Heute wur­den das  “Struk­turstärkungs­ge­setz Kohlere­gio­nen” (Struk­turstärkungs­ge­setz) und das “Gesetz zur Reduzierung und zur Beendi­gung der Kohlever­stro­mung und zur Änderung weit­er­er Geset­ze” (Kohleausstiegs­ge­setz) beschlossen. Diese Geset­ze basieren auf den Empfehlun­gen der Kom­mis­sion „Wach­s­tum, Struk­tur­wan­del und Beschäf­ti­gung“ (Struk­turkom­mis­sion) vom Jan­u­ar 2019.

Mit diesem Geset­zes­paket wird nicht nur der schrit­tweise Ausstieg aus der Kohlever­stro­mung geregelt, son­dern gle­ichzeit­ig Per­spek­tiv­en für die vom Ausstieg betrof­fe­nen Regio­nen geschaf­fen und Vorkehrun­gen getrof­fen, dass eine sichere, bezahlbare und umweltverträgliche Energiev­er­sorgung weit­er­hin gewährleis­tet ist.

I. Struk­turstärkungs­ge­setz

Das Struk­turstärkungs­ge­setz schafft den Recht­srah­men für die struk­tur­poli­tis­che Unter­stützung der vom vorzeit­i­gen Ausstieg aus der Kohlever­stro­mung betrof­fe­nen Regio­nen und ist somit zen­tral für das Gelin­gen des Strukturwandels.

Das neue Investi­tion­s­ge­setz Kohlere­gio­nen regelt in seinem ersten Teil die Finanzhil­fen des Bun­des für die betrof­fe­nen Län­der gemäß Artikel 104b des Grundge­set­zes. Diese sollen eine Höhe von bis zu 14 Mil­liar­den Euro bis zum Jahr 2038 erre­ichen und unter anderem für Investi­tio­nen in wirtschaft­sna­he Infra­struk­tur, in den Öffentlichen Per­so­nen­nahverkehr, die Bre­it­band- und Mobil­funk­in­fra­struk­tur sowie den Umweltschutz und die Land­schaft­spflege genutzt wer­den. Die Mit­tel teilen sich auf in 43 Prozent für das Lausitzer Revi­er, 37 Prozent für das Rheinis­che Revi­er und 20 Prozent für das Mit­teldeutsche Revi­er. Für die betrof­fe­nen Län­der ergibt sich fol­gende Verteilung der Struk­tur­mit­tel: 25,8 Prozent für Bran­den­burg, 37 Prozent für Nor­drhein-West­falen, 25,2 Prozent für Sach­sen sowie 12 Prozent für Sachsen-Anhalt.

Im zweit­en Teil des Investi­tion­s­ge­set­zes verpflichtet sich der Bund, Maß­nah­men zugun­sten der Braunkohlere­gio­nen in Bun­deszuständigkeit zu fördern. Das Finanzvol­u­men hier­für beträgt bis zum Jahr 2038 bis zu 26 Mil­liar­den Euro. Zu den geförderten Maß­nah­men gehören etwa der Aus­bau der Infra­struk­tur für den Schienen- und Straßen­verkehr und die Ansied­lung und Ver­stärkung zahlre­ich­er Forschung­sein­rich­tun­gen. Die Bun­desregierung set­zt sich zudem das Ziel, Ein­rich­tun­gen des Bun­des in den betrof­fe­nen Regio­nen anzusiedeln und so bis zu 5000 Arbeit­splätze zu schaffen.

In den Ver­hand­lun­gen zum Geset­zen­twurf der Bun­desregierung kon­nte die CDU/C­SU-Bun­destags­frak­tion wichtige Änderun­gen und Verbesserun­gen durch­set­zen. Ins­beson­dere die Finanzierung der geplanten Struk­tur­maß­nah­men wird gegenüber dem Regierungsen­twurf auf eine neue Grund­lage gestellt. Im Einzelplan 60 des Bun­de­shaushalts wird eine neue Titel­gruppe 04 „Maß­nah­men zur Förderung der Kohlere­gio­nen gemäß
Struk­turstärkungs­ge­setz“ ein­gerichtet. Dies erfol­gt im Rah­men des zweit­en Nach­tragshaushalts 2020. In den Jahren 2020 bis 2022 wird ein Grund­stock in Höhe von 3 Mil­liar­den Euro (1 Mil­liar­den Euro pro Jahr) gebildet. Ab
2023 wird die Gesamt­summe in der neuen Titel­gruppe 04 auf 4 Mil­liar­den Euro gedeck­elt. Es ist keine gegen­seit­ige Deck­ungs­fähigkeit der Aus­ga­beti­tel der neuen Titel­gruppe 04 mit den Aus­ga­betiteln der Einzelpläne der Ressorts vorge­se­hen, d.h. die Mit­tel ste­hen zusät­zlich zur Verfügung.

