Wichtige Fra­gen und Antworten in Zusam­men­hang mit der Saisonbeschäf­ti­gung in der Landwirtschaft:

Gilt der geset­zliche Mindestlohn?

Der all­ge­meine geset­zliche Min­dest­lohn schützt Beschäftigte und damit auch Saisonar­beit­skräfte in Deutsch­land vor unangemessen niedri­gen Löh­nen. Es gibt keine Unter­schiede für ein­heimis­che oder aus­ländis­che Saisonar­beit­skräfte. Seit dem 1. Jan­u­ar 2018 ist für alle Beschäftigten in der Land- und Forstwirtschaft und im Garten­bau min­destens der geset­zliche Min­dest­lohn zu zahlen. Dieser beträgt seit dem 1. Jan­u­ar 2020 für eine Zeit­stunde 9,35 Euro brut­to. Betriebe zahlen häu­fig zusät­zlich eine Leistungsprämie.

Welche Arbeit­szeitregelun­gen gelten?

Das Bun­desmin­is­teri­um für Arbeit und Soziales hat eine Rechtsverord­nung erlassen, die ab 10. April 2020 für bes­timmte Tätigkeit­en und für einen befris­teten Zeitraum bis 30. Juni 2020 Aus­nah­men von den Vorschriften des Arbeit­szeit­ge­set­zes zulassen. Es sind Aus­nah­men von den Höch­star­beit­szeit­en, den Min­de­struhezeit­en sowie vom grund­sät­zlichen Beschäf­ti­gungsver­bot an Sonn- und Feierta­gen geregelt.

Gegenüber den gel­tenden Regelun­gen sind bis Ende Juni 2020 ins­beson­dere fol­gende weit­erge­hende Aus­nah­men zuge­lassen, die auch für Saisonar­beit­skräfte in der Land­wirtschaft gelten.

- Die werk­tägliche Arbeit­szeit kann auf bis zu zwölf Stun­den ver­längert werden.
— Die tägliche Ruhezeit darf um bis zu zwei Stun­den verkürzt wer­den, wobei eine Min­de­struhezeit von neun Stun­den nicht unter­schrit­ten wer­den darf.

Welche Doku­men­ta­tion­spflicht­en für Arbeit­szeit­en gibt es?

Nach den Vor­gaben des Min­dest­lohnge­set­zes beste­ht die Verpflich­tung der Arbeit­ge­ber, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeit­szeit aufzuze­ich­nen nur noch für Saisonar­beit­skräfte. Diese Doku­men­ta­tion erfordert keine spezielle Form, son­dern kann z. B. hand­schriftlich auf einem ein­fachen Stun­den­zettel ver­merkt wer­den. Die Aufze­ich­nungspflicht gilt nicht für enge Fam­i­lien­ange­hörige, die der Arbeit­ge­ber beschäftigt. Für diese Per­so­n­en ist der Arbeit­ge­ber von der Doku­men­ta­tion­spflicht befreit.

Wie wer­den Unterkun­fts- und Verpfle­gungskosten berechnet?

Für Saisonar­beit­skräfte ist die Anrech­nung von Unterkun­ft und Verpfle­gung auf den geset­zlichen Min­dest­lohn möglich. Die Anrech­nung von Sach­leis­tun­gen bedarf ein­er aus­drück­lichen Vere­in­barung zwis­chen Arbeit­ge­ber und Arbeit­nehmer. Die Anrech­nung muss daher im Arbeitsver­trag niedergelegt sein. Auch für die Beschäf­ti­gung von Saisonar­beit­skräften gilt: rech­net der Arbeit­ge­ber Sach­leis­tun­gen an, so muss dem Arbeit­nehmer zumin­d­est der Pfän­dungs­frei­be­trag von derzeit 1.178,59 Euro netto/Monat verbleiben.

Für 2020 gel­ten nach der Sozialver­sicherungsent­geltverord­nung für die Anrech­nung von Verpfle­gung und Unterkun­ft fol­gende Höchstgrenzen:

• Die Anrech­nung vom Arbeit­ge­ber gewährter Verpfle­gung darf den Betrag von monatlich 258 Euro nicht über­schre­it­en. Dieser Betrag set­zt sich zusam­men aus den Höchst­werten für Früh­stück (54 Euro), Mit­tagessen (102 Euro) und Aben­dessen (102 Euro).

