Der Deutsche Bundestag hat kürzlich mit dem „Gesetz für Maßnahmen im Elterngeld aus Anlass der Covid-19-Pandemie“ vorübergehende Neuregelungen beschlossen, die junge Familien in der gegenwärtigen Situation unterstützen und vermeiden sollen, dass es zu Nachteilen beim Elterngeldbezug kommt.
Eine Regelung sieht vor, dass Eltern, die in systemrelevanten Branchen und Berufen arbeiten, ihre Elterngeldmonate aufschieben können. Ist es ihnen nicht möglich, ihre Elterngeldmonate zwischen dem 1. März und dem 31. Dezember 2020 zu nehmen, sollen sie diese nehmen können, wenn die Situation überstanden ist, spätestens zum Juni 2021. Die später genommenen Monate haben bei einem weiteren Kind keinen negativen Einfluss auf die Höhe des Elterngeldes.
Außerdem sollen Eltern den so genannten Partnerschaftsbonus nicht verlieren, wenn sie aufgrund der Corona-Krise aktuell mehr oder weniger arbeiten als geplant. Der Partnerschaftsbonus ist eine zusätzliche Leistung, die Mütter und Väter bekommen, die gleichzeitig Teilzeit arbeiten, um sich die Kindererziehung zu teilen.
Zeiten mit verringertem Einkommen – etwa wegen Kurzarbeit – sollen das Elterngeld nicht reduzieren und haben bei einem weiteren Kind keinen negativen Einfluss auf die Höhe des Elterngeldes. Um Nachteile bei der späteren Elterngeldberechnung auszugleichen, können werdende Eltern diese Monate bei der Elterngeldbemessung ausklammern. Diese Monate fließen dann bei der Kalkulation des Elterngeldes für das weitere Kind nicht mit ein.
Bild @ Jens Koeppen
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