Der Deutsche Bun­destag berät in dieser Woche in erster Lesung ein Geset­zen­twurf zur Reform der Kraft­fahrzeug­s­teuer. („Entwurf eines Siebten Geset­zes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetz“)

Damit soll ins­beson­dere eine umwelt­fre­undliche Mobil­ität voran gebracht werden.

Ziel der Reform ist es, die Nach­frage auf Fahrzeuge mit reduziertem Emis­sionspoten­zial zu lenken und so die CO2-Emis­sio­nen im Straßen­verkehr zu senken.

Das soll ins­beson­dere durch zwei Maß­nah­men erre­icht wer­den: die Steuer­be­freiung für E‑Autos soll bis Ende 2025 ver­längert wer­den. Das heißt: Autos, die auss­chließlich elek­trisch betrieben und bis zu diesem Zeit­punkt erst­mals zuge­lassen wer­den, sind bis zum 31. Dezem­ber 2030 von der Steuer befreit.

Außer­dem soll die Steuer in Höhe von 30 Euro im Jahr für Pkw mit einem CO2-Ausstoß bis 95 Gramm pro Kilo­me­ter für fünf Jahre, läng­stens bis zum 31. Dezem­ber 2025, nicht erhoben wer­den. Diese Regelung gilt für Autos, die zwis­chen dem Tag des Kabi­netts­beschlusses (12. Juni 2020) und dem 31. Dezem­ber 2024 erst­mals zuge­lassen werden.

Die Reform der KfZ-Steuer wird aufkom­men­sneu­tral erfol­gen. Das heißt, das Gesam­taufkom­men der Kfz-Steuer von aktuell rund 9,5 Mil­liar­den Euro soll sich nicht erhöhen.

Wie bish­er soll die Kraft­fahrzeug­s­teuer aus Hubraum und ein­er Kli­makom­po­nente errech­net wer­den. Das erste Ele­ment bleibt gle­ich, um das Aufkom­men zu sta­bil­isieren. Das zweite Ele­ment wird stärk­er an den CO2-Emis­sio­nen aus­gerichtet – das heißt, für jede Stufe soll ein CO2-Satz ermit­telt wer­den. Dieser Satz steigt mit der Höhe des Ausstoßes je Stufe an. Zur Steuer­berech­nung wer­den die einzel­nen Stufen um die Hubraumkom­po­nente addiert.

Mit diesen Änderun­gen wer­den die Maß­nah­men „Förderung des Umstiegs auf elek­tro­mo­bile PKW“ und „Kon­se­quent CO2-bezo­gene Reform der Kfz-Steuer“ des Kli­maschutzpro­gramms 2030 umgesetzt.

Bild @ Jens Koeppen