• Die Anrech­nung ein­er als Sach­bezug zur Ver­fü­gung gestell­ten Unterkun­ft ist bis zur Höhe von monatlich 235 Euro zuläs­sig. Der anrechen­bare Betrag ver­min­dert sich u. a. bei der Bele­gung mit mehreren Beschäftigten. Die vom Arbeit­ge­ber gewährte Sach­leis­tung muss von „mit­tlerer Art und Güte“ sein.

Was gilt für die Reisekosten?

Auf­grund der coro­n­abe­d­ingten Umstände kön­nen sich für die Ein- und Aus­reise der Saisonar­beit­skräfte höhere Reisekosten ergeben. Diese zusät­zlichen Kosten kön­nen nicht ein­seit­ig nur der Saisonar­beit­skraft aufge­bürdet wer­den. Soweit der Arbeit­ge­ber diese Kosten auf­grund der beson­deren Umstände nicht ohne­hin selb­st trägt, muss der Arbeitsver­trag, den die Saisonar­beit­skraft vor der Ein­reise erhält, hierzu eine ein­deutige Regelung enthalten.

Gab es bish­er schon Min­destanforderun­gen an die Unterkünfte?

Bere­its seit 1971 gibt es konkrete Regelun­gen für Arbeit­ge­ber, welche Anforderun­gen angemessene Unterkün­fte für Saisonar­beit­nehmer zu erfüllen haben. Die damals anwend­bare “Richtlin­ie für die Unterkün­fte aus­ländis­ch­er Arbeit­nehmer in der BRD” wurde bei der Erar­beitung der nun­mehr gülti­gen Tech­nis­chen Regel für Arbeitsstät­ten für die Unterkün­fte (Arbeitsstät­ten­regel ASR A4.4) berück­sichtigt. Die Arbeitsstät­ten­regeln wer­den vom Aus schuss für Arbeitsstät­ten (ASTA) ermit­telt bzw. angepasst und vom Bun­desmin­is­teri­um für Arbeit und Soziales im Gemein­samen Min­is­te­ri­al­blatt bekan­nt gemacht.

Die Arbeitsstät­ten­regel ASR A4.4 konkretisiert die Anforderun­gen für das Ein­richt­en und Betreiben von Unterkün­ften für Saisonar­beit­skräfte (https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-
Regeln/Regelwerk/ASR/ASR-A4‑4.html).

Der Vol­lzug der Verord­nung obliegt den staatlichen Arbeitss­chutza­uf­sichts­be­hör­den (Gewer­beauf­sicht­sämter bzw. Ämter für Arbeitss­chutz). Die Kon­trolle ist Län­der­sache und obliegt den jew­eils örtlich zuständi­gen Behör­den. Die Regelun­gen in der Arbeitsstät­ten­verord­nung sind gemäß § 9 Arbeitsstät­ten­verord­nung ord­nungswidrigkeits- und straf­be­wehrt. Diese Anforderun­gen an die Unterkün­fte sind durch das Konzept­pa­pi­er von BMI/BMEL, die Quar­an­täne-Verord­nun­gen der Län­der und die Arbeitss­chutz­s­tan­dards des Bun­desmin­is­teri­ums für Arbeit und Soziales wegen der Coro­na-Krise ver­schärft wor­den (s. u.).

Welche Regelun­gen beste­hen zur Sozialversicherungspflicht?

Alle Saisonar­beit­skräfte sind geset­zlich unfal­lver­sichert und erhal­ten im Falle eines Unfall­es im Zusam­men­hang mit ihrer Tätigkeit Leis­tun­gen über die land­wirtschaftliche Beruf­sgenossen­schaft (www.svlfg.de). Die Beiträge dafür bezahlt der Arbeit­ge­ber. Ob eine Absicherung in der deutschen geset­zlichen Arbeitslosen‑, Kranken‑, Pflege- und Renten­ver­sicherung oder in der des Heimat­landes beste­ht, ist davon abhängig, ob die Saisonar­beit­skräfte aus einem EU-Staat kom­men und falls ja, welch­er Tätigkeit sie in ihrem Heimat­staat nachgehen.

