Die Maß­nah­men, die bish­er zur Eindäm­mung der Coro­na-Pan­demie beschlossen wur­den, reichen nicht aus, um das Infek­tion­s­geschehen einzudäm­men und die medi­zinis­che Ver­sorgung in den Kranken­häusern sicherzustellen. Bund und Län­der haben daher am 13.12.2020 im Rah­men ein­er Tele­fonkon­ferenz neue Maß­nah­men beschlossen.

Die wesentlichen Punk­te im Überblick:

1. Die beste­hen­den Beschlüsse der Bun­deskan­z­lerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Län­der bleiben weit­er­hin gültig. Wie bere­its auf der reg­ulären Kon­ferenz am 2. Dezem­ber vere­in­bart, wer­den die Län­der die bis zum 20. Dezem­ber 2020 befris­teten Maß­nah­men im Rah­men der Anpas­sun­gen ihrer Lan­desverord­nun­gen bis zum 10. Jan­u­ar 2021 ver­längern, sofern dieser Beschluss keine abwe­ichen­den Fes­tle­gun­gen trifft.

2. Pri­vate Zusam­menkün­fte mit Fre­un­den, Ver­wandten und Bekan­nten sind weit­er­hin auf den eige­nen und einen weit­eren Haushalt, jedoch in jedem Falle auf max­i­mal 5 Per­so­n­en zu beschränken. Kinder bis 14 Jahre sind hier­von ausgenommen.

3. Auch in diesem beson­deren Jahr sollen die Wei­h­nacht­stage gemein­sam gefeiert wer­den kön­nen. Angesichts des hohen Infek­tion­s­geschehens wird dies jedoch nur in deut­lich kleinerem Rah­men als son­st üblich möglich sein. In Abhängigkeit von ihrem jew­eili­gen Infek­tion­s­geschehen wer­den die Län­der vom 24. Dezem­ber bis zum 26. Dezem­ber 2020 ‑als Aus­nahme von den son­st gel­tenden Kon­tak­tbeschränkun­gen- während dieser Zeit Tre­f­fen mit 4 über den eige­nen Haus­stand hin­aus­ge­hen­den Per­so­n­en zuzüglich Kindern im Alter bis 14 Jahre aus dem eng­sten Fam­i­lienkreis, also Ehe­gat­ten, Lebenspart­nern und Part­nern ein­er nichte­he­lichen Lebens­ge­mein­schaft sowie Ver­wandten in ger­ad­er Lin­ie, Geschwis­tern, Geschwis­terkindern und deren jew­eili­gen Haushalt­sange­höri­gen zulassen, auch wenn dies mehr als zwei Hausstände oder 5 Per­so­n­en über 14 Jahren bedeutet. Angesichts des anhal­tend hohen Infek­tion­s­geschehens wird noch ein­mal ein­drück­lich an die Bürg­erin­nen und Bürg­er appel­liert, Kon­tak­te in den fünf bis sieben Tagen vor Fam­i­lien­tr­e­f­fen auf ein absolutes Min­i­mum zu reduzieren (Schutz­woche).

4. Am Sil­vestertag und Neu­jahrstag wird bun­desweit ein An- und Ver­samm­lungsver­bot umge­set­zt. Darüber hin­aus gilt ein Feuer­w­erksver­bot auf durch die Kom­munen zu definieren­den pub­likum­strächti­gen Plätzen. Der Verkaufvon Pyrotech­nik vor Sil­vester wird in diesem Jahr generell ver­boten und vom Zün­den von Sil­vester­feuer­w­erk generell drin­gend abger­at­en, auch vor dem Hin­ter­grund der hohen Ver­let­zungs­ge­fahr und der bere­its enor­men Belas­tung des Gesundheitssystems.

5. Der Einzel­han­del mit Aus­nahme des Einzel­han­dels für Lebens­mit­tel der Wochen­märk­te für Lebens­mit­tel, Direk­tver­mark­tern von Lebens­mit­teln, der Abhol- und Liefer­di­en­ste, der Getränkemärk­te, Reformhäuser, Baby­fach­märk­te der Apotheken, der San­ität­shäuser, der Droge­rien, der Optik­er, der Hörg­eräteakustik­er, der Tankstellen, der Kfz-Werk­stät­ten, der Fahrrad­w­erk­stät­ten, der Banken und Sparkassen, der Post­stellen, der Reini­gun­gen, der Waschsa­lons, des Zeitungsverkaufs, der Tierbe­darf­s­märk­te, Fut­ter­mit­telmärk­te, des Wei­h­nachts­baumverkaufs und des Großhan­dels wird ab dem 16. Dezem­ber 2020 bis zum 10. Jan­u­ar 2021 geschlossen. Der Verkauf von non-food Pro­duk­ten im Lebens­mit­teleinzel­han­del, die nicht dem täglichen Bedarf zuzuord­nen sind, kann eben­falls eingeschränkt wer­den und darf keines­falls aus­geweit­et wer­den. Der Verkauf von Pyrotech­nik vor Sil­vester wird in diesem Jahr generell verboten.

6. Dien­stleis­tungs­be­triebe im Bere­ich der Kör­perpflege wie Friseur­sa­lons, Kos­metik­stu­dios, Mas­sageprax­en, Tat­too-Stu­dios und ähn­liche Betriebe wer­den geschlossen, weil in diesem Bere­ich eine kör­per­liche Nähe unab­d­ing­bar ist. Medi­zinisch notwendi­ge Behand­lun­gen, zum Beispiel Physio‑, Ergo und Logother­a­pi­en sowie Podologie/Fußpflege, bleiben weit­er möglich.

7. Auch an den Schulen sollen im Zeitraum vom 16. Dezem­ber 2020 bis 10. Jan­u­ar 2021 die Kon­tak­te deut­lich eingeschränkt wer­den. Kinder sollen dieser Zeit wann immer möglich zu Hause betreut wer­den. Daher wer­den in diesem Zeitraum die Schulen grund­sät­zlich geschlossen oder die Präsen­zpflicht wird aus­ge­set­zt. Es wird eine Not­fall­be­treu­ung sichergestellt und Dis­tan­zler­nen ange­boten. Für Abschlussklassen kön­nen geson­derte Regelun­gen vorge­se­hen wer­den. In Kindertagesstät­ten wird ana­log ver­fahren. Für Eltern wer­den zusät­zliche Möglichkeit­en geschaf­fen, für die Betreu­ung der Kinder im genan­nten Zeitraum bezahlten Urlaub zu nehmen.

8. Arbeit­ge­berin­nen und Arbeit­ge­ber wer­den drin­gend gebeten zu prüfen, ob die Betrieb­sstät­ten entwed­er durch Betrieb­s­fe­rien oder großzügige Home-OfficeLö­sun­gen vom 16. Dezem­ber 2020 bis 10. Jan­u­ar 2021 geschlossen wer­den kön­nen, um bun­desweit den Grund­satz „Wir bleiben zuhause“ umset­zen zu können.

9. Die Liefer­ung und Abhol­ung mit­nah­me­fähiger Speisen für den Verzehr zu Hause durch Gas­tronomiebe­triebe sowie der Betrieb von Kan­ti­nen bleiben weit­er möglich. Der Verzehr vor Ort wird unter­sagt. Der Verzehr von alko­holis­chen Getränken im öffentlichen Raum wird vom 16. Dezem­ber bis 10. Jan­u­ar unter­sagt. Ver­stöße wer­den mit einem Bußgeld belegt.

10. Gottes­di­en­ste in Kirchen, Syn­a­gogen und Moscheen sowie die Zusam­menkün­fte ander­er Glaubens­ge­mein­schaften sind nur unter fol­gen­den Voraus­set­zun­gen zuläs­sig: Der Min­destab­stand von 1,5 Metern wird gewahrt, es gilt Maskenpflicht auch am Platz, der Gemein­dege­sang ist unter­sagt. Bei Zusam­menkün­ften, in der Besucherzahlen erwartet wer­den, die zu ein­er Aus­las­tung der Kapaz­itäten führen kön­nten, ist ein Anmel­dungser­forder­nis einzuführen. In den kom­menden Tagen wer­den darüber hin­aus Gespräche inner­halb und mit den Glaubens­ge­mein­schaften geführt, um im Lichte des weit­eren Infek­tion­s­geschehens zu geeigneten Regelun­gen für religiöse Zusam­menkün­fte zu kommen.

11. Für Alten- und Pflege­heime sowie mobile Pflege­di­en­ste sind beson­dere Schutz­maß­nah­men zu tre­f­fen. Der Bund unter­stützt diese mit medi­zinis­chen Schutz­masken und durch die Über­nahme der Kosten für Anti­gen-Schnell­tests. Neben dem Tra­gen ein­er FFP2-Maske ist in der aktuellen Phase hoher Inzi­denz fast im ganzen Bun­des­ge­bi­et das Testen des Pflegeper­son­als wichtig. Die Län­der wer­den zudem eine verpflich­t­ende Tes­tung mehrmals pro Woche für das Per­son­al in den Alten- und Pflegeein­rich­tun­gen anord­nen. Solche regelmäßi­gen Tests sind eben­so für das Per­son­al in mobilen Pflege­di­en­sten angezeigt. In Regio­nen mit erhöhter Inzi­denz soll der Nach­weis eines aktuellen neg­a­tiv­en Coro­nat­ests für die Besucherin­nen und Besuch­er verbindlich werden.

12. Bund und Län­der beto­nen erneut, dass über die gemein­samen Maß­nah­men hin­aus gemäß der Hotspot­strate­gie in allen Hotspots ab ein­er Inzi­denz von 50 Neuin­fek­tio­nen pro 100.000 Ein­wohn­ern pro Woche sofort ein konsequentes
Beschränkungskonzept region­al umge­set­zt wer­den muss. Bei weit­er steigen­dem Infek­tion­s­geschehen sind zusät­zliche Maß­nah­men erforder­lich. Bei beson­ders extremen Infek­tion­sla­gen mit ein­er Inzi­denz von über 200 Neuin­fek­tio­nen pro 100.000 Ein­wohn­ern pro Woche und dif­fusem Infek­tion­s­geschehen sollen die umfassenden all­ge­meinen Maß­nah­men nochmals erweit­ert wer­den, um kurzfristig eine deut­liche Absenkung des Infek­tion­s­geschehens zu erre­ichen. Ins­beson­dere sollen in Regio­nen lokale Maß­nah­men nach § 28a Abs. 2 Inf­SchG spätestens erwogen wer­den, darunter auch weit­ge­hende Aus­gangs­beschränkun­gen, wenn die Inzi­denz von über 200 Neuin­fek­tio­nen pro 100.000 Ein­wohn­ern pro Woche über­schrit­ten wird.

13. Bund und Län­der appel­lieren ein­dringlich an alle Bürg­erin­nen und Bürg­er in der Zeit bis 10. Jan­u­ar von nicht zwin­gend notwendi­gen Reisen im Inland und auch ins Aus­land abzuse­hen. Sie weisen nach­drück­lich darauf hin, dass bei Ein­reisen aus aus­ländis­chen Risiko­ge­bi­eten die Pflicht zur Ein­tra­gung in die dig­i­tale Ein­reisean­mel­dung verpflich­t­end ist, und dass eine Quar­an­tänepflicht* für einen Zeitraum von 10 Tagen nach Rück­kehr beste­ht. Eine Beendi­gung der Quar­an­täne nur durch einen neg­a­tiv­en Test möglich, der früh­estens am 5 Tag nach der Ein­reise abgenom­men wurde.

14. Die Maß­nah­men führen dazu, dass einige Wirtschafts­bere­iche auch im kom­menden Jahr weit­er­hin erhe­bliche Ein­schränkun­gen ihres Geschäfts­be­triebeshin­nehmen müssen. Daher wird der Bund die betrof­fe­nen Unternehmen, Soloselb­ständi­gen und selb­ständi­gen Ange­höri­gen der Freien Berufe auch weit­er­hin finanziell unter­stützen. Dafür ste­ht die verbesserte Über­brück­ung­shil­fe III bere­it, die Zuschüsse zu den Fixkosten vor­sieht. Mit verbesserten Kon­di­tio­nen, ins­beson­dere einem höheren monatlichen Zuschuss in Höhe von max­i­mal 500.000 Euro für die direkt und indi­rekt von den Schließun­gen betrof­fe­nen Unternehmen, leis­tet der Bund seinen Beitrag, Unternehmen und Beschäf­ti­gung zu sich­ern. Für die von der Schließung betrof­fe­nen Unternehmen soll es Abschlagszahlun­gen ähn­lich wie bei den außeror­dentlichen Wirtschaft­shil­fen geben. Der mit den Schließungsanord­nun­gen ver­bun­dene Wertver­lust von Waren und anderen Wirtschafts­gütern im Einzel­han­del und anderen Branchen soll aufge­fan­gen wer­den, indem Teil­ab­schrei­bun­gen unbürokratisch und schnell möglich gemacht wer­den. Zu inven­tarisierende Güter kön­nen aus­ge­bucht wer­den. Damit kann der Han­del die insoweit entste­hen­den Ver­luste unmit­tel­bar ver­rech­nen und steuer­min­dernd anset­zen. Das sichert Liquidität.

15. Für Gewerbe­miet- und Pachtver­hält­nisse, die von staatlichen Covid-19 Maß­nah­men betrof­fen sind, wird geset­zlich ver­mutet, dass erhe­bliche (Nutzungs-) Beschränkun­gen in Folge der Covid-19-Pan­demie eine schw­er­wiegende Verän­derung der Geschäfts­grund­lage darstellen kön­nen. Damit wer­den Ver­hand­lun­gen zwis­chen Gewerbe­mietern bzw. Pächtern und Eigen­tümern vereinfacht.

16. Die Bun­deskan­z­lerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Län­der wer­den im Lichte der weit­eren Infek­tion­sen­twick­lung am 5. Jan­u­ar 2021 erneut berat­en und über die Maß­nah­men ab 11. Jan­u­ar 2021 beschließen.

Den Beschluss im Wort­laut erhal­ten Sie hier BVMPK13Dez2020_end

Quelle: www.bundesregierung.de

Bild @ Jens Koeppen