Der Geset­zen­twurf der Bun­desregierung enthält rund 40 neue und 65 bere­its im Bun­desverkehr­swege­plan vorge­se­hene Verkehrspro­jek­te, mit denen der Struk­tur­wan­del in den Kohlelän­dern unter­stützt wer­den soll. Diese Pro­jek­te wer­den über die Mit­tel zum Struk­tur­wan­del geplant und finanziert. Durch die von den Koali­tions­frak­tio­nen vere­in­barten Änderun­gen wer­den schwierige Konkur­ren­zsi­t­u­a­tio­nen bei Pla­nung und Aus­führung der Verkehrspro­jek­te zum Struk­tur­wan­del im Ver­hält­nis zu den reg­ulär bun­desweit fest­gelegten Pro­jek­ten im Bun­desverkehr­swege­plan ver­mieden. Mit Blick auf den in der let­zten Leg­is­laturpe­ri­ode ein­stim­mig beschlosse­nen Bun­desverkehr­swege­plan waren diese Änderun­gen ger­ade aus verkehrs- und haushalt­spoli­tis­ch­er Sicht beson­ders wichtig.

Wichtig ist, dass zugun­sten der vom Ausstieg aus der Kohlever­stro­mung betrof­fe­nen Län­der keines der im Struk­turstärkungs­ge­setz vorge­se­henen Verkehrspro­jek­te gestrichen wird, auch wenn bei einem Teil der Projekte
die Kri­te­rien des Bun­desverkehr­swege­plans nicht zur Anwen­dung gekom­men sind. Vielmehr kön­nen eine Rei­he von Pro­jek­ten, die die Län­der aus den Lis­ten des Regierungsen­twurfs aus­gewählt haben, durch ihre Auf­nahme in das soge­nan­nte Maß­nah­menge­set­zvor­bere­itungs­ge­setz bei der Umset­zung deut­lich beschle­u­nigt wer­den. Diese Pro­jek­te kön­nen nun eben­falls nach Abschluss der reg­ulären Pla­nungs- und Bürg­er­beteili­gungs­for­mat­en direkt per Gesetz beschlossen werden.

Zur Absicherung der reg­ulären Pro­jek­te des Bun­desverkehr­swege­plans haben wir dafür gesorgt, dass für die verbleiben­den­den Pro­jek­te zur Struk­tur­förderung in den Entwurf ein zusät­zlich­er Zus­tim­mungsvor­be­halt einge­fügt wird. Bevor mit der Pla­nung oder dem Bau begonnen wird, muss gegenüber dem Haushalts- und dem Verkehrsauss­chuss ein Bericht abgegeben wer­den. Darin muss dargelegt wer­den, dass Pla­nung und Bau reg­ulär­er Pro­jek­te des Bun­desverkehr­swege­plans nicht gefährdet sind. Bei­de Auss­chüsse müssen den Bericht zus­tim­mend zur Ken­nt­nis nehmen.

Ein zen­trales Anliegen der CDU/CSU im Struk­turstärkungs­ge­setz war weit­er­hin die Förderung pri­vatwirtschaftlichen Engage­ments in den betrof­fe­nen Regio­nen. Daher wird eine Regelung einge­führt, wonach die Bun­desregierung 2021 dem Haushalt­sauss­chuss, dem Auss­chuss für Wirtschaft und Energie sowie dem Auss­chuss für Finanzen des Deutschen Bun­destages über die Wirkung der im Zuge der Bewäl­ti­gung der Corona-
Krise einge­führten degres­siv­en Abschrei­bung für Abnutzung für bewegliche Wirtschafts­güter als zusät­zlich­er Investi­tion­san­reiz berichtet. Auf der Grund­lage dieses Berichts entschei­det der Deutsche Bun­destag über eine Ver­längerung dieser Regelun­gen in den vom Struk­turstärkungs­ge­setz umfassten Gebieten.

In einem Entschließungsantrag fordern die Koali­tions­frak­tio­nen die Bun­desregierung zudem auf, sich auf EU-Ebene für – zeitlich und region­al begren­zte – Son­der­regelun­gen zur Bewäl­ti­gung des Struk­tur­wan­dels in den
Braunkohlere­gio­nen mit dem Ziel der Förderung von Unternehmen­san­sied­lun­gen und der Schaf­fung von entsprechen­den Anreizen für Investi­tio­nen einzuset­zen. Dabei sollen ins­beson­dere Änderun­gen des EU-Bei­hil­fer­echts und des steuer­lichen Geset­zes­rah­mens sowie eine Verbesserung der Kon­di­tio­nen in den Förder­pro­gram­men der EU für unternehmerische Investi­tio­nen in den vom Braunkohleausstieg betrof­fe­nen Gebi­eten in den Blick genom­men werden.

