– Infor­ma­tion aus dem Bundeswirtschaftsministerium –

Die Antrag­stel­lung für die Über­brück­ung­shil­fe III ist freigeschal­tet und online. Unternehmen, die von der Coro­na Pan­demie und dem aktuellen Teil-Lock­down stark betrof­fen sind, kön­nen für die Zeit bis Ende Juni 2021 staatliche Unter­stützung in Höhe von monatlich bis 1,5 Mil­lio­nen Euro erhal­ten. Diese muss nicht zurück­gezahlt wer­den. Die endgültige Entschei­dung über die Anträge und die reg­uläre Auszahlung durch die Län­der wird ab März erfol­gen. Bis dahin kön­nen Unternehmen Abschlagszahlun­gen von bis zu 100.000 Euro pro För­der­monat erhal­ten. Die ersten Abschlagszahlun­gen mit Beträ­gen von bis zu 400.000 Euro starten ab dem 15. Feb­ru­ar 2021.

Die Antrag­stel­lung für die Über­brück­ung­shil­fe III erfol­gt über die bun­desweit ein­heitliche Plat­tform https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de 

(https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Ueberbrueckungshilfe/Ueberbrueckungshilfe-III/ueberbrueckungshilfe-iii.html)

Die Über­brück­ung­shil­fe III im Überblick:

1. Wer ist antragsberechtigt?

Die Kri­te­rien für die Antrags­berech­ti­gung wer­den vere­in­facht. Sofern ein Unternehmen in einem Monat einen Umsatzein­bruch von min­destens 30% im Ver­gle­ich zum Ref­erenz­monat im Jahr 2019 zu verze­ich­nen hat, beispiel­sweise weil der Betrieb wegen Coro­na schließen musste oder wegen der Coro­na-Ein­schränkun­gen weniger Kun­den kamen, kann es Über­brück­ung­shil­fe III beantra­gen. Unternehmen kön­nen die Über­brück­ung­shil­fe III für jeden Monat beantra­gen, in dem ein entsprechen­der Umsatzein­bruch vorliegt.

Der Förderzeitraum umfasst den Novem­ber 2020 bis Juni 2021.

2. Wie viel wird erstattet?

Die monatliche Förder­höch­st­gren­ze wird noch ein­mal deut­lich her­aufge­set­zt. Unternehmen kön­nen bis zu 1,5 Mil­lio­nen Euro Über­brück­ung­shil­fe pro Monat erhal­ten (statt der bish­er vorge­se­henen 200.000 bzw. 500.000 Euro). Es gel­ten die Ober­gren­zen des europäis­chen Bei­hil­fer­echts. Dank des inten­siv­en Ein­satzes der Bun­desregierung hat die Europäis­che Kom­mis­sion entsch­ieden, die bei­hil­fer­echtlichen Ober­gren­zen im befris­teten Bei­hil­fer­ah­men (Tem­po­rary Frame­work) anzuheben. Sobald die bere­its auf den Weg gebracht­en Umset­zun­gen dieser Anhebun­gen in nationales Recht von der Europäis­chen Kom­mis­sion genehmigt sind, ste­ht damit ins­ge­samt ein bei­hil­fer­echtlich­er Spiel­raum von bis zu 12 Mil­lio­nen Euro pro Unternehmen zur Ver­fü­gung, soweit dieses Unternehmen seine bei­hil­fer­echtlichen Ober­gren­zen noch nicht aus­geschöpft hat (näher zum Bei­hil­fer­echt unter Punkt 4). Für ver­bun­dene Unternehmen ist eine Anhebung des monatlichen Förder­höch­st­be­trags auf 3 Mil­lio­nen Euro in Vorbereitung.

Die konkrete Höhe der Zuschüsse ori­en­tiert sich wie auch bis­lang am Rück­gang des Umsatzes im Ver­gle­ich zum entsprechen­den Monat des Jahres 2019 und ist gestaffelt:

  • bei einem Umsatzrück­gang von 30 Prozent bis 50 Prozent wer­den bis zu 40 Prozent der förder­fähi­gen Fixkosten erstattet,
  • bei einem Umsatzrück­gang von 50 Prozent bis 70 Prozent wer­den bis zu 60 Prozent der förder­fähi­gen Fixkosten erstat­tet und
  • bei einem Umsatzrück­gang von mehr als 70 Prozent wer­den bis zu 90 Prozent der förder­fähi­gen Fixkosten gezahlt.

3. Wird es Abschlagszahlun­gen geben?

Damit Hil­fen schnell bei den Betrof­fe­nen ankom­men, wird auch bei der Über­brück­ung­shil­fe III ein Abschlag über den Bund (Bun­deskasse) gezahlt. Der Bund geht hier­mit qua­si in Vor­leis­tung für die Län­der, die weit­er­hin für die reg­ulären Auszahlun­gen zuständig sind.

