Der Bun­destag hat das Gesetz zur Ermöglichung dig­i­taler Mit­gliederver­samm­lun­gen im Vere­in­srecht beschlossen. Jens Koep­pen, Bun­destagsab­ge­ord­neter für Uck­er­mark und Barn­im, erk­lärt hierzu:

Während der Pan­demie haben sich dig­i­tale Mit­gliederver­samm­lun­gen bei Vere­inen bewährt. Nach dem Aus­laufen der Covid-Geset­zge­bung im ver­gan­genen Jahr kon­nten Vere­ine keine dig­i­tal­en Mit­gliederver­samm­lun­gen mehr durch­führen, wenn die Satzung das nicht her­gab. Wir in der Union haben dieses The­ma so lange auf die Tage­sor­d­nung geset­zt, bis die Ampel endlich die Notwendigkeit ein­er dauer­haften geset­zlichen Regelung erkan­nt hat. Denn bis­lang hat die Ampel die Vere­ine im Regen ste­hen lassen.

Fakt ist: die Vorstände wis­sen am besten, ob eine Mit­gliederver­samm­lung im eige­nen Vere­in in Präsenz, hybrid oder dig­i­tal durchge­führt wer­den sollte. Dieser Selb­stver­ständlichkeit wird nun Rech­nung getra­gen. Alles in allem set­zen wir mit unser­er Behar­rlichkeit eine echte Vere­in­fachung für die vielfältige und oft rein ehre­namtliche Vere­in­sar­beit durch. Mit den Wahlmöglichkeit­en wird nicht nur der demokratis­che Charak­ter der Vere­in­sar­beit gestärkt, es kann auch der Geld­beu­tel und die Umwelt geschont und auf per­sön­liche Umstände der Mit­glieder Rück­sicht genom­men werden.“

Hin­ter­grund: Kün­ftig kön­nen Vere­ine mit Vor­stands­beschluss bes­tim­men, dass Mit­gliederver­samm­lun­gen hybrid stat­tfind­en. Hybrid heißt dabei, dass sich Mit­glieder je nach Wun­sch entwed­er am Ver­anstal­tung­sort ein­find­en oder dig­i­tal zuschal­ten kön­nen. Für rein dig­i­tale Mit­gliederver­samm­lun­gen braucht es einen ein­ma­li­gen Mit­gliederbeschluss. Nicht mehr erforder­lich ist, dass die Vere­inssatzung angepasst wer­den muss.

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