Weit­ere Änderun­gen betr­e­f­fen unter anderem die Bere­it­stel­lung von bis zu 90 Mil­lio­nen Euro für den Land­kreis Altenburg­er Land im Freis­taat Thürin­gen sowie die Auf­nahme weit­er­er Pro­jek­te in die – nicht abschließende – Liste in § 17 des Investi­tion­s­ge­setz Kohlere­gio­nen, u.a. das Inno­va­tion­szen­trum Uni­ver­sitätsmedi­zin Cot­tbus (IUC), je ein neues Groß­forschungszen­trums nach Helmholtz oder ver­gle­ich­baren Bedin­gun­gen in der säch­sis­chen Lausitz und im mit­teldeutschen Revi­er, der Auf­bau eines Helmholtz-Clus­ters für nach­haltige und infra­struk­turkom­pat­i­ble Wasser­stof­fwirtschaft am Forschungszen­trum Jülich sowie die Stärkung eines Fahrzeu­g­in­stand­hal­tungswerkes in Cottbus.

II. Kohleausstiegs­ge­setz

Das Kohleausstiegs­ge­setz regelt den schrit­tweisen Reduk­tion­sp­fad bis zum voll­ständi­gen Ausstieg aus der Kohlever­stro­mung im Jahr 2038. Nach dem im Jahr 2011 beschlosse­nen Kernen­ergieausstieg ist dies der zweite
geset­zlich fest­gelegte Ausstieg aus einem zen­tralen Teil der bish­eri­gen kon­ven­tionellen Energieerzeu­gung. Daher ist es für uns von zen­traler Bedeu­tung, die geset­zlichen Grund­la­gen so festzule­gen, dass eine sichere
und wet­tbe­werb­s­fähige Energiev­er­sorgung, die die Grund­lage für den Indus­trie- und Wirtschafts­stan­dort Deutsch­land und damit für Mil­lio­nen Arbeit­splätze, soziale Sicher­heit und Wohl­stand darstellt, auch weit­er­hin gewährleis­tet ist. Vor diesem Hin­ter­grund ist nun eine schrit­tweise Reduk­tion der Kohlever­stro­mung mit fes­ten Ziel­d­at­en in 2022 (jew­eils 15 Gigawatt Steinkohle, Braunkohle), 2030 (8 Gigawatt Steinkohle, 9 Gigawatt
Braunkohle) und 2038 (null Gigawatt) vorgesehen.

Die Reduzierung der Braunkohlever­stro­mung erfol­gt in Absprache mit den betrof­fe­nen Bun­deslän­dern durch geset­zliche Regelun­gen, flankiert von einem öffentlich-rechtlichen Ver­trag mit den Kraftwerks­be­treibern. Danach geht das erste Braunkohlekraftwerk (BKW) Ende 2020 vom Netz, die let­zten spätestens Ende 2038. In den Jahren 2026 und 2029 wird geprüft, ob Stil­l­le­gungszeit­punkt nach 2030 jew­eils 3 Jahre vorge­zo­gen und damit Abschluss­da­tum 2035 erre­icht wer­den kann. Die Entschädi­gun­gen für die Betreiber betra­gen ins­ge­samt 4,35 Mil­liar­den Euro. Der entsprechende Ver­trag zwis­chen der Bun­desregierung und den BKW Betreibern wurde am 24. Juni 2020 vom Kabi­nett gebil­ligt. Der Deutsche Bun­destag muss dem Ver­trag noch zus­tim­men. Dies erfol­gt voraus­sichtlich im Sep­tem­ber dieses Jahres. Eben­so bedarf es noch ein­er bei­hil­fer­echtlichen Genehmi­gung durch die EU-Kommission.

Der Ausstieg aus der Ver­stro­mung von Steinkohle erfol­gt zunächst durch Auss­chrei­bun­gen und anschließend durch geset­zliche Reduk­tio­nen. Die CDU/C­SU-Frak­tion kon­nte in den Geset­zes­ber­atun­gen durch­set­zen, dass
diese Auss­chrei­bun­gen gegenüber dem Regierungsen­twurf um ein Jahr bis 2027 ver­längert wer­den. Dadurch wer­den bis 2030 ord­nungsrechtliche Stil­l­le­gun­gen der Kraftwerke ver­mieden (außer im Falle der Unterze­ich­nung der Auss­chrei­bun­gen), was auch mit Blick auf ver­fas­sungsrechtliche Fra­gen des Eigen­tumss­chutzes und der Investi­tion­ssicher­heit von erhe­blich­er Bedeu­tung ist. Weit­er­hin wurde die Degres­sion bei den in den Auss­chrei­bun­gen zuläs­si­gen Höch­st­preisen abgemildert und gestreckt. So erhal­ten die Kraftwerks­be­treiber größere Planungssicherheit.