Abschlagszahlun­gen kön­nen bis zu 50% der beantragten Förder­höhe betra­gen, max­i­mal 100.000 Euro pro För­der­monat. Für den gesamten Förderzeitraum der Über­brück­ung­shil­fe III (Novem­ber 2020 bis Juni 2021) kön­nen Unternehmen damit max­i­mal 800.000 Euro Abschlagszahlun­gen erhal­ten. Die ersten Abschlagszahlun­gen mit Beträ­gen bis zu 400.000 Euro kön­nen ab dem 15. Feb­ru­ar 2021 fließen. Abschlagszahlun­gen über 400.000 Euro wer­den ab Ende Feb­ru­ar aus­gezahlt. Die reg­uläre Auszahlung nach Antrags­bear­beitung durch die Län­der startet im Monat März 2021.

4. Muss ich Ver­luste nachweisen?

Das hängt von der Höhe der beantragten Förderung und dem rel­e­van­ten Bei­hil­fer­egime ab.

Die Antrag­steller kön­nen wählen, nach welch­er bei­hil­fer­echtlichen Regelung sie die Über­brück­ung­shil­fe III beantra­gen und das jew­eils für sie gün­stigere Regime nutzen.

Wenn Antrag­steller die Bun­desregelung Fixkosten­hil­fe als bei­hil­fer­echtliche Grund­lage wählen (kün­ftig max. 10 Mil­lio­nen Euro pro Unternehmen), ist zu beacht­en, dass auf­grund des europäis­chen Bei­hil­fer­echts entsprechende ungedeck­te Fixkosten nachgewiesen wer­den müssen. Eine Förderung ist je nach Unternehmensgröße bis zu 70 bzw. 90 Prozent der ungedeck­ten Fixkosten möglich. Um den Nach­weis ungedeck­ter Fixkosten zu erle­ichtern, kön­nen Ver­luste, die ein Unternehmen im Zeitraum März 2020 – Juni 2021 erzielt hat, als ungedeck­te Fixkosten betra­chtet werden.

Wählt der Antrag­steller alter­na­tiv die Klein­bei­hil­fen-Regelung sowie die De-min­imis-Verord­nung, so wer­den die Zuschüsse ohne Nach­weis von Ver­lus­ten gewährt. Auf Basis der Klein­bei­hil­fen-Regelung sowie der De-min­imis-Verord­nung kön­nen Zuschüsse von ins­ge­samt bis zu 2 Mil­lio­nen Euro pro Unternehmen gewährt werden.

Zu beacht­en ist, dass bish­erige Bei­hil­fen aus anderen Förder­pro­gram­men, die auf Basis der genan­nten bei­hil­fer­echtlichen Grund­la­gen gewährt wur­den, auf die jew­eils ein­schlägige Ober­gren­ze angerech­net werden.

5. Was wird erstattet?

Es gibt einen fes­ten Musterkat­a­log fix­er Kosten, der erstat­tet wer­den kann.

Dazu zählen: Pacht­en, Grund­s­teuern, Ver­sicherun­gen, Abon­nements und andere feste Aus­gaben sowie Mietkosten für Fahrzeuge und Maschi­nen, Zin­saufwen­dun­gen, der Finanzierungskos­tenan­teil von Leas­in­grat­en, Aus­gaben für Elek­triz­ität, Wass­er, Heizung etc., Per­son­alaufwen­dun­gen, die nicht von Kurzarbeit­ergeld erfasst sind, wer­den pauschal mit 20 Prozent der Fixkosten gefördert. Schließlich kön­nen bauliche Maß­nah­men zur Umset­zung von Hygien­ekonzepten gefördert wer­den sowie Mar­ket­ing- und Werbekosten.

Neu bei den erstat­tungs­fähi­gen Kosten­po­si­tio­nen sind Abschrei­bun­gen auf Wirtschafts­güter bis zu ein­er Höhe von 50 Prozent sowie Investi­tio­nen in Dig­i­tal­isierung. Zusät­zlich zu den Umbaukosten für Hygien­e­maß­nah­men wer­den Investi­tio­nen in Dig­i­tal­isierung (z.B. Auf­bau oder Erweiterung eines Online-Shops, Ein­trittskosten bei großen Plat­tfor­men) bei den Fixkosten berück­sichtigt. Für bei­de Bere­iche wer­den nun­mehr auch Kosten berück­sichtigt, die außer­halb des Förderzeitraums ent­standen sind. Konkret wer­den entsprechende Kosten für bauliche Maß­nah­men bis zu 20.000 Euro pro Monat erstat­tet, die im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 ange­fall­en sind. Für Dig­i­tal­in­vesti­tio­nen kön­nen ein­ma­lig bis zu 20.000 Euro gefördert werden.

