Erk­lärung zur Abstim­mung nach § 31 Geschäft­sor­d­nung des Deutschen Bundestages

 zum TOP 8a am 17.12.2020

 2./3. Beratung des von der Bun­desregierung einge­bracht­en Entwurfs eines „Geset­zes zur Änderung energiewirtschaftlich­er Vorschriften/EEG-Nov­el­le 2021

Zur Sicherung ein­er bezahlbaren, ver­lässlichen und kli­mafre­undlichen Energiev­er­sorgung ist der Aus­bau der Erneuer­baren Energien notwendig, aber allein der bloße Aus­bau der Erneuer­baren Energien reicht nicht!

Das EEG in sein­er heuti­gen Aus­gestal­tung ist zu kom­plex, zu klein­teilig und zu unüber­sichtlich gewor­den, so dass es als Inno­va­tion­streiber denkbar ungeeignet ist. Vielmehr ist das Gesetz eine Bremse für eine mod­erne, inno­v­a­tive und zukun­ftsweisende Energieversorgung.

In der vor­liegen­den Nov­el­lierung fehlen Anreize von Inno­va­tio­nen im Bere­ich der Erneuer­baren Energien, durch aus­re­ichend Spe­icherka­paz­itäten, durch die Nutzung von Wasser­stoff, durch verbindliche inter­na­tionale Koop­er­a­tio­nen, durch Energieef­fizienz, aber auch durch die Bere­it­stel­lung von aus­re­ichen­den Net­zka­paz­itäten, dass der Ver­brauch und die Erzeu­gung auch zeitlich und räum­lich in Übere­in­stim­mung gebracht werden.

Das EEG zielt fast auss­chließlich auf den Zubau von Erzeu­gungska­paz­itäten ab, ohne dass Inno­va­tion­san­forderun­gen gestellt wer­den. So wird das für 2050 for­mulierte Kli­maziel nicht erre­ich­bar sein!

Anstelle des Erneuer­baren-Energien-Geset­zes brauchen wir ein mark­twirtschaftlich­es Inno­va­tion­sin­stru­ment, wie den für alle Sek­toren gel­tenden europaweit­en Emissionshandel.

Bei den Förderun­gen soll­ten Inno­va­tio­nen für eine ver­lässliche Energiev­er­sorgung zukün­ftig im Mit­telpunkt ste­hen und nicht der alleinige Anla­gen­zubau, ohne eine Nutzung der volatilen Energi­eträger sicherzustellen.

Durch den vor­liegen­den Entschließungsantrag zum Geset­ze­sen­twurf wur­den einige, noch sehr zaghafte, Impulse in diese Rich­tung gegeben.

Als wichtiges Sig­nal der Beratun­gen sehe ich zudem auch die Stre­ichung von § 1, Abs. 5, in dem die Erneuer­baren Energien in den Bere­ich der öffentlichen Sicher­heit und des öffentlichen Inter­ess­es eingestuft wer­den soll­ten und somit eine zusät­zliche Priv­i­legierung erhal­ten hät­ten. Damit wäre das Pla­nungsrecht der Kom­munen auf eine unzuläs­sige Weise eingeschränkt wor­den. Das hätte die Akzep­tanz der Energiewende weit­er neg­a­tiv beein­trächtigt. Die Stre­ichung der Pas­sage war für mich ein klares Zustimmungskriterium.

Ich stimme dem EEG 2021 mit den leicht­en Verbesserun­gen gegenüber der gel­tenden Geset­zes­lage in der Hoff­nung zu, dass wir im näch­sten Jahr einen ver­lässlichen Ausstiegsp­fad aus dem EEG vere­in­baren, der syn­chron zum Ausstieg aus der Erzeu­gung von Strom aus Kernen­ergie und Kohle in Deutsch­land einhergeht.

Bild @ Jens Koeppen