Für Unternehmen wird das bewährte und aktuell geltende Instrument der Überbrückungshilfe III Plus als Überbrückungshilfe IV für die Monate Januar bis Ende März 2022 fortgeführt. Ebenso wird die aktuell geltende Neustarthilfe Plus für Selbständige für die Monate Januar bis Ende März 2022 fortgeführt. Für Weihnachtsmärkte, die aktuell besonders betroffen sind, werden erweiterte Möglichkeiten im Rahmen der neuen Überbrückungshilfe IV zur Verfügung gestellt.
Der besondere Fokus soll auf die Weihnachtsmärkte gerichtet werden. Den Unternehmen, die sich seit längerem drauf vorbereitet haben und nun unter dem Ausfall auch wirtschaftlich leiden, soll geholfen werden. Bereits jetzt können Aussteller auf Weihnachtsmärkten die Überbrückungshilfe III Plus erhalten, für sie besonders relevant ist die Abschreibung auf verderbliche Ware und Saisonware. Gleichzeitig soll im Rahmen der neuen Überbrückungshilfe IV der Zugang zum Eigenkapitalzuschuss für Aussteller auf Weihnachtsmärkten erleichtert werden — künftig müssen sie nur für einen Monat einen relevanten Umsatzrückgang nachweisen.
Grundsätzlich werden die in der Überbrückungshilfe IV bewährten Zugangsvoraussetzungen der Überbrückungshilfe III Plus beibehalten und die Hilfen bis März 2022 verlängert. Unternehmen müssen weiterhin einen Umsatzrückgang von mindestens 30 % im Vergleich zum Referenzmonat 2019 nachweisen und bekommen umfassend ihre Betriebskosten erstattet. Auf Empfehlung des Bundesrechnungshofs erhalten Unternehmen in der Überbrückungshilfe IV bei Umsatzausfällen ab 70 % bis zu 90 % der Fixkosten erstattet. In der Überbrückungshilfe III Plus bleibt es bei einer Erstattung von 100 % für diese Unternehmen.
Auch die Neustarthilfe für Selbständige wird bis Ende März 2022 verlängert. Soloselbständige können hier weiterhin pro Monat bis zu 1.500 Euro an direkten Zuschüssen erhalten, insgesamt für den verlängerten Förderzeitraum also bis zu 4.500 Euro.
Darüber hinaus soll der neue beihilferechtliche Spielraum vollständig ausgenutzt werden, den die Europäische Kommission mit dem neuen Temporary Framework vom 18. November 2021 gewährt. Das heisst konkret, dass die Höchstgrenzen der Förderung um 2,5 Mio. Euro angehoben wird.
Verlängert bis Ende März 2022 werden auch die Härtefallhilfen, die in Zuständigkeit der Bundesländer liegen.
Mit der Verlängerung der Corona-Hilfen einher geht eine großzügige Verlängerung der Fristen für die Antragstellung bei der Überbrückungshilfe III Plus und für die Schlussabrechnung.
Quelle: BMWi
Foto @ Jens Koeppen
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