Saisonar­beit­skräfte aus dem EU-Aus­land, die in ihrem Wohn­staat als Arbeit­nehmerin­nen oder Arbeit­nehmer beschäftigt sind und im bezahlten Urlaub in Deutsch­land arbeit­en sowie Selb­st­ständi­ge, die eine ähn­liche Tätigkeit in Deutsch­land ausüben wie in ihrem Heimat­land, sind grund­sät­zlich nach dem aus­ländis­chen Recht zu ver­sich­ern. Mit der Bescheini­gung A 1 weisen diese Saisonar­beit­skräfte gegenüber den deutschen Arbeit­ge­bern nach, dass für sie nicht die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicher­heit gel­ten. Der deutsche Arbeit­ge­ber muss dann die Saisonar­beit­skräfte, die beispiel­sweise dem pol­nis­chen Recht unter­liegen, bei der pol­nis­chen Sozialver­sicherungsanstalt ZUS anmelden und Beiträge zur pol­nis­chen Sozialver­sicherung abführen.

Alle anderen Saisonar­beit­skräfte (z. B. Per­so­n­en aus nicht-EU-Staat­en oder Hausfrauen/ män­ner, Rent­ner, Studierende aus EU-Staat­en oder hier ansäs­sige Per­so­n­en) sind nach deutschem Recht grund­sät­zlich sozialver­sicherungspflichtig. Das gilt für alle Zweige der Sozialver­sicherung. Als Aus­nahme von dem Grund­satz der Sozialver­sicherungspflicht gibt es die sozialver­sicherungs­freie kurzfristige Beschäftigung.

Kön­nen Saisonar­beit­skräfte eine sozialver­sicherungs­freie kurzfristige Beschäf­ti­gung ausüben?

Aus­nahm­sweise ist für Saisonar­beit­skräfte eine kurzfristige Beschäf­ti­gung möglich. Die kurzfristige Beschäf­ti­gung ist grund­sät­zlich auf drei Monate oder 70 Tage im Kalen­der­jahr im Voraus begren­zt (§ 8 Viertes Buch Sozialge­set­zbuch (SGB IV)). Bis 31. Okto­ber 2020 ist die Zeit­gren­ze auf fünf Monate oder 115 Arbeit­stage ver­längert wor­den (§ 115 SGB IV). Sofern das Arbeit­sent­gelt im Monat 450 Euro über­schre­it­et, darf diese Beschäf­ti­gung nicht beruf­s­mäßig aus­geübt wer­den. Dies gilt auch für die Ver­längerung. Anderen­falls tritt Sozialver­sicherungspflicht ein.

Eine Beschäf­ti­gung wird nach der Recht­sprechung des Bun­dessozial­gerichts nicht beruf­s­mäßig aus­geübt, wenn der durch die Tätigkeit erzielte Ver­di­enst nur von unter­ge­ord­neter wirtschaftlich­er Bedeu­tung für den Arbeit­nehmer ist. Die Beruf­s­mäßigkeit kann sich aus dem Sta­tus des Arbeit­nehmers oder aus dessen Erwerb­sver­hal­ten ergeben. So liegt grund­sät­zlich keine Beruf­s­mäßigkeit vor, soweit eine kurzfristige Beschäf­ti­gung neben ein­er ver­sicherungspflichti­gen (Haupt-) Beschäf­ti­gung oder neben ein­er selb­ständi­gen Tätigkeit aus­geübt wird. Fern­er liegt Beruf­s­mäßigkeit grund­sät­zlich nicht vor, soweit Per­so­n­en dem Arbeits­markt dauer­haft nicht zur Ver­fü­gung ste­hen. Hierzu gehören beispiel­sweise Schüler, Studierende und Rentner.