Neuerun­gen bei den erstat­tungs­fähi­gen Kosten gibt es für diejeni­gen Branchen, die beson­ders von der Krise betrof­fen sind, wie die Reise­büros und Rei­sev­er­anstal­ter, die Kul­tur- und Ver­anstal­tungswirtschaft, den Einzel­han­del, die Pyrotech­nikbranche und für Soloselbständige:

*   Einzel­händler sollen nicht auf den Kosten für Saison­ware sitzen­bleiben. Daher wird der Wertver­lust für verderbliche Ware und für Saison­ware der Win­ter­sai­son 2020/2021 als Kosten­po­si­tion anerkan­nt. Das gilt u.a. für Wei­h­nacht­sar­tikel, Feuer­w­erk­skör­p­er und Win­terklei­dung. Es bet­rifft aber auch verderbliche Ware, die unbrauch­bar wird, wenn sie nicht verkauft wer­den kon­nte, z.B. Kos­meti­ka. Diese Waren­ab­schrei­bun­gen kön­nen zu 100 Prozent als Fixkosten zum Ansatz gebracht wer­den. Dies ergänzt die bere­its vorge­se­hene Möglichkeit, han­del­srechtliche Abschrei­bun­gen für Wirtschafts­güter des Anlagev­er­mö­gens in Höhe von 50 Prozent des Abschrei­bungs­be­trages als förder­fähige Kosten in Ansatz zu bringen.

*   Die Reise­branche gehört zu den am stärk­sten betrof­fen Branchen. Durch eine umfassende Berück­sich­ti­gung der Kosten und Umsatzaus­fälle durch Absagen und Stornierun­gen bieten wir zusät­zliche Unter­stützung. Die bish­er vorge­se­henen Regelun­gen wur­den nun­mehr ergänzt, so dass externe Vor­bere­itungs- und Aus­fal­lkosten um eine 50 prozentige Pauschale für interne Kosten erhöht und bei den Fixkosten berück­sichtigt werden.

*    Für die Pyrotech­nikin­dus­trie, die sehr stark unter dem Verkaufsver­bot für Sil­vester­feuer­w­erk gelit­ten hat, gilt eine branchen­spez­i­fis­che Regelung. Sie kön­nen eine Förderung für die Monate März bis Dezem­ber 2020 beantra­gen. Zusät­zlich kön­nen Lager- und Trans­portkosten für den Zeitraum Dezem­ber 2020 bis Juni 2021 zum Ansatz gebracht werden.

6. Welche Unter­stützung bekom­men Soloselbständige?

Soloselb­ständi­ge, die nur geringe Betrieb­skosten haben, kön­nen im Rah­men der Über­brück­ung­shil­fe III die „Neustarthil­fe“ beantra­gen. Eine Antrag­stel­lung für die Neustarthil­fe ist voraus­sichtlich noch im Feb­ru­ar möglich.

Mit diesem ein­ma­li­gen Zuschuss von max­i­mal 7.500 Euro wer­den Soloselb­ständi­ge unter­stützt, deren wirtschaftliche Tätigkeit im Förderzeitraum 1. Jan­u­ar bis 30. Juni 2021 Coro­na-bed­ingt eingeschränkt ist.

Die Neustarthil­fe beträgt in der Regel 25% des Jahre­sum­satzes 2019. Für Antrag­stel­lende, die ihre selb­ständi­ge Tätigkeit erst ab dem 1. Jan­u­ar 2019 aufgenom­men haben, gel­ten beson­dere Regeln. Der Zuschuss wird als Vorschuss aus­gezahlt, bevor die tat­säch­lichen Umsätze im Förderzeitraum fest­ste­hen. Erst nach Ablauf des Förderzeitraums, also ab Juli 2021, wird auf Basis des endgültig real­isierten Umsatzes der Monate Jan­u­ar bis Juni 2021 die Höhe des Zuschuss­es berech­net, auf den die Soloselb­ständi­gen Anspruch haben. Soloselb­ständi­ge dür­fen den Zuschuss in voller Höhe behal­ten, wenn sie Umsatzein­bußen von über 60 % zu verze­ich­nen haben. Fall­en die Umsatzein­bußen geringer aus, ist der Zuschuss (anteilig) zurückzuzahlen.

Im Rah­men der Neustarthil­fe kön­nen auch Beschäftigte in den Darstel­len­den Kün­sten, die kurz befris­tete Beschäf­ti­gungsver­hält­nisse von bis zu 14 zusam­men­hän­gen­den Wochen ausüben, sowie unständig Beschäftigte mit befris­teten Beschäf­ti­gungsver­hält­nis­sen von unter ein­er Woche berück­sichtigt werden.

Quelle: www.bmwi.de

Foto @ Jens Koeppen