Ein Schw­er­punkt der par­la­men­tarischen Beratun­gen lag bei den Regelun­gen für die soge­nan­nten junge Kohlekraftwerke, d.h. Kraftwerke, die nach 2010 in Betrieb genom­men wur­den. Diese erfordern eine geson­derte Betra­ch­tung, weil die – oft­mals kom­mu­nalen – Betreiber dieser Anla­gen erst vor kurz­er Zeit erhe­bliche Investi­tio­nen (in der Regel mehrere Mil­liar­den Euro) getätigt haben. Die CDU/C­SU-Frak­tion hat sich daher für eine angemessene, haushalts­fi­nanzierte Entschädi­gung für diese Anla­gen aus­ge­sprochen. In den Beratun­gen der Koali­tions­frak­tio­nen wurde nun vere­in­bart – auch und vor allem, um vorzeit­ige Wert­berich­ti­gun­gen zu ver­mei­den – in mehreren Evaluierun­gen (2022, 2026 und 2029) die beson­dere Sit­u­a­tion der jun­gen Steinkohlean­la­gen regelmäßig zu überprüfen.

Vor­rangiges Ziel ist es, zukun­fts­gerichtete Umrüs­tun­gen der Kraftwerke durch gezielte Förder­pro­gramme anzureizen, ins­beson­dere durch den Kohleer­satzbonus nach dem Kraft-Wärme-Kop­plungs­ge­setz (KWKG) sowie zwei neu zu konzip­ierende Förder­pro­gramme. Diese soll die Bun­desregierung bis zum Jahre­sende auf­stellen. Das eine Pro­gramm zielt auf die Förderung der treib­haus­gas­neu­tralen Erzeu­gung und Nutzung von Wärme, das andere Pro­gramm auf die Umstel­lung beste­hen­der Kraftwerke auf hochef­fiziente und flex­i­ble Gas- oder Bio­mas­sev­er­stro­mung aus nach­haltiger Bio­masse. Für bei­de Pro­gramme soll jew­eils eine Mil­liarde Euro aus dem Haushalt zur Ver­fü­gung gestellt wer­den. Damit hat die Union auch wichtige Akzente für die zukün­ftige Nutzung von Bio­masse gesetzt.

Für junge Steinkohlekraftwerke, die nach­weis­lich nicht umrüsten kön­nen, ist durch die Bun­desregierung im Jahr 2026 eine Regelung vorzuschla­gen, die unzu­mut­bare Härten ver­mei­det. Dies kann durch eine bei­hil­fer­echt­skon­forme Entschädi­gung von Härte­fällen oder durch wirkungs­gle­iche Maß­nah­men erfol­gen. Sofern Kraftwerke wichtige Sys­tem­funk­tio­nen erfüllen, prüft die Bun­desregierung auch, ob sie in eine Netz- oder Kapaz­ität­sre­serve über­führt wer­den können.

Unser gemein­sames energiepoli­tis­ches Ziel ist es, den Ausstieg aus der Kohlever­stro­mung so zu gestal­ten, dass die Sicher­heit und Wirtschaftlichkeit der Energiev­er­sorgung gewahrt bleiben. Dafür bedarf es nicht nur eines effizien­ten und rechtssicheren Ausstiegs aus der Kohlever­stro­mung, son­dern auch des Ein­stiegs bzw. des Umstiegs in sichere, effiziente und kli­mafre­undliche Kraftwerk­stech­nolo­gien. Daher haben wir mit dem vor­liegen­den Gesetz auch die Rah­menbe­din­gun­gen für die Kraft-Wärme-Kop­plung (KWK) deut­lich verbessert.

Grund­sät­zlich wird die Förderung der KWK bis zum 31. Dezem­ber 2029 ver­längert und der bish­erige Förderdeck­el von 1,5 auf 1,8 Mil­liar­den Euro jährlich ange­hoben. Damit schaf­fen wir mehr Pla­nungssicher­heit für den
Aus­bau der KWK. Der beste­hende Ersatzbonus für den Umstieg der KWK-Anla­gen von Kohle auf Gas wurde erhöht und dif­feren­ziert­er aus­gestal­tet, indem nun­mehr auch das Anla­genal­ter berück­sichtigt wird. Hier kon­nte die Union durch­set­zen, dass der Kohleer­satzbonus für KWK-Anla­gen, die ihren Brennstof­fein­satz von Kohle auf Bio­masse umstellen, auch dann gewährt wird, wenn sie nicht nur bio­gene Rest- und Abfall­stoffe ein­set­zen (die
Förderung im Regierungsen­twurf war auf den Ein­satz Let­zter­er begrenzt).