Arbeit­ge­ber und Saisonar­beit­skräfte müssen bei kurzfristi­gen Beschäf­ti­gun­gen keine Beiträge zur Arbeitslosen‑, Kranken‑, Pflege- und Renten­ver­sicherung entricht­en. Wie oben dargestellt, sind auch kurzfristig beschäftigte Saisonar­beit­skräfte geset­zlich unfal­lver­sichert; der Arbeit­ge­ber trägt den Unfal­lver­sicherungs­beitrag allein. Um die Saisonar­beit­skräfte im Krankheits­fall nicht ohne Schutz zu lassen, schließt der Arbeit­ge­ber – wie auch von den Berufsver­bän­den drin­gend emp­fohlen – in der Regel pri­vate Grup­pen-Kranken­ver­sicherun­gen für die Ern­te­helfer ab. Sofern also die Saisonar­beit­skraft über keinen Kranken­ver­sicherungss­chutz in ihrem EU-Heimat­land ver­fügt, der auch in Deutsch­land gilt und die hier entste­hen­den Kosten abdeckt, sollte eine solche Grup­pen­ver­sicherung abgeschlossen wer­den. Eine solche Ver­sicherung kostet um die 50 Cent pro Saisonar­beit­skraft / Tag und bietet Kranken­ver­sicherungss­chutz für alle medi­zinisch notwendi­gen Leis­tun­gen, wie ambu­lante Heil­be­hand­lung, Kranken­hausaufen­thalte, verord­nete Arzneien, schmerzstil­lende Zahn­be­hand­lung und Zahnfüllungen.

Welche steuer­lichen Regelun­gen gel­ten für Saisonarbeitskräfte?

  • Steuerpflicht

Neben der unbeschränk­ten Steuerpflicht für Arbeit­nehmer mit Wohn­sitz in Deutsch­land kommt für aus­ländis­che Arbeit­nehmer, die nur vorüberge­hend in Deutsch­land arbeit­en, die beschränk­te Steuerpflicht zum Tra­gen. In diesem Fall sind die Einkün­fte, die in Deutsch­land erzielt wer­den, hier steuerpflichtig.

  • Besteuerungsver­fahren

Die Besteuerung für Saisonar­beit­skräfte in der Land- und Forstwirtschaft kann durch den Arbeit­ge­ber entwed­er im Wege des Lohn­s­teuer­abzugs nach den all­ge­meinen Vorschriften erfol­gen oder durch Pauschalierung der Lohn­s­teuer mit einem Satz von 5 %. Voraus­set­zun­gen für die Pauschalierung sind, dass der Arbeit­nehmer weniger als 180 Tage im Kalen­der­jahr in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb tätig ist und dort typ­is­che land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit­en ausübt. Er darf keine Fachkraft sein, nur Arbeit­en aus­führen, die nicht ganzjährig anfall­en und der Stun­den­lohn darf 12 Euro nicht übersteigen.

  • Unterkun­ft und Verpflegung

Wer­den neben den Geldleis­tun­gen auch Sach­bezüge gewährt, stellt die unent­geltliche oder ver­bil­ligte Unterkun­ft und Verpfle­gung für die Saisonar­beit­skräfte einen geld­w­erten Vorteil dar, der grund­sät­zlich zu ver­s­teuern ist. Unter bes­timmten Voraus­set­zun­gen kön­nen Unterkun­ft und Verpfle­gung aber auch steuer­frei gewährt wer­den. So bleibt die Unterkun­ft steuer­frei, wenn die Fam­i­lie der Saisonar­beit­skraft an einem anderen, zumeist deut­lich ent­fer­n­teren Ort lebt und die Saisonar­beit­skraft in der betrieblichen Ein­rich­tung seines Arbeit­ge­bers eine erste Tätigkeitsstelle hat. Dann kann der Arbeit­ge­ber nach den Grund­sätzen ein­er dop­pel­ten Haushalts­führung die Unterkun­ft steuer­frei gewähren. In den ersten drei Monat­en ste­hen der Saisonar­beit­skraft steuer­freie Verpfle­gungsmehraufwen­dun­gen zu, die bei Gestel­lung von Mahlzeit­en ggf. bis auf null Euro zu kürzen sind. Fol­glich unter­liegt gewährte Verpfle­gung im Rah­men der steuer­freien Verpfle­gungsmehraufwen­dun­gen nicht dem pauschalen Lohnsteuerabzug.

Welche Maß­nah­men gel­ten für die Saisonar­beit­skräfte vor dem Hin­ter­grund der Corona-Krise?

