709 Abge­ord­nete hat der Deutsche Bun­destag in dieser Leg­is­laturpe­ri­ode. Damit wird die geset­zliche Regel­größe des Par­la­ments bere­its um 111 Abge­ord­nete über­schrit­ten. Eine Begren­zung der Anzahl der Mit­glieder des Deutschen Bun­destages ist daher sin­nvoll und ange­bracht. Die Folge eines weit­eren Anwach­sens der Par­la­ments­größe wären eine eingeschränk­te Arbeits­fähigkeit und zudem hohe Kosten.

Die Notwendigkeit ein­er Wahlrecht­sre­form, mit der ein Anwach­sen der Zahl der Abge­ord­neten ver­mieden wird, beste­ht daher unbe­d­ingt. Das sollte aber nicht zu Las­ten der Direk­t­man­date erfolgen.

Auf die derzeit 709 Abge­ord­neten ent­fall­en nur 299 Direk­t­man­date. Eine Reduzierung der Wahlkreise führt nicht zwangsläu­fig zu ein­er opti­malen Reduzierung der Anzahl von Abge­ord­neten. Vielmehr wird das direk­te Man­dat geschwächt und die Arbeit in den Wahlkreisen erschwert.

Dünn besiedelte Wahlkreise wer­den in der Fläche erhe­blich ver­größert. Im Flächen­land Bran­den­burg wächst die Wahlkreis­größe weit­er an, so dass die Wahlkreis­ar­beit und der Kon­takt mit den Bürg­ern mas­siv erschw­ert und der direk­te Aus­tausch deut­lich sel­tener möglich wird.

Poli­tik darf sich nicht weit­er vom Bürg­er ent­fer­nen. Daher plädierte ich nach wie vor für das soge­nan­nte Graben­wahlrecht oder für eine Kap­pung der Anzahl der Abge­ord­neten auf generell 630, wie es sein­erzeit schon Prof. Dr. Nor­bert Lam­mert vorschlug.

Das vom Bun­destag ver­ab­schiedete Mod­ell für die Wahl 2025 halte ich daher nicht für den richti­gen Ansatz.

Bild @ Jens Koeppen