Darüber hin­aus haben wir für eine Erhöhung der KWK-Grund­förderung und verbesserte Über­gangsregelun­gen und Rah­menbe­din­gung für kleine KWK-Anla­gen gesorgt. Ein weit­eres wichtiges Ver­hand­lungsergeb­nis ist, dass stro­minten­sive Unternehmen, alle anderen Unternehmen und pri­vate Haushalte kün­ftig für höhere kohleausstiegbe­d­ingte Strompreise kom­pen­siert wer­den sollen. Eine Förder­richtlin­ie für die Strompreiskom­pen­sa­tion für stro­minten­sive Unternehmen soll bis Ende 2020 vorgelegt wer­den. Die anderen Ver­brauch­er sollen ab 2023 über einen Zuschuss auf die Über­tra­gungsnet­zent­gelte ent­lastet wer­den, der sich jährlich auf 2 Mrd. Euro belaufen wird. Wir haben bei bei­den Regelun­gen dafür gesorgt, dass diese verbindlich­er aus­gestal­tet werden.

Mit dem Kohleausstiegs­ge­setz wurde auch die Prob­lematik des Wasser­man­age­ments im Lausitzer Revi­er adressiert. Weit über 100 Jahre Berg­bau in der Region machen es erforder­lich, dass neben den Rena­turierungs­maß­nah­men der Kraftwerks­be­treiber weit­ere Anstren­gun­gen zur Sta­bil­isierung des Wasser­haushalts der Spree unter­nom­men wer­den. Ver­schiedene Szenar­ien gehen davon aus, dass anderen­falls die Wasser­führung der Spree im Spree­wald aber auch in Berlin stark abn­immt. Die Bun­desregierung und die betrof­fe­nen Län­der wer­den daher durch einen Entschließungsantrag aufge­fordert, die Sit­u­a­tion der Wasser­führung nach der Kraftwerksstil­le­gung genau zu analysieren, notwendi­ge Gegen­maß­nah­men zu erar­beit­en und gemein­sam zu finanzieren. Dabei wurde von der CDU/C­SU-Frak­tion klargestellt, dass die notwendi­gen Maß­nah­men für das Wasser­haushalts­man­age­ment nicht aus den Struk­tur­fördergeldern der Region zu finanzieren sind, son­dern zusät­zliche Unter­stützung erforder­lich ist.

Eine weit­ere wichtige Begleit­maß­nahme ist die soziale Abfederung des Ausstiegs aus der Kohlever­stro­mung für ältere Beschäftigte. Hierzu wird im Gesetz die Zahlung eines umfassenden Anpas­sungs­geldes geregelt.
Ein wichtiges Ergeb­nis der Beratun­gen ist schließlich, dass in das für die Jahre 2022, 2026, 2029 und 2032 vorge­se­hene Mon­i­tor­ing der Auswirkun­gen des Kohleausstiegs auch die Auswirkun­gen auf die Gipsver­sorgung aufgenom­men wird, die bish­er maßge­blich durch Kohlekraftwerke sichergestellt wird. Damit soll ver­mieden wer­den, dass zukün­ftig Eng­pässe in der Gipsin­dus­trie entstehen.

Im Erneuer­baren-Energie-Gesetz (EEG) wer­den die Aus­bauziele angepasst: Im Jahr 2030 sollen 65 Prozent des Brut­tostromver­brauchs durch erneuer­bare Energien gedeckt wer­den. Damit set­zen wir die Vere­in­barung des Koali­tionsver­trags um. Der beschle­u­nigte Aus­bau der erneuer­baren Energien flankiert damit den Kohleausstieg; bei­de Maß­nah­men bilden eine Ein­heit. Gle­ichzeit­ig hat die CDU/C­SU-Frak­tion für Klarstel­lung gesorgt,
dass der Aus­bau der erneuer­baren Energien syn­chron mit dem Aus­bau der Net­ze erfol­gen muss, wie dies eben­falls im Koali­tionsver­trag zwis­chen CDU/CSU und SPD vere­in­bart ist.

Quelle: CDU/CSU Frak­tion im Deutschen Bundestag

Bild @ Jens Koeppen