Das Bun­desmin­is­teri­um des Innern, für Bau und Heimat und das Bun­desmin­is­teri­um für Ernährung und Land­wirtschaft haben am 2. April 2020 ein gemein­sames, unter Beteili­gung des Robert Koch-Insti­tutes (RKI) mit dem Deutschen Bauern­ver­band (DBV) abges­timmtes Konzept vorgestellt, das Aus­nah­men von den gel­tenden Ein­reisebeschränkun­gen für Saisonar­beit­skräfte vor­sieht (https://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/DE/Presse/pm062-corona-saisonarbeitskraefte.pdf?__blob=publicationFile&v=1). Im April und im Mai wird jew­eils bis zu 40.000 Saisonar­beit­ern die Ein­reise ermöglicht. Dabei bleibt der Gesund­heitss­chutz der Bevölkerung, aber auch der Saisonar­beit­skräfte ober­ste Pri­or­ität. Das Konzept sieht konkrete Maß­nah­men zur Sich­er­stel­lung des Gesund­heits- und Arbeitss­chutzes im Betrieb und in der Unterkun­ft als Min­dest­stan­dards vor.

• Vor der Ein­reise: Übersendung ein­er schriftlichen Hygien­e­un­ter­weisung und Beschrei­bung der Bedin­gun­gen im Betrieb in der jew­eili­gen Landessprache.
• Beförderung zum Betrieb
• Ankun­ft im Betrieb: fak­tis­che Quar­an­täne in den ersten 14 Tagen
• In den Unterkün­ften: Bele­gung der Zim­mer mit max­i­mal hal­ber Kapazität
• Beim Arbeit­en: Arbeit­en in gle­ich­bleiben­den Teams; max. 20 Personen
• Verpflegung/Einkauf: in den ersten 14 Tagen Über­nahme der Einkäufe für die Saisonkräfte oder Gestel­lung der Verpfle­gung durch den Betrieb
• Im Krankheitsfall/Verdachtsfall: Isolierung; Kon­tak­tauf­nahme mit Arzt oder Gesundheitsamt.

Die Maß­nah­men des Gesund­heits- und Arbeitss­chutzes gel­ten für alle Betriebe, unab­hängig von dem Zeit­punkt der Ein­reise der Saisonar­beit­skräfte. Nach Erstel­lung des Konzept­pa­piers hat das Bun­desmin­is­teri­um für Arbeit und Soziales am 16. April 2020 Arbeitss­chutz­s­tan­dards für die Coro­na-Krise veröf­fentlicht (https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Schwerpunkte/sars-cov-2-arbeitsschutzstandard.pdf?__blob=publicationFile&v=1). Auch diese Regelun­gen ver­fol­gen das Ziel, durch weit­ere Maß­nah­men des Gesund­heits- und Arbeitss­chutzes einen aus­re­ichen­den Infek­tion­ss­chutz sicherzustellen und damit die gegen­seit­ige Ansteck­ung mit dem Coro­n­avirus zu minimieren.

Daneben sind weit­erge­hende Regelun­gen erlassen wor­den, die von den Betrieben zu beacht­en sind. Land­wirte müssen nach den neuen Quar­an­täne-Verord­nun­gen der Län­der vor Arbeits­be­ginn die bei ihnen beschäftigten Saisonar­beit­skräfte bei den zuständi­gen Behör­den vor Ort melden. Bei Nicht­beach­tung gibt es Bußgelder.

Darüber hin­aus sind in einzel­nen Regio­nen ggf. zusät­zliche Bes­tim­mungen der zuständi­gen Behör­den wie ins­beson­dere Gesund­heits- oder Arbeitss­chutzbe­hör­den oder Gewer­beauf­sicht­sämter zu beacht­en. Dies sind Angele­gen­heit­en der Län­der. Die einzel­nen lan­desrechtlichen Regelun­gen kön­nen dur­chaus voneinan­der abwe­ichen. Für die Betriebe gel­ten die jew­eili­gen örtlichen verbindlichen Vor­gaben. Die Kon­trolle des Arbeits- und Gesund­heitss­chutzes ist eben­falls Auf­gabe der Län­der und obliegt den zuständi­gen Arbeitss­chutz- oder Gesund­heits­be­hör­den vor Ort. Art, Umfang und Durch­führung obliegt den örtlich zuständi­gen Behörden.

Welche Regelun­gen gel­ten für die Ein- und Ausreise?

Die im Konzept­pa­pi­er von BMI und BMEL enthal­te­nen Regelun­gen zur Ein- und Aus­reise gel­ten für alle Saisonar­beit­skräfte für die Dauer der zurzeit gel­tenden Reisebeschränkun­gen, Für die Aus­reise gilt dies auch für die, die vor der Erar­beitung des Konzepts ein­gereist sind. Die An- und Abmel­dung erfol­gt über das vom Deutschen Bauern­ver­band (DBV) freigeschal­tete Por­tal. Die Lis­ten der ein­reisenden Saisonar­beit­skräfte wer­den mit deren Ein­ver­ständ­nis vom DBV an die Bun­de­spolizei übermittelt.

