu mildern, wird außer­dem befris­tet die Zeit­gren­ze für ger­ingfügige Beschäf­ti­gung in Form der kurzzeit­i­gen Beschäf­ti­gung auf fünf Monate oder 115 Tage ausgeweitet.

Gesund­heitswe­sen

Kranken­hausent­las­tungs­ge­setz: Auch der medi­zinis­che Bere­ich wird durch ein Mil­liar­den­paket ent­lastet. Kranken­häuser sollen für jedes Bett, das wegen der Ver­schiebung plan­bar­er Oper­a­tio­nen und Behand­lun­gen zunächst frei bleibt, eine Tages­pauschale erhalten.

Für neu ein­gerichtete inten­sivmedi­zinis­che Bet­ten mit Beat­mungsmöglichkeit sollen die Kliniken eben­falls finanzielle Unter­stützung erhal­ten. Auch Reha-Ein­rich­tun­gen wer­den finanziell unter­stützt und dür­fen Patien­ten zur Kurzzeitpflege und zur akut­sta­tionären Kranken­hausver­sorgung aufnehmen. Ziel ist, die Kranken­häuser und Pflegeein­rich­tun­gen von Bürokratie zu ent­las­ten und befris­tet finanziell zu unterstützen.

Infek­tion­ss­chutzge­setz: Damit bei bun­desweit­en Epi­demien rasch und gezielt Maß­nah­men zum Schutz der öffentlichen Gesund­heit ergrif­f­en wer­den kön­nen, soll der Bund befris­tet im Falle ein­er epi­demis­chen Lage von nationaler Trag­weite – die auf­grund der Coro­na-Pan­demie vom Deutschen Bun­destag fest­gestellt wurde – weit­ge­hende Kom­pe­ten­zen übernehmen kön­nen: Das Bun­des­ge­sund­heitsmin­is­teri­um soll etwa Schritte zur Sich­er­stel­lung der Ver­sorgung mit Arzneimit­teln oder zur Stärkung der per­son­ellen Ressourcen ein­leit­en. Außer­dem sollen ärztliche Unter­suchun­gen bei Ein­reisen nach Deutsch­land ange­ord­net wer­den können.

Nach­tragshaushalt zur Finanzierung

Die Her­aus­forderun­gen für Wirtschaft und Gesellschaft sind gewaltig. Um alle notwendi­gen Maß­nah­men durch­führen und finanzieren zu kön­nen, hat der Bun­destag einen ein Nach­tragshaushalt beschlossen.

Dieser dient u. a. dazu, Coro­na-bed­ingte Mehraus­gaben von 55 Mil­liar­den Euro und höhere Sozialaus­gaben von knapp acht Mil­liar­den Euro abzu­bilden, die Soforthil­fen für Selb­st­ständi­ge, Freiberu­fler und Klei­n­un­ternehmer in ein­er Gesamthöhe von bis zu 50 Mil­liar­den Euro auf den Weg zu brin­gen und Zuschüsse zur Bekämp­fung des Coro­na-Virus in Höhe von rund drei Mil­liar­den Euro bereitzustellen.

Zur Finanzierung dieser Maß­nah­men sollen neue Schulden von 156 Mil­liar­den Euro aufgenom­men wer­den. Nor­maler­weise erlaubt die Schulden­bremse im Grundge­setz eine max­i­male Neu­ver­schul­dung von 0,35 Prozent des Brut­toin­land­spro­duk­ts. Für „außergewöhn­liche Not­si­t­u­a­tio­nen“, wie eben die Coro­na-Krise, gilt aber eine Aus­nahme. Dem hat der Bun­destag mit großer Mehrheit zugestimmt.

Ab dem Jahr 2023 wird der Bun­de­shaushalt jährlich ein Zwanzig­s­tel der außergewöhn­lichen Net­tokred­i­tauf­nahme von rund 100 Mil­liar­den Euro tilgen. Damit sor­gen wir vor, dass die zukün­fti­gen Gen­er­a­tio­nen nicht über­mäßig und dauer­haft mit der jet­zi­gen Schulde­nauf­nahme über­fordert werden.

 

Infor­ma­tion der CDU/CSU Frak­tion im Deutschen Bun­destag, Stand 25.03.2020

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