Gern stelle ich Ihnen hier Infor­ma­tio­nen zur Weit­er­en­twick­lung der soge­nan­nten Aus­bil­dung­sprämie zur Verfügung:

Das Bun­desk­abi­nett hat vor Kurzem die Ver­längerung und Weit­er­en­twick­lung des Bun­desprogramms „Aus­bil­dungsplätze sich­ern” beschlossen. Der Schutzschirm für Auszu­bildende, den mit dem Bun­de­spro­gramm ges­pan­nt wurde, wird damit noch ein­mal erweit­ert und verbessert. Unternehmen sollen ermutigt wer­den, auch in Zeit­en der Pan­demie und Wirtschaft­skrise an der Aus­bil­dung festzuhalten.

Mit der beschlosse­nen Weit­er­en­twick­lung der Ersten Förder­richtlin­ie wer­den die För­der­möglichkeit­en wesentlich verbessert:

Ver­dopplung der Aus­bil­dung­sprämien für das kom­mende Aus­bil­dungs­jahr (das heißt für Aus­bil­dun­gen, die ab dem 1. Juni 2021 begin­nen) von 2.000 Euro auf 4.000 Euro, sofern das Aus­bil­dungsniveau sta­bil bleibt bzw. von 3.000 Euro auf 6.000 Euro, wenn das Aus­bil­dungsniveau erhöht wird.

Auszu­bildende und ihre Aus­bilderin­nen und Aus­bilder sollen trotz Kurzarbeit im Betrieb gehal­ten wer­den. Zukün­ftig wird es daher nicht nur einen Zuschuss zur Aus­bil­dungsvergü­tung geben, son­dern auch zur Aus­bildervergü­tung.

Die Zuschüsse zur Aus­bil­dungsvergü­tung kön­nen zudem — wenn die weit­eren Voraus­set­zun­gen vor­liegen — kün­ftig auch gezahlt wer­den, wenn der oder die Auszu­bildende an einem exter­nen Lehrgang zur Prü­fungsvor­bere­itung teilnimmt.

Beson­ders wichtig ist, dass diese Förderun­gen kün­ftig Unternehmen mit bis zu 499 Beschäftigten (bis­lang 249) in Anspruch nehmen kön­nen. Damit wird der Kreis der förder­berechtigten Betriebe in erhe­blichem Umfang erweitert.

Außer­dem wird ein „Lock­down-II-Son­derzuschuss” in Höhe von 1.000 Euro einge­führt. Dieser Zuschuss richtet sich an aus­bildende Kle­in­stun­ternehmen mit bis zu vier Beschäftigten. Voraus­set­zung ist, dass der Aus­bil­dungs­be­trieb im aktuellen Lock­down seine Geschäft­stätigkeit nicht oder nur in geringem Umfang weit­er­führen kon­nte, während gle­ichzeit­ig die Aus­bil­dung an min­destens 30 Tagen fort­ge­set­zt wurde.

Es soll ver­hin­dert wer­den, dass ein Aus­bil­dungsplatz wegen ein­er Insol­venz ver­loren geht. Deshalb wird auch die Über­nah­meprämie verbessert bzw. auf 6.000 Euro verdoppelt.

Außer im Insol­ven­z­fall soll sie auch dann aus­gezahlt wer­den kön­nen, wenn der Aus­bil­dungs­be­trieb den Aus­bil­dungsver­trag gekündigt hat oder sich die Beteiligten ein­vernehm­lich auf einen Auflö­sungsver­trag geeinigt haben, weil die Fort­führung der Aus­bil­dung pan­demiebe­d­ingt nicht mehr möglich bzw. für den Betrieb nicht mehr zumut­bar ist. Unge­wollte Ausbildungsab­brüche sollen so ver­hin­dert werden.

Die eben­falls vom Bun­desk­abi­nett beschlosse­nen Eck­punk­te zur Zweit­en Förder­richtlin­ie sehen zudem Verbesserun­gen bei der Auf­trags- und Verbund­ausbildung vor: Die Förder­vo­raus­set­zun­gen wer­den flex­i­bil­isiert, die Förderbe­träge laufzeitab­hängig gestaffelt und erhöht. Zudem wird die Förderung auch hier einem größeren Kreis an Unternehmen zugänglich gemacht.

Darüber hin­aus kön­nen Aus­bil­dungs­be­triebe, die in beson­derem Umfang von der Pan­demie betrof­fen sind, zukün­ftig im Rah­men der Zweit­en Förder­richtlin­ie einen Zuschuss zu den Kosten für externe Prü­fungslehrgänge (dazu zählen auch dig­i­tale Ange­bote) für Auszu­bildende erhal­ten. Der Zuschuss beträgt ein­ma­lig 50 Prozent der Lehrgangskosten, max. 500 Euro pro Ausbildungsverhältnis.

Die Weit­er­en­twick­lung des Bun­de­spro­gramms „Aus­bil­dungsplätze sich­ern” ist ein wichtiger Beitrag der Bun­desregierung zur Sta­bil­isierung des Aus­bil­dungs­mark­ts in der Pan­demie. Die Unternehmen sollen in ihren Bemühun­gen um den Erhalt und Aus­bau von Aus­bil­dungsplätzen best­möglich unter­stützt werden.

Quelle: Bun­desmin­is­teri­um Bil­dung und Forschung /Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Foto @ Jens Koeppen