Die Regelung der Ein­reise nach Rück­kehr der Saisonar­beit­nehmer in ihr Heimat­land obliegt den dor­ti­gen Behör­den. Über die jew­eili­gen Ein­reisebes­tim­mungen informieren das Auswär­tige Amt und die Botschaften.

Wie soll der Gesund­heitscheck bei der Ein­reisekon­trolle erfolgen?

In der Prax­is wird das Gesund­heitscheck­ver­fahren, für das die Arbeit­ge­ber sor­gen und das vor der Ein­reisekon­trolle der Bun­de­spolizei stat­tfind­et, an den jew­eili­gen Flughäfen unter­schiedlich durchge­führt. Einige Gesund­heit­sämter führen diesen selb­st durch; an anderen Flughäfen wird er durch Dritte mit entsprechen­dem medi­zinis­chen Fach­per­son­al real­isiert, die ihre Ergeb­nisse den zuständi­gen Gesund­heit­sämtern übermitteln.
Bei Ver­dachts­fall auf Infizierung entschei­det das örtliche Gesund­heit­samt über die konkreten weit­eren Maß­nah­men. Die Ein­hal­tung der rechtlichen Rah­menbe­din­gun­gen auch hin­sichtlich des Gesund­heitschecks muss im Zusam­men­wirken der Betriebe mit den örtlichen Behör­den sichergestellt werden.

Was ist im Krankheits­fall zu veranlassen?

Der Arbeit­ge­ber hat aus­re­ichend räum­lich getren­nten Unter­bringungsmöglichkeit­en für Ver­dachts- und Krankheits­fälle vorzuhal­ten. Bei begrün­de­tem Ver­dacht auf Infizierung eines Arbeit­nehmers mit dem Coro­n­avirus ist dieser umge­hend zu isolieren, ein Arzt zu kon­tak­tieren, damit der Arbeit­nehmer auf das Virus getestet wer­den kann. Zusät­zlich sollte das gesamte Team isoliert und eben­falls auf das Virus getestet wer­den. Das­selbe gilt im Falle ein­er Erkrankung. Die Mel­dung beim Gesund­heit­samt erfol­gt durch den behan­del­nden Arzt. Ggf. kann der Arbeit­ge­ber das Gesund­heit­samt selb­st informieren und das weit­ere Vorge­hen absprechen.

Welch­es Vorge­hen gilt bei der Beendi­gung der Beschäf­ti­gung von Saisonarbeitskräften?

Ist das Arbeitsver­hält­nis der Saisonar­beit­skräfte been­det und möcht­en die Saisonar­beit­skräfte eine weit­ere Beschäf­ti­gung in einem anderen Betrieb aufnehmen, sollte nach Möglichkeit eine Weit­er­ver­mit­tlung zu einem anderen Betrieb erfol­gen. Auch dann sind alle Hygiene‑, Gesund­heits- und Arbeitss­chutz­s­tan­dards zu beacht­en. Sofern die Saisonar­beit­skräfte zurück­reisen möcht­en, gilt für das Aus­rei­sev­er­fahren das gle­iche Ver­fahren wie bei der Ein­reise (s.o.). Der let­zte Arbeit­ge­ber ist zuständig für den Rück­trans­port in das Ursprungs­land. Die Anmel­dung muss wiederum über das Por­tal des Deutschen Bauern­ver­ban­des erfolgen.

Wie viele aus­ländis­che Saisonar­beit­skräfte sind bish­er eingereist?

Der Deutsche Bauern­ver­band hat bis­lang gegenüber der Bun­de­spolizei ins­ge­samt die Ein­reise von 20.663 Saisonar­beit­skräften angekündigt. Davon sind 17.114 (rumänis­che, bul­gar­ische, ungarische, slowakische, ukrainis­che und kroat­is­che) Saisonar­beit­skräfte im Zeitraum vom 9. April bis ein­schließlich zum 26. April 2020 eingereist.

 

Quelle: Bun­desmin­is­teri­um für Landwirtschaft

Bild @ Jens Koeppen