Wegen der Coro­na-Pan­demie wurde eine befris­tete Regelung zum Kinderkranken­geld beschlossen. Der Deutsche Bun­destag hat heute ein­er Auf­s­tock­ung der Kinderkranken­t­age pro Eltern­teil zuges­timmt. Geset­zlich ver­sicherte Eltern kön­nen im Jahr 2021 pro Kind und Eltern­teil 20 statt 10 Tage Kinderkranken­geld beantra­gen, ins­ge­samt bei mehreren Kindern max­i­mal 45 Tage. Der Anspruch beste­ht auch, wenn ein Kind zu Hause betreut wer­den muss, weil Schulen oder Kitas geschlossen sind, die Präsen­zpflicht in der Schule aufge­hoben oder der Zugang zum Betreu­ungsange­bot der Kita eingeschränkt wurde. Eltern kön­nen das Kinderkranken­geld auch beantra­gen, wenn sie im Home­of­fice arbeit­en kön­nten. Für Allein­erziehende erhöht sich der Anspruch um 20 auf 40 Tage pro Kind und Eltern­teil, max­i­mal bei mehreren Kindern auf 90 Tage.

Diese neue Regelung gilt rück­wirk­end ab 5. Januar.

Abgerech­net wer­den die zusät­zlichen Leis­tun­gen über die Krankenkassen. Der Bund leis­tet zur Kom­pen­sa­tion dieser Aus­gaben zum 1.4.2021 einen zusät­zlichen Bun­deszuschuss zur Liq­uid­ität­sre­serve des Gesund­heits­fonds in Höhe von 300 Mil­lio­nen Euro. Wie hoch die Kosten tat­säch­lich aus­fall­en, hängt davon ab, wie viele Eltern Kinderkranken­geld beantra­gen. Der Aus­gle­ich darüber hin­aus­ge­hen­der Aufwen­dun­gen erfol­gt daher über eine Spitz­abrech­nung zum 1.7.2022.

Wer hat Anspruch?

Anspruchs­berechtigt sind geset­zlich ver­sicherte, beruf­stätige Eltern, die selb­st Anspruch auf Kranken­geld haben und deren Kind geset­zlich ver­sichert ist. Voraus­set­zung ist auch, dass es im Haushalt keine andere Per­son gibt, die das Kind betreuen kann.

Wie muss der Anspruch nachgewiesen werden?

Ist das Kind krank, muss der Betreu­ungs­be­darf gegenüber der Krankenkasse mit ein­er Bescheini­gung vom Arzt nach­wiesen wer­den. Dafür wird die „Ärztliche Bescheini­gung für den Bezug von Kranken­geld bei Erkrankung eines Kindes“ aus­ge­füllt. Muss ein Kind auf­grund ein­er Schul- oder Kitaschließung zu Hause betreut wer­den, genügt eine Bescheini­gung der jew­eili­gen Einrichtung.

Darf der kom­plette Anspruch für Schul-/Ki­taschließun­gen ver­wen­det werden?

Ja. Die 20 bzw. 40 Tage kön­nen sowohl für die Betreu­ung eines kranken Kindes ver­wen­det wer­den als auch für die Betreu­ung, weil die Schule oder Kita geschlossen bzw. die Präsen­zpflicht aufge­hoben oder der Zugang eingeschränkt wurde.

Muss die Schule bzw. Kita kom­plett geschlossen sein?

Nein, auch wenn die Präsen­zpflicht in der Schule aufge­hoben, der Zugang zur Kita eingeschränkt wurde oder nur die Klasse oder Gruppe nicht in die Schule bzw. Kita gehen kann, haben Eltern Anspruch.

Beste­ht der Anspruch par­al­lel zum Anspruch auf Lohn­er­sat­zleis­tun­gen nach §56 des Infektionsschutzgesetzes?

Nein, wenn ein Eltern­teil Kinderkranken­geld beansprucht, ruht in dieser Zeit für bei­de Eltern­teile der Anspruch nach §56 des Infektionsschutzgesetzes.

Quelle: https://www.bundesgesundheitsministerium.de

Bild @ Jens Koeppen