Die eng begren­zten Aus­nah­men gel­ten nur unter stren­gen Voraus­set­zun­gen, die zur Sich­er­stel­lung des Infek­tion­ss­chutzes der Bevölkerung mit dem Robert-Koch-Insti­tut und dem Bauern­ver­band abges­timmt sind. Die Anzahl aus­ländis­ch­er Saisonar­beit­skräfte wird auf das notwendi­ge Maß beschränkt. Zusät­zlich will die Land­wirtschaft Bürg­erin­nen und Bürg­er als Ern­te­helfer gewinnen.

Im Einzel­nen haben die Min­is­ter fol­gende Aus­nah­men von den gel­tenden Ein­reisebeschränkun­gen für Ern­tear­beit­er und Saisonar­beit­skräfte vereinbart:

  • Im April und im Mai wird jew­eils bis zu 40.000 Saisonar­beit­ern die Ein­reise ermöglicht. Diese wer­den auf Basis der Rück­mel­dung des Beruf­s­standes und der nach­weis­baren strik­ten Hygien­e­s­tandards ausgewählt.
  • Beglei­t­end wird angestrebt, für April und Mai jew­eils rund. 10.000 Per­so­n­en aus dem großen Poten­tial der ver­schiede­nen Per­so­n­en­grup­pen im Inland (Arbeit­slose, Studierende, Asyl­be­wer­ber, Kurzarbeit­er) zu gewinnen.
  • Die aus­ländis­chen Saisonar­beit­er sollen auss­chließlich mit dem Flugzeug ein- und aus­reisen (keine stun­den­lan­gen Bus­reisen durch Europa aus Infek­tion­ss­chutz­grün­den). Die Bun­de­spolizei legt in Abstim­mung mit den Bauerver­bän­den die entsprechen­den Flughäfen fest. Durch ein abges­timmtes Ver­fahren zur zweifels­freien Iden­ti­fizierung der Saisonar­beit­er sollen die Kontin­gente sowie Kon­tak­tket­ten im Hin­blick auf den Coro­na-Virus jed­erzeit nachvol­lziehbar sein. Die Arbeit­nehmer wer­den am Flughafen durch den Betrieb abge­holt (keine Einzelanreise).
  • Bei der Ein­reise wird ein von den Arbeit­erge­bern ver­an­lasster Gesund­heitscheck durch medi­zinis­ches Per­son­al nach stan­dar­d­isiertem Ver­fahren durchge­führt. Die Ergeb­nisse sind dem örtlichen Gesund­heit­samt zuzuleiten.
  • Neuan­reisende müssen in den ersten 14 Tagen strikt getren­nt von den son­sti­gen Beschäftigten leben und arbeit­en und dür­fen das Betrieb­s­gelände nicht ver­lassen (fak­tis­che Quar­an­täne bei gle­ichzeit­iger Arbeitsmöglichkeit). Es gilt eine zwin­gende Unterkun­fts- und Arbeit­steam-Ein­teilung: Arbeit­en in gle­ich­bleiben­den, möglichst kleinen Grup­pen von fünf bis zehn, max. ca. 20 Personen.
  • Bei den Arbeit­en sind Min­destab­stände einzuhal­ten bzw. (sofern nicht möglich) Mund­schutz, Hand­schuhe oder Schutzscheiben/-folien zu tragen.

Mit Aus­nahme von Fam­i­lien gilt eine Zim­mer­bele­gung mit max­i­mal hal­ber Kapaz­ität. In den Unterkün­ften gel­ten strenge Hygien­evorschriften, die in der jew­eili­gen Lan­dessprache zur Ver­fü­gung gestellt werden.

Bei begrün­de­tem Ver­dacht auf Infizierung eines Arbeit­nehmers mit dem Coro­n­avirus ist dieser umge­hend zu isolieren, ein Arzt zu kon­tak­tieren, damit der Arbeit­nehmer auf das Virus getestet wer­den kann. Zusät­zlich soll das gesamte Team isoliert und eben­falls auf das Virus getestet werden.

 

Quelle: Bun­desmin­is­teri­um für Ernährung und Landwirtschaft

Bild @  